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Rechtliche Grundlagen BetrVG

BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)

Regelt die Mitbestimmung des Betriebsrats, u.a. bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Betriebsrats in deutschen Unternehmen - auch bei der Gefährdungsbeurteilung.

Relevante Paragraphen für die GBU Psych

§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Mitbestimmung):

  • Regelungen über Gesundheitsschutz
  • Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilung
  • Einführung von Befragungen

§89 BetrVG (Arbeitsschutz):

  • Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften
  • Beteiligung bei Begehungen
  • Beratung durch Arbeitsschutzbehörden

§80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Allgemeine Aufgaben):

  • Überwachung der Durchführung von Gesetzen
  • Einschließlich Arbeitsschutzgesetz

Mitbestimmung bei der GBU Psych

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei:

  • Auswahl des Erhebungsinstruments
  • Durchführung von Mitarbeiterbefragungen
  • Auswertung und Interpretation der Ergebnisse
  • Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen

Zusammenarbeit in der Praxis

Eine erfolgreiche GBU Psych erfordert:

  • Frühzeitige Einbindung des Betriebsrats
  • Transparente Kommunikation
  • Gemeinsame Maßnahmenentwicklung
  • Vertrauensvoller Umgang mit Daten

SafeMind und Betriebsrat

SafeMind unterstützt die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat durch transparente Prozesse, anonyme Befragungen und nachvollziehbare Auswertungen.

Verwandte Suchbegriffe

BetrVGBetriebsverfassungsgesetzBetriebsrat Mitbestimmung§87 BetrVGArbeitsschutz Betriebsrat

Häufig gestellte Fragen

Hat der Betriebsrat Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung?

Ja, nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen zum Gesundheitsschutz - einschließlich der psychischen Gefährdungsbeurteilung - ein Mitbestimmungsrecht.

Muss der Betriebsrat bei Mitarbeiterbefragungen zustimmen?

Ja, die Durchführung von Mitarbeiterbefragungen zur psychischen Belastung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Kann die GBU Psych ohne Betriebsrat durchgeführt werden?

In Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber allein. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser bei der