Zu keiner dieser Beanstandungen nennt das Gesetz einen eigenen Betrag. Angegeben ist deshalb die verletzte Pflicht und die Folge, die daran anknüpft.
§ 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG
Beurteilung psychischer Belastungen fehlt vollständig
Das Unternehmen hat bislang keine Beurteilung psychischer Belastungen durchgeführt. Seit der Ergänzung des § 5 Abs. 3 um die Nummer 6 im Jahr 2013 gehört sie ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. Einen Schwellenwert nach Branche oder Beschäftigtenzahl kennt das Gesetz nicht.
Folge: Kein unmittelbares Bußgeld. Die Aufsichtsbehörde ordnet nach § 22 Abs. 3 ArbSchG an, welche Maßnahmen zu treffen sind, und setzt dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.
Verschärft die Lage
- Eine frühere Anordnung der Aufsichtsbehörde ist unbeantwortet geblieben
- Die Pflicht war bekannt und wurde bewusst nicht erfüllt
- Weitere Bestandteile der Gefährdungsbeurteilung fehlen ebenfalls
Entschärft die Lage
- Die Beurteilung wird innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt
- Der Betrieb legt der Aufsicht einen terminierten Plan vor
- Erste Maßnahmen werden bereits während der Frist umgesetzt
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG
Gefährdungsbeurteilung ohne den Teil psychische Belastung
Eine Gefährdungsbeurteilung liegt vor, enthält aber keinen Abschnitt zu psychischen Belastungen. Häufig wurden nur physische Gefährdungen wie Lärm, Gefahrstoffe oder Ergonomie betrachtet. § 5 Abs. 3 Nr. 6 nennt die psychische Belastung ausdrücklich als Gefährdungsfaktor.
Folge: Die Beurteilung ist insoweit unvollständig. Die Aufsicht kann die Vervollständigung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen.
Verschärft die Lage
- Die Belastungslage ist im Betrieb dokumentiert, etwa durch Beschwerden oder Fehlzeiten
- Ein Betriebsrat hat die Beteiligung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bereits eingefordert
- Es wurden trotz bekannter Belastung keinerlei Maßnahmen geprüft
Entschärft die Lage
- Die übrigen Teile der Gefährdungsbeurteilung sind vollständig
- Die Erhebung psychischer Belastung ist terminiert und belegt
- Der Betrieb bessert nach dem Hinweis unmittelbar nach
§ 6 Abs. 1 ArbSchG
Unterlagen nach § 6 Abs. 1 fehlen oder sind unvollständig
Die Beurteilung wurde durchgeführt, die Unterlagen fehlen aber oder decken nicht alle drei Bestandteile ab, die § 6 Abs. 1 verlangt: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Die Zahl der Beschäftigten bestimmt den erforderlichen Umfang der Unterlagen, nicht das Ob.
Folge: Bei einer Besichtigung kann die Aufsicht die Unterlagen verlangen und ihre Erstellung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen. Ein Bußgeld setzt auch hier voraus, dass der Anordnung zuwidergehandelt wird.
Verschärft die Lage
- Bei der Besichtigung kann keinerlei Unterlage vorgelegt werden
- Maßnahmen wurden weder festgelegt noch nachverfolgt
- Eine Überprüfung der Wirksamkeit hat nie stattgefunden
Entschärft die Lage
- Die Unterlagen wurden unmittelbar nach dem Hinweis erstellt
- Befragung und Maßnahmen haben nachweislich stattgefunden
- Ergebnis und Maßnahmen sind zumindest in Teilen belegt
§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 ArbSchG
Beurteilung nach wesentlichen Änderungen nicht wiederholt
Die Beurteilung psychischer Belastungen wurde erstellt, nach wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen aber nicht wiederholt, etwa nach Umstellung auf Homeoffice, Restrukturierung, neuen Arbeitsmitteln oder deutlichem Personalwechsel. § 3 Abs. 1 verlangt, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Folge: Die Aufsicht kann die Wiederholung der Beurteilung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen.
Verschärft die Lage
- Die Arbeitsbedingungen haben sich erheblich geändert, ohne dass etwas geprüft wurde
- Nach der Änderung liegen Beschwerden aus der Belegschaft vor
- Die letzte Beurteilung ist mehrere Jahre alt und nie überprüft worden
Entschärft die Lage
- Die Änderung liegt erst kurz zurück und die Neubeurteilung ist terminiert
- Teilbereiche wurden bereits neu beurteilt
- Der Betrieb legt einen belegten Überprüfungsrhythmus vor
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beteiligt
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung ohne Beteiligung des vorhandenen Betriebsrats durchgeführt. Das Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst Planung, Auswahl der Methode und Ableitung der Maßnahmen.
Folge: Das ist kein Bußgeldtatbestand des Arbeitsschutzgesetzes. Das Mitbestimmungsrecht wird betriebsverfassungsrechtlich durchgesetzt, etwa über die Einigungsstelle oder einen Unterlassungsanspruch. Ohne Betriebsrat gibt es hier nichts zu beteiligen und damit auch keinen Vorwurf.
Verschärft die Lage
- Der Betriebsrat hatte sein Mitbestimmungsrecht ausdrücklich geltend gemacht
- Die Methode wurde bewusst ohne Beteiligung festgelegt
- Ein Antrag des Betriebsrats nach § 80 BetrVG blieb unbeantwortet
Entschärft die Lage
- Der Betriebsrat wird vor der Methodenwahl nachträglich einbezogen
- Arbeitgeber und Betriebsrat schließen eine Vereinbarung zum Verfahren
- Im Betrieb besteht kein Betriebsrat, das Mitbestimmungsrecht greift dann nicht
§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 ArbSchG
Festgelegte Maßnahmen nicht umgesetzt oder nie überprüft
Die Beurteilung wurde erstellt und dokumentiert, die daraus abgeleiteten Maßnahmen wurden aber nicht oder nur teilweise umgesetzt und ihre Wirksamkeit nie überprüft. § 3 Abs. 1 verlangt die Umsetzung und die Überprüfung, § 6 Abs. 1 verlangt Unterlagen über das Ergebnis dieser Überprüfung.
Folge: Die Aufsicht kann die Umsetzung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen. Wird die Anordnung nicht erfüllt, kann sie die betroffene Arbeit untersagen.
Verschärft die Lage
- Maßnahmen sind seit Jahren offen und ohne neuen Termin
- Aus der Belegschaft liegen Beschwerden zu genau diesen Belastungen vor
- Die Umsetzung wäre ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen
Entschärft die Lage
- Teilmaßnahmen sind umgesetzt und belegt
- Die Wirksamkeitsprüfung ist terminiert und dokumentiert
- Die Umsetzung wurde nachweislich durch äußere Umstände verzögert