§26 ArbSchG · Sachsen · Aktualisiert 2026
Bußgeld bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung in Sachsen
Bis 30.000 € pro Verstoß. Zuständig in Sachsen: Landesdirektion Sachsen. Prüfquote 5 % ab 2026 — statistisch jeder 20. Betrieb pro Jahr.
Maximales Bußgeld
Verstoßtypen
Prüfquote ab 2026
Schwerpunktstädte
Zuständige Behörde in Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist verantwortlich für die Durchsetzung des Arbeitsschutzgesetzes in Sachsen. Sie führt sowohl regelmäßige Routinekontrollen als auch anlassbezogene Prüfungen durch. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) drohen Bußgelder bis 30.000 €.
Schwerpunktbranchen für Kontrollen in Sachsen: Mikroelektronik, Automotive, IT & Software, Maschinenbau. Diese Branchen weisen statistisch erhöhte psychische Belastungsprofile auf und werden deshalb bevorzugt geprüft.
Strafrahmen nach §26 ArbSchG
Der Bußgeldrahmen ist bundeseinheitlich. Die Landesdirektion Sachsen hat aber Ermessen, wo innerhalb des Rahmens das konkrete Bußgeld liegt:
Psychische Gefährdungsbeurteilung in Sachsen — nach Stadt
Branchenspezifische Inhalte und lokale Aufsicht für die wichtigsten Städte in Sachsen:
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Sachsen?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Bußgelder bis 30.000 € — und ab 2026 prüft die Gewerbeaufsicht 5% aller Betriebe pro Jahr.
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30.000 €
maximales Bußgeld §26 ArbSchG
5 %
Prüfquote ab 2026 (GDA)
Mehr zum Arbeitsschutz in Sachsen
Häufige Fragen — Sachsen
- Wer prüft die psychische Gefährdungsbeurteilung in Sachsen?
- In Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für die Überwachung des Arbeitsschutzes zuständig. Diese Behörde prüft im Rahmen von Betriebskontrollen die Umsetzung der GB-Psych-Pflicht nach §5 ArbSchG.
- Wie hoch ist das Bußgeld in Sachsen bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung?
- Das Bußgeld richtet sich nach §26 ArbSchG und beträgt bundeseinheitlich bis zu 30.000 € pro Verstoß — auch in Sachsen. Die konkrete Höhe legt die Landesdirektion Sachsen im Einzelfall fest, basierend auf Schwere des Verstoßes, Vorsatz und Schadenshöhe.
- Wie oft kontrolliert die Landesdirektion Sachsen?
- Im Rahmen des GDA-Arbeitsprogramms Psyche gilt ab 2026 eine Mindestprüfquote von 5 % aller Betriebe pro Jahr. Statistisch wird also jeder 20. Betrieb in Sachsen jährlich kontrolliert. Schwerpunktbranchen sind Mikroelektronik, Automotive, IT & Software.
- Was passiert nach einer Kontrolle in Sachsen?
- Bei erstmaligem Verstoß setzt die Landesdirektion Sachsen in der Regel eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wer schnell und kooperativ handelt, kann Bußgelder erheblich reduzieren oder ganz abwenden. Bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen drohen Bußgelder im oberen Strafrahmen.