§ 25 ArbSchG · Hamburg · Gesetzesstand 21.08.2026
Bußgeld bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung in Hamburg
Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld. Zuständig in Hamburg: Amt für Arbeitsschutz Hamburg. Sie ordnet nach § 22 Abs. 3 ArbSchG an, was zu tun ist, und setzt eine Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG.
Rahmen nach § 25 Abs. 2
nur bei Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung
Mindestbesichtigungsquote, § 21 Abs. 1a
Städte auf dieser Seite
Zuständige Behörde in Hamburg
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Hamburg, Amt für Arbeitsschutz überwacht die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes in Hamburg. Sie besichtigt Betriebe, kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, und hat dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist zu setzen. Fehlt die Beurteilung psychischer Belastungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG, steht am Anfang diese Anordnung, nicht das Bußgeld.
Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Wie Amt für Arbeitsschutz Hamburg die zu besichtigenden Betriebe auswählt, wird nicht veröffentlicht.
Wirtschaftlich prägend in Hamburg sind unter anderem Hafen & Logistik, Medien, Finanzwirtschaft, Gastronomie. Das ist eine Strukturangabe zum Land und sagt nichts darüber aus, welche Betriebe die Aufsicht bevorzugt besichtigt.
Bußgeldrahmen nach § 25 ArbSchG
Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
Wird eine Anordnung nicht fristgerecht erfüllt, kann die Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen.
Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.
Fundstellen
| Angabe | Fundstelle | Abgerufen |
|---|---|---|
| Beurteilungspflicht, psychische Belastung als Nr. 6 | § 5 Abs. 1 und 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Kein Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl | § 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung | § 6 Abs. 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Anordnung durch die Behörde, angemessene Frist, Untersagung bei Nichterfüllung | § 22 Abs. 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Bußgeldrahmen bis 5.000 und bis 30.000 Euro | § 25 Abs. 1 und 2 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | § 26 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mindestbesichtigungsquote 5 Prozent ab 2026 | § 21 Abs. 1a ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz | § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG | 21.08.2026 |
| Ergänzung der Nr. 6 im Jahr 2013 | Sekundärquellen (Haufe, BAuA) | 21.08.2026 |
Psychische Gefährdungsbeurteilung in Hamburg - nach Stadt
Branchenspezifische Inhalte und lokale Aufsicht für die wichtigsten Städte in Hamburg:
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Hamburg?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Wer einer Anordnung der Aufsicht zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 € (§25 ArbSchG). Ab 2026 haben die Behörden jährlich mindestens 5 % der Betriebe zu besichtigen (§21 Abs. 1a ArbSchG).
- Anonyme Befragung nach den 6 GDA-Merkmalsbereichen - rechtssicher
- Automatische Auswertung, Maßnahmenplanung, prüffester PDF-Bericht
- In 3 Minuten startklar. Ab 699 € einmalig pro Befragungswelle. Kein Abo-Vertrag.
30.000 €
Höchstbußgeld bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach §22 Abs. 3 (§25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 ArbSchG), in den übrigen Fällen bis 5.000 €
5 %
Mindestbesichtigungsquote der Behörden ab 2026 (§21 Abs. 1a ArbSchG)
Mehr zum Arbeitsschutz in Hamburg
Häufige Fragen - Hamburg
- Wer prüft die psychische Gefährdungsbeurteilung in Hamburg?
- In Hamburg ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Hamburg, Amt für Arbeitsschutz für die Überwachung des Arbeitsschutzes zuständig. Sie prüft bei Betriebsbesichtigungen, ob die Beurteilung psychischer Belastungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG vorliegt und ob die Unterlagen nach § 6 Abs. 1 ArbSchG vorgelegt werden können.
- Wie hoch ist das Bußgeld in Hamburg bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung?
- Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld, auch nicht in Hamburg. Stellt die Amt für Arbeitsschutz Hamburg den Mangel fest, ordnet sie nach § 22 Abs. 3 ArbSchG dessen Behebung an und setzt eine Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG. Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
- Wie oft besichtigt die Amt für Arbeitsschutz Hamburg?
- Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Das ist eine Pflichtquote der Behörde, keine Wahrscheinlichkeit für einen einzelnen Betrieb in Hamburg: Welche Betriebe besichtigt werden, entscheidet die Behörde, und die Auswahlkriterien werden nicht als Formel veröffentlicht.
- Was passiert nach einer Besichtigung in Hamburg?
- Die Amt für Arbeitsschutz Hamburg kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, und hat dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist zu setzen. Wird die Anordnung fristgerecht erfüllt, entsteht keine Ordnungswidrigkeit. Wird sie nicht erfüllt, kann die Behörde die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen, und es greift der Bußgeldrahmen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.