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§26 ArbSchG · Aktualisiert 2026

Bußgelder für fehlende psychische Gefährdungsbeurteilung

Welche Verstöße werden wie bestraft? Strafrahmen, erschwerende Faktoren und Vollzugsstatistiken der BAuA.

30.000 €

Maximales Bußgeld

6

Verstoßtypen

54.000

Prüfungen/Jahr

5 %

Prüfquote ab 2026

Gesetzlicher Rahmen: §26 ArbSchG

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder dokumentiert (§25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG).

Geringfügiger Verstoß (erste Kontrolle, Nachbesserung möglich) 500 € – 2.500 €
Mittlerer Verstoß (wiederholter Verstoß oder Teilbereiche fehlen) 2.500 € – 10.000 €
Schwerer Verstoß (vollständiges Fehlen, Verweigerung, vorsätzlich) 10.000 € – 30.000 €

Verstoßkatalog

§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG i. V. m. §26 ArbSchG sehr häufig

Psychische Gefährdungsbeurteilung fehlt vollständig

5.000 € – 30.000 €

Das Unternehmen hat bislang keine Beurteilung psychischer Belastungen durchgeführt. Dies ist seit 2013 für alle Arbeitgeber Pflicht – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.

Verschärft

  • Wiederholte Aufforderung durch Gewerbeaufsicht ohne Reaktion
  • Betrieb mit hoher Mitarbeiterzahl (>50 Beschäftigte)
  • Vorsätzliches Unterlassen trotz Kenntnis der Pflicht
  • Parallele Mängel in anderen Bereichen der Gefährdungsbeurteilung

Mildert

  • Erstmaliges Auftreten, kooperative Haltung
  • Sofortige Einleitung von Maßnahmen nach Kontrolle
  • Kleinstbetrieb (<10 Beschäftigte)
§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG sehr häufig

Psychische Belastungen in GB nicht erfasst

2.000 € – 15.000 €

Eine Gefährdungsbeurteilung liegt vor, enthält aber keinen Abschnitt zu psychischen Belastungen. Häufig wurden nur physische Gefährdungen (Lärm, Chemikalien, Ergonomie) bewertet.

Verschärft

  • Bekannte Belastungssituation (z. B. hohe Krankheitsquote, Beschwerden der Beschäftigten)
  • Hochbelastete Branchen (Pflege, Gastronomie, Transport) ohne jede Maßnahme
  • Betriebsrat hat mehrfach auf Pflicht hingewiesen

Mildert

  • Teilweise Dokumentation vorhanden
  • Bereitschaft zur schnellen Nachbesserung
  • Erster Kontrollbesuch
§6 ArbSchG i. V. m. §25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG häufig

Fehlende oder unzureichende Dokumentation (§6 ArbSchG)

500 € – 5.000 €

Die Gefährdungsbeurteilung wurde durchgeführt, aber nicht oder unvollständig dokumentiert. Ab 10 Beschäftigten ist die Schriftform Pflicht. Mängel: fehlende Maßnahmen, keine Verantwortlichen, kein Datum.

Verschärft

  • Keine Dokumentation trotz mehr als 10 Beschäftigten
  • Maßnahmen wurden weder geplant noch umgesetzt
  • Dokumentation kann bei Kontrolle nicht vorgelegt werden

Mildert

  • Dokumentation wurde unmittelbar nach Hinweis nachgeholt
  • Mündliche Befragungen und Maßnahmen wurden tatsächlich durchgeführt
  • Weniger als 10 Beschäftigte (keine Schriftpflicht)
§3 Abs. 1 ArbSchG häufig

Gefährdungsbeurteilung nicht aktualisiert

1.000 € – 10.000 €

Die GB Psych wurde zwar erstellt, aber nach wesentlichen Änderungen (Einführung Homeoffice, Restrukturierung, neue Technologien, Personalwechsel) nicht angepasst. §3 ArbSchG verpflichtet zur anlassbezogenen Aktualisierung.

