Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtend – geregelt in §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) seit dem 25. Oktober 2013. Es gibt keine Ausnahmen nach Branche, Unternehmensgröße oder Rechtsform. Auch Kleinstbetriebe mit einem Mitarbeiter sind betroffen. Verstöße werden mit Bußgeldern von bis zu 30.000 EUR geahndet.
§5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Durch die Novellierung 2013 wurde in §5 Abs. 3 Nr. 6 explizit festgelegt: Zu den Gefährdungen zählen auch psychische Belastungen bei der Arbeit.
Die Beurteilung muss alle sechs GDA-Gestaltungsbereiche umfassen:
Ab 2026 gilt eine staatliche Mindestprüfquote von 5% aller Betriebe (Quelle: GDA-Leitlinien Periode 2021–2026, Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Statistisch bedeutet das: Jeder 20. Betrieb wird von der Gewerbeaufsicht auf die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes – einschließlich der psychischen Gefährdungsbeurteilung – kontrolliert.
Unternehmen ohne vollständige, aktuelle und rechtssichere Gefährdungsbeurteilung riskieren bei einer Kontrolle nicht nur Bußgelder, sondern auch Auflagen und Fristen zur Nachbesserung unter Aufsicht.
§6 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber ab 10 Mitarbeitern zur schriftlichen Dokumentation. Die Dokumentation muss folgende Elemente enthalten:
Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist seit dem 25. Oktober 2013 gesetzlich verpflichtend. An diesem Tag trat die Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) in Kraft, die §5 Abs. 3 Nr. 6 um psychische Belastungen als expliziten Gefährdungsfaktor erweiterte.
Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland – unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Rechtsform. Auch Kleinstbetriebe mit nur einem Mitarbeiter sind verpflichtet. Es gibt keine Ausnahmen.
Bei fehlender oder unvollständiger psychischer Gefährdungsbeurteilung drohen nach §26 ArbSchG Bußgelder von bis zu 30.000 EUR pro Verstoß. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Wiederholungen kann die Gewerbeaufsicht darüber hinaus betriebliche Tätigkeiten untersagen.
Ab 2026 wird die staatliche Mindestprüfquote auf 5% aller Betriebe angehoben. Das bedeutet: Statistisch gesehen wird jeder 20. Betrieb von der Gewerbeaufsicht auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften – inklusive psychischer Gefährdungsbeurteilung – kontrolliert.
Dokumentiert werden müssen: die beurteilten Tätigkeiten und Arbeitsplätze, die ermittelten psychischen Belastungsfaktoren in allen 6 GDA-Gestaltungsbereichen, die Bewertung der Gefährdungen, die abgeleiteten Schutzmaßnahmen sowie das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle. Die Dokumentation muss der Gewerbeaufsicht auf Anfrage vorgelegt werden können.
Der Betriebsrat hat nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes. Er muss bei der Planung und Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat trägt der Arbeitgeber die alleinige Verantwortung.
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