Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Beschäftigte bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind. Sie ist die zentrale Pflicht des Arbeitgebers nach §5 ArbSchG.
Umfang der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung muss alle Gefährdungsarten umfassen:
Physische Gefährdungen:
- Mechanische Gefährdungen (Maschinen, Werkzeuge)
- Elektrische Gefährdungen
- Gefahrstoffe
- Biologische Arbeitsstoffe
- Brand- und Explosionsgefährdungen
Psychische Gefährdungen (seit 2013 explizit):
- Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe
- Arbeitsorganisation
- Soziale Beziehungen
- Arbeitsumgebung
Prozess der Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
- Gefährdungen ermitteln
- Gefährdungen beurteilen
- Maßnahmen festlegen
- Maßnahmen durchführen
- Wirksamkeit prüfen
- Dokumentieren und fortschreiben
Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch?
- Verantwortlich: Arbeitgeber
- Unterstützung: Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt
- Beteiligung: Betriebsrat, Beschäftigte
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