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Betriebsrat und GB Psych: Mitbestimmung und Mitwirkung

Die Rolle des Betriebsrats bei der GB Psych: Mitbestimmungsrechte nach BetrVG, praktische Beteiligung und Zusammenarbeit.

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Fachredaktion Arbeitsschutz

TL;DR – Das Wichtigste in Kürze

  • Der Betriebsrat hat umfassende Mitbestimmungsrechte bei der GB Psych (§ 87 BetrVG)
  • Die Einbindung von Anfang an sichert Akzeptanz und rechtliche Sicherheit
  • Konstruktive Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist Erfolgsfaktor
  • Der Betriebsrat kann die GB Psych auch initiieren, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt
Betriebsratssitzung zur psychischen Gefährdungsbeurteilung

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung weitreichende Mitbestimmungsrechte:

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei:

„Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften."

Die psychische Gefährdungsbeurteilung fällt eindeutig unter diese Vorschrift.

Was bedeutet Mitbestimmung?

  • Der Arbeitgeber kann die GB Psych nicht allein einführen
  • Alle wesentlichen Fragen müssen gemeinsam entschieden werden
  • Bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle

Bereiche der Mitbestimmung

1. Methode und Verfahren

  • Welcher Fragebogen wird verwendet?
  • Wie wird die Befragung durchgeführt (online, Papier)?
  • Wer hat Zugriff auf die Daten?

2. Durchführung

  • Welche Bereiche werden wann befragt?
  • Wie wird die Anonymität gewährleistet?
  • Welche Mindest-Teilnehmerzahl gilt für Auswertungen?

3. Umgang mit Ergebnissen

  • Wer sieht welche Ergebnisse?
  • Wie werden Ergebnisse kommuniziert?
  • Wie werden Maßnahmen entwickelt?

4. Maßnahmen

  • Welche Maßnahmen werden umgesetzt?
  • Wie wird die Wirksamkeit überprüft?
  • Wann findet die nächste Befragung statt?

Betriebsvereinbarung zur GB Psych

Viele Unternehmen schließen eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der GB Psych ab.

Typische Inhalte

  • Ziele und Grundsätze der GB Psych
  • Angewendete Methode und Instrumente
  • Verfahren und Zeitplan
  • Datenschutz und Anonymität
  • Kommunikation der Ergebnisse
  • Maßnahmenentwicklung und -verfolgung
  • Schulung der Beteiligten

Vorteile einer Betriebsvereinbarung

  • Rechtssicherheit für beide Seiten
  • Klare Regeln für wiederkehrende Durchführungen
  • Transparenz für alle Beschäftigten

Initiativrecht des Betriebsrats

Wenn der Arbeitgeber keine GB Psych durchführt, kann der Betriebsrat aktiv werden:

  • Der Betriebsrat kann die Durchführung verlangen
  • Bei Weigerung des Arbeitgebers: Weg zur Einigungsstelle
  • Die Einigungsstelle kann die Durchführung anordnen

Konstruktive Zusammenarbeit

Eine erfolgreiche GB Psych erfordert die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat:

Tipps für den Betriebsrat

  • Frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
  • Konstruktiv an der Gestaltung mitwirken
  • Nicht nur Rechte einfordern, sondern Verantwortung übernehmen
  • Mitarbeiter zur Teilnahme ermutigen

Tipps für den Arbeitgeber

  • Den Betriebsrat von Anfang an einbinden
  • Transparenz über Ziele und Vorgehen schaffen
  • Gemeinsam an Lösungen arbeiten
  • Die Expertise des Betriebsrats nutzen

Fazit

Die Einbindung des Betriebsrats ist keine lästige Pflicht, sondern ein Erfolgsfaktor. Gemeinsam entwickelte Lösungen haben höhere Akzeptanz und bessere Umsetzungschancen. SafeMind unterstützt eine transparente und faire Zusammenarbeit aller Beteiligten.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Arbeitgeber die GB Psych ohne Betriebsrat durchführen?

Nein, der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein echtes Mitbestimmungsrecht. Ohne Zustimmung des Betriebsrats ist die Durchführung rechtswidrig.

Was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber keine GB Psych macht?

Der Betriebsrat kann die Durchführung verlangen und notfalls über die Einigungsstelle durchsetzen.

Hat der Betriebsrat Zugriff auf Einzelergebnisse?

Nein, der Betriebsrat hat Zugriff auf aggregierte Ergebnisse, aber nicht auf personenbezogene Einzeldaten. Die Anonymität der Beschäftigten bleibt gewahrt.

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