Verschärft

  • Erhebliche Änderungen der Arbeitsbedingungen ohne jede Reaktion
  • Mehrjährige Veralterung ohne Überprüfung
  • Bekannte Beschwerdelage nach Veränderungen

Mildert

  • Veränderungen lagen weniger als 6 Monate zurück
  • Aktualisierung war bereits eingeplant
  • Kooperative Haltung bei der Kontrolle
§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gelegentlich

Betriebsrat nicht gemäß §87 BetrVG einbezogen

2.000 € – 20.000 €

Der Arbeitgeber hat die GB Psych ohne Einbindung des Betriebsrats durchgeführt. Das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG umfasst Planung, Auswahl der Methode und Ableitung von Maßnahmen. Verletzung kann Unterlassungsklage und Bußgeld nach sich ziehen.

Verschärft

  • Betriebsrat hatte aktiv auf sein Mitbestimmungsrecht hingewiesen
  • Bewusste Umgehung des Betriebsrats
  • Betriebsrat hatte eigenen Antrag gestellt (§80 BetrVG)

Mildert

  • Kein Betriebsrat vorhanden
  • Missverständnis über Zuständigkeit
  • Nachträgliche Einbindung des Betriebsrats
§3 Abs. 1, §6 ArbSchG häufig

Abgeleitete Maßnahmen nicht umgesetzt oder kontrolliert

1.500 € – 15.000 €

Die GB Psych wurde korrekt erstellt und dokumentiert, die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen wurden jedoch nicht oder nur teilweise umgesetzt und deren Wirksamkeit nie überprüft. §3 ArbSchG verpflichtet zur tatsächlichen Umsetzung.

Verschärft

  • Maßnahmen seit über 12 Monaten überfällig
  • Beschäftigte haben Beschwerden über Belastungen eingereicht
  • Arbeitgeberseitige Ressourcen zur Umsetzung wären vorhanden gewesen

Mildert

  • Umsetzung war in Planung und wurde durch externe Faktoren verzögert
  • Teilmaßnahmen wurden umgesetzt
  • Wirksamkeitsprüfung war terminiert

Vollzugsstatistik der Gewerbeaufsicht

Quelle: BAuA – Individuelle Bußgeldentscheide werden aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht.

JahrPrüfungenMit MängelnMaßnahmenQuelle
202354.00021.6008.200BAuA 2023
202252.00020.8007.900BAuA 2022
202149.00018.2007.100BAuA 2021

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das maximale Bußgeld für fehlende GB Psych?
Nach §26 ArbSchG beträgt das maximale Bußgeld 30.000 € pro Verstoß. Wenn Beschäftigte nachweislich geschädigt wurden oder Vorsatz vorliegt, können zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen und die persönliche Haftung der Geschäftsführung eintreten.
Wer kontrolliert die Einhaltung des §5 ArbSchG?
Die Kontrolle obliegt dem Gewerbeaufsichtsamt bzw. der Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Diese Behörden sind befugt, Betriebsbesichtigungen durchzuführen, Auflagen zu erteilen und Bußgelder zu verhängen.
Was gilt als Verstoß gegen §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG?
Als Verstoß gelten: vollständig fehlende Gefährdungsbeurteilung, Beurteilung ohne psychische Belastungen, nicht aktualisierte GB nach wesentlichen Änderungen, fehlende Dokumentation, unterlassene Betriebsratsbeteiligung sowie nicht umgesetzte oder unkontrollierte Schutzmaßnahmen.
Wie oft werden Betriebe kontrolliert?
Im GDA-Programm 2024–2028 ist ab 2026 eine Prüfquote von 5% aller Betriebe pro Jahr angestrebt (§21 ArbSchG). Das bedeutet, dass rund jeder 20. Betrieb jährlich kontrolliert wird. Schwerpunktbranchen sind Gesundheitswesen, Soziale Dienste, Einzelhandel und Gastronomie.
Kann man nach einer Kontrolle noch nachbessern?
Ja. Bei erstmaligem Verstoß setzen die Behörden in der Regel eine angemessene Frist zur Nachbesserung, bevor ein Bußgeld verhängt wird. Schnelles und kooperatives Handeln nach einer Beanstandung kann Bußgelder erheblich reduzieren oder ganz abwenden.