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§ 25 ArbSchG · Gesetzesstand 21.08.2026

Bußgelder für fehlende psychische Gefährdungsbeurteilung

Was auf einen Mangel wirklich folgt: zuerst die Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG mit Frist, erst danach die Ordnungswidrigkeit nach § 25. Mit den Rahmen, die das Gesetz nennt, und den Fundstellen für jede Angabe.

5.000 €

Rahmen nach § 25 Abs. 2

30.000 €

nur bei Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung

6

Typische Beanstandungen

5 %

Mindestbesichtigungsquote, § 21 Abs. 1a

Gesetzlicher Rahmen: § 25 ArbSchG

Ordnungswidrig handelt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG, wer als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt. Das Fehlen der Gefährdungsbeurteilung selbst löst kein unmittelbares Bußgeld aus: Zuerst ordnet die Behörde nach § 22 Abs. 3 an, welche Maßnahmen zu treffen sind, und setzt dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist.

Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.

Wird eine Anordnung nicht fristgerecht erfüllt, kann die Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen.

Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.

Die vier Stufen der Eskalationskette

Wo ein Betrieb steht, entscheidet, was er vorlegen kann, nicht ein errechneter Betrag. Der Rechner ordnet einen Betrieb genau einer dieser vier Stufen zu.

Stufe 1: Beurteilung liegt vor, dokumentiert und überprüft

unauffällig

Sie erfüllen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG und halten die Unterlagen nach § 6 Abs. 1 vor.

Zu beachten bleibt die Wiederholung: Ändern sich Arbeitsbedingungen wesentlich, ist neu zu beurteilen.

§ 5 Abs. 1 und 3 Nr. 6 ArbSchG · § 6 Abs. 1 ArbSchG · § 3 Abs. 1 ArbSchG

Stufe 2: Beurteilung liegt vor, aber unvollständig

nachbesserungsbedürftig

Sie haben erhoben, aber es fehlt: {fehlend}. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt Unterlagen über alle drei Teile.

Ein Bußgeld folgt daraus nicht unmittelbar. Was folgen kann, ist eine Anordnung nach § 22 ArbSchG mit Frist.

§ 6 Abs. 1 ArbSchG · § 22 Abs. 3 ArbSchG

Stufe 3: Keine Beurteilung der psychischen Belastung

Pflicht nicht erfüllt

Seit der Ergänzung des § 5 Abs. 3 um die Nummer 6 im Jahr 2013 gehört die psychische Belastung ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. Das Gesetz kennt keinen Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl.

Ab dem Kalenderjahr 2026 haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder nach § 21 Abs. 1a ArbSchG jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Beginnen Sie mit der Beurteilung, bevor eine Anordnung im Haus liegt.

§ 5 Abs. 1 und 3 Nr. 6 ArbSchG · § 22 Abs. 3 ArbSchG · § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 ArbSchG · § 21 Abs. 1a ArbSchG

Stufe 4: Anordnung liegt bereits vor

dringend

Wenn Ihnen eine Anordnung der Aufsichtsbehörde vorliegt, ist die Frist darin der einzige Termin, der zählt.

Wenden Sie sich in dieser Lage an einen Anwalt, nicht an einen Onlinerechner.

§ 22 Abs. 3 ArbSchG · § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 ArbSchG · § 26 ArbSchG

Den eigenen Betrieb Schritt für Schritt einordnen →

Typische Beanstandungen

Zu keiner dieser Beanstandungen nennt das Gesetz einen eigenen Betrag. Angegeben ist deshalb die verletzte Pflicht und die Folge, die daran anknüpft.

§ 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG

Beurteilung psychischer Belastungen fehlt vollständig

Das Unternehmen hat bislang keine Beurteilung psychischer Belastungen durchgeführt. Seit der Ergänzung des § 5 Abs. 3 um die Nummer 6 im Jahr 2013 gehört sie ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. Einen Schwellenwert nach Branche oder Beschäftigtenzahl kennt das Gesetz nicht.

Folge: Kein unmittelbares Bußgeld. Die Aufsichtsbehörde ordnet nach § 22 Abs. 3 ArbSchG an, welche Maßnahmen zu treffen sind, und setzt dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.

Verschärft die Lage

  • Eine frühere Anordnung der Aufsichtsbehörde ist unbeantwortet geblieben
  • Die Pflicht war bekannt und wurde bewusst nicht erfüllt
  • Weitere Bestandteile der Gefährdungsbeurteilung fehlen ebenfalls

Entschärft die Lage

  • Die Beurteilung wird innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt
  • Der Betrieb legt der Aufsicht einen terminierten Plan vor
  • Erste Maßnahmen werden bereits während der Frist umgesetzt
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG

Gefährdungsbeurteilung ohne den Teil psychische Belastung

Eine Gefährdungsbeurteilung liegt vor, enthält aber keinen Abschnitt zu psychischen Belastungen. Häufig wurden nur physische Gefährdungen wie Lärm, Gefahrstoffe oder Ergonomie betrachtet. § 5 Abs. 3 Nr. 6 nennt die psychische Belastung ausdrücklich als Gefährdungsfaktor.

