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Gesetzliche Pflicht seit 2013 · Bußgeld bis 30.000 EUR (§25 ArbSchG)

Psychische Gefährdungsbeurteilung:
Gesetzliche Pflicht

Rechtliche Grundlage

Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtend – geregelt in §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) seit dem 25. Oktober 2013. Es gibt keine Ausnahmen nach Branche, Unternehmensgröße oder Rechtsform. Auch Kleinstbetriebe mit einem Mitarbeiter sind betroffen. Stellt die Aufsicht einen Mangel fest, ordnet sie zuerst die Behebung mit Frist an (§22 Abs. 3 ArbSchG). Wer dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, riskiert ein Bußgeld bis zu 30.000 EUR (§25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 ArbSchG).

30.000 €
Höchstbußgeld bei Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung (§25 Abs. 2 ArbSchG)
2013
Gesetzlich verpflichtend seit
5 %
Mindestbesichtigungsquote nach §21 Abs. 1a ArbSchG, ab 2026
100 %
Aller Betriebe betroffen

§5 ArbSchG: Was genau ist Pflicht?

§5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Durch die Novellierung 2013 wurde in §5 Abs. 3 Nr. 6 explizit festgelegt: Zu den Gefährdungen zählen auch psychische Belastungen bei der Arbeit.

Die Beurteilung muss alle sechs Merkmalsbereiche der GDA-Leitlinie umfassen:

  1. 1 Arbeitsinhalt/-aufgabe: Handlungsspielraum, Qualifikationsanforderungen, emotionale Belastungen
  2. 2 Arbeitsorganisation: Arbeitsabläufe, Unterbrechungen, Zeitdruck
  3. 3 Soziale Beziehungen: Führungsverhalten, Konflikte, soziale Unterstützung
  4. 4 Arbeitsumgebung: Lärm, Beleuchtung, Klima, Ergonomie
  5. 5 Arbeitsmittel: Verwendung, Gebrauchstauglichkeit und Gestaltung der eingesetzten Arbeitsmittel
  6. 6 Arbeitszeit: Dauer, Lage, Flexibilität, Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst

Mindestbesichtigungsquote nach §21 Abs. 1a ArbSchG

Aktuelle Entwicklung

Nach §21 Abs. 1a ArbSchG haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 % der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Die Quote verpflichtet die Behörden, nicht den einzelnen Betrieb: Sie beschreibt keine Prüfwahrscheinlichkeit, denn ausgewählt wird nach Risiko und Aufsichtsprogramm. Die psychische Gefährdungsbeurteilung gehört dabei zum Standard-Prüfpunkt.

Unternehmen ohne vollständige, aktuelle und rechtssichere Gefährdungsbeurteilung riskieren bei einer Kontrolle nicht nur Bußgelder, sondern auch Auflagen und Fristen zur Nachbesserung unter Aufsicht.

Dokumentationspflicht: Was muss vorliegen?

§6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, über die erforderlichen Unterlagen zu verfügen, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten bestimmen nur den erforderlichen Umfang. Die Unterlagen müssen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ausweisen:

Beurteilte Tätigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
Ermittelte psychische Belastungsfaktoren (alle 6 GDA-Gestaltungsbereiche)
Bewertung der Gefährdungen nach Art und Schwere
Abgeleitete Schutzmaßnahmen mit Zuständigkeit und Frist
Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle
Datum der Beurteilung und Unterschrift des Verantwortlichen

Häufige Fragen zur Pflicht

Seit wann ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist seit dem 25. Oktober 2013 gesetzlich verpflichtend. An diesem Tag trat die Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) in Kraft, die §5 Abs. 3 Nr. 6 um psychische Belastungen als expliziten Gefährdungsfaktor erweiterte.

Für welche Unternehmen gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland – unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Rechtsform. Auch Kleinstbetriebe mit nur einem Mitarbeiter sind verpflichtet. Es gibt keine Ausnahmen.

Welche Bußgelder drohen bei Nichteinhaltung?

Nicht unmittelbar. Eine fehlende oder unvollständige psychische Gefährdungsbeurteilung ist für sich genommen keine Ordnungswidrigkeit. Die Gewerbeaufsicht ordnet zunächst nach §22 Abs. 3 ArbSchG die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist an und kann die betroffene Arbeit untersagen, wenn das nicht geschieht. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach §25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG und kann nach §25 Abs. 2 mit bis zu 30.000 EUR geahndet werden, in den übrigen Fällen des §25 mit bis zu 5.000 EUR. Beharrliche Wiederholung oder die vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten ist eine Straftat nach §26 ArbSchG.

Was bedeutet die erhöhte Prüfquote 2026?

Nach §21 Abs. 1a ArbSchG haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 % der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Die Quote verpflichtet die Behörden, nicht den einzelnen Betrieb: Ausgewählt wird nach Risiko und Aufsichtsprogramm. Die psychische Gefährdungsbeurteilung gehört bei einer Besichtigung zum Standard-Prüfpunkt.

Was muss bei der Dokumentation belegt werden?

Dokumentiert werden müssen: die beurteilten Tätigkeiten und Arbeitsplätze, die ermittelten psychischen Belastungsfaktoren in allen 6 GDA-Gestaltungsbereichen, die Bewertung der Gefährdungen, die abgeleiteten Schutzmaßnahmen sowie das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle. Die Dokumentation muss der Gewerbeaufsicht auf Anfrage vorgelegt werden können.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes. Er muss bei der Planung und Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat trägt der Arbeitgeber die alleinige Verantwortung.

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