Folge: Die Beurteilung ist insoweit unvollständig. Die Aufsicht kann die Vervollständigung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen.

Verschärft die Lage

  • Die Belastungslage ist im Betrieb dokumentiert, etwa durch Beschwerden oder Fehlzeiten
  • Ein Betriebsrat hat die Beteiligung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bereits eingefordert
  • Es wurden trotz bekannter Belastung keinerlei Maßnahmen geprüft

Entschärft die Lage

  • Die übrigen Teile der Gefährdungsbeurteilung sind vollständig
  • Die Erhebung psychischer Belastung ist terminiert und belegt
  • Der Betrieb bessert nach dem Hinweis unmittelbar nach
§ 6 Abs. 1 ArbSchG

Unterlagen nach § 6 Abs. 1 fehlen oder sind unvollständig

Die Beurteilung wurde durchgeführt, die Unterlagen fehlen aber oder decken nicht alle drei Bestandteile ab, die § 6 Abs. 1 verlangt: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Die Zahl der Beschäftigten bestimmt den erforderlichen Umfang der Unterlagen, nicht das Ob.

Folge: Bei einer Besichtigung kann die Aufsicht die Unterlagen verlangen und ihre Erstellung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen. Ein Bußgeld setzt auch hier voraus, dass der Anordnung zuwidergehandelt wird.

Verschärft die Lage

  • Bei der Besichtigung kann keinerlei Unterlage vorgelegt werden
  • Maßnahmen wurden weder festgelegt noch nachverfolgt
  • Eine Überprüfung der Wirksamkeit hat nie stattgefunden

Entschärft die Lage

  • Die Unterlagen wurden unmittelbar nach dem Hinweis erstellt
  • Befragung und Maßnahmen haben nachweislich stattgefunden
  • Ergebnis und Maßnahmen sind zumindest in Teilen belegt
§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 ArbSchG

Beurteilung nach wesentlichen Änderungen nicht wiederholt

Die Beurteilung psychischer Belastungen wurde erstellt, nach wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen aber nicht wiederholt, etwa nach Umstellung auf Homeoffice, Restrukturierung, neuen Arbeitsmitteln oder deutlichem Personalwechsel. § 3 Abs. 1 verlangt, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Folge: Die Aufsicht kann die Wiederholung der Beurteilung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen.

Verschärft die Lage

  • Die Arbeitsbedingungen haben sich erheblich geändert, ohne dass etwas geprüft wurde
  • Nach der Änderung liegen Beschwerden aus der Belegschaft vor
  • Die letzte Beurteilung ist mehrere Jahre alt und nie überprüft worden

Entschärft die Lage

  • Die Änderung liegt erst kurz zurück und die Neubeurteilung ist terminiert
  • Teilbereiche wurden bereits neu beurteilt
  • Der Betrieb legt einen belegten Überprüfungsrhythmus vor
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beteiligt

Der Arbeitgeber hat die Beurteilung ohne Beteiligung des vorhandenen Betriebsrats durchgeführt. Das Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst Planung, Auswahl der Methode und Ableitung der Maßnahmen.

Folge: Das ist kein Bußgeldtatbestand des Arbeitsschutzgesetzes. Das Mitbestimmungsrecht wird betriebsverfassungsrechtlich durchgesetzt, etwa über die Einigungsstelle oder einen Unterlassungsanspruch. Ohne Betriebsrat gibt es hier nichts zu beteiligen und damit auch keinen Vorwurf.

Verschärft die Lage

  • Der Betriebsrat hatte sein Mitbestimmungsrecht ausdrücklich geltend gemacht
  • Die Methode wurde bewusst ohne Beteiligung festgelegt
  • Ein Antrag des Betriebsrats nach § 80 BetrVG blieb unbeantwortet

Entschärft die Lage

  • Der Betriebsrat wird vor der Methodenwahl nachträglich einbezogen
  • Arbeitgeber und Betriebsrat schließen eine Vereinbarung zum Verfahren
  • Im Betrieb besteht kein Betriebsrat, das Mitbestimmungsrecht greift dann nicht
§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 ArbSchG

Festgelegte Maßnahmen nicht umgesetzt oder nie überprüft

Die Beurteilung wurde erstellt und dokumentiert, die daraus abgeleiteten Maßnahmen wurden aber nicht oder nur teilweise umgesetzt und ihre Wirksamkeit nie überprüft. § 3 Abs. 1 verlangt die Umsetzung und die Überprüfung, § 6 Abs. 1 verlangt Unterlagen über das Ergebnis dieser Überprüfung.

Folge: Die Aufsicht kann die Umsetzung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen. Wird die Anordnung nicht erfüllt, kann sie die betroffene Arbeit untersagen.

Verschärft die Lage

  • Maßnahmen sind seit Jahren offen und ohne neuen Termin
  • Aus der Belegschaft liegen Beschwerden zu genau diesen Belastungen vor
  • Die Umsetzung wäre ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen

Entschärft die Lage

  • Teilmaßnahmen sind umgesetzt und belegt
  • Die Wirksamkeitsprüfung ist terminiert und dokumentiert
  • Die Umsetzung wurde nachweislich durch äußere Umstände verzögert

Fundstellen für jede Angabe auf dieser Seite

Einzelne Bußgeldentscheide werden in Deutschland nicht veröffentlicht, und die Länder veröffentlichen keine einheitliche Bemessungsrichtlinie. Diese Seite nennt deshalb die Rahmen aus dem Gesetz und nichts darüber hinaus.

AngabeFundstelleAbgerufen
Beurteilungspflicht, psychische Belastung als Nr. 6§ 5 Abs. 1 und 3 ArbSchG21.08.2026
Kein Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl§ 1 ArbSchG21.08.2026
Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung§ 6 Abs. 1 ArbSchG21.08.2026
Anordnung durch die Behörde, angemessene Frist, Untersagung bei Nichterfüllung§ 22 Abs. 3 ArbSchG21.08.2026
Bußgeldrahmen bis 5.000 und bis 30.000 Euro§ 25 Abs. 1 und 2 ArbSchG21.08.2026
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr§ 26 ArbSchG21.08.2026
Mindestbesichtigungsquote 5 Prozent ab 2026§ 21 Abs. 1a ArbSchG21.08.2026
Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG21.08.2026
Ergänzung der Nr. 6 im Jahr 2013Sekundärquellen (Haufe, BAuA)21.08.2026

Bußgelder & Aufsicht nach Bundesland

Die Kontrollen nach §5 ArbSchG werden von den Gewerbeaufsichtsämtern bzw. Arbeitsschutzbehörden der Länder durchgeführt. Detailseiten pro Bundesland mit zuständiger Behörde, Schwerpunktbranchen und wichtigsten Städten:

Bußgelder & Aufsicht nach Branche

Prüfschwerpunkte und typische Belastungen unterscheiden sich je Branche. Detailseiten pro Branche:

§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber

Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung?

Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Wer einer Anordnung der Aufsicht zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 € (§25 ArbSchG). Ab 2026 haben die Behörden jährlich mindestens 5 % der Betriebe zu besichtigen (§21 Abs. 1a ArbSchG).

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender GB Psych?
Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld. Stellt die Aufsichtsbehörde den Mangel fest, ordnet sie nach § 22 Abs. 3 ArbSchG dessen Behebung an und setzt dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist. Erst wer dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG. Das Gesetz kennt zwei Rahmen: bis 5.000 Euro nach § 25 Abs. 2, bis 30.000 Euro in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a. Wie eine Behörde den Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
Was ist der Unterschied zwischen § 25 und § 26 ArbSchG?
Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt. Der Strafrahmen des § 26 ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wer kontrolliert die Einhaltung des § 5 ArbSchG?
Die Kontrolle obliegt dem Gewerbeaufsichtsamt beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Diese Behörden dürfen Betriebe besichtigen, nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, bei Nichterfüllung die betroffene Arbeit untersagen und Ordnungswidrigkeiten nach § 25 verfolgen.
Was gilt als Mangel nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG?
Typische Beanstandungen sind: keine Beurteilung psychischer Belastungen, eine Gefährdungsbeurteilung ohne diesen Teil, eine nach wesentlichen Änderungen nicht wiederholte Beurteilung, fehlende Unterlagen nach § 6 Abs. 1, nicht umgesetzte oder nie überprüfte Maßnahmen sowie, wenn ein Betriebsrat besteht, die fehlende Beteiligung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Wie oft werden Betriebe kontrolliert?
Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Das ist eine Pflicht der Behörden, keine Wahrscheinlichkeit für einen einzelnen Betrieb: Welche Betriebe besichtigt werden, entscheidet die Behörde, und die Auswahlkriterien werden nicht als Formel veröffentlicht.
Kann man nach einer Kontrolle noch nachbessern?
Ja, genau das sieht das Gesetz vor. Die Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG setzt eine Frist. Wird sie eingehalten, entsteht keine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a. Wird sie versäumt, kann die Behörde zusätzlich die betroffene Arbeit untersagen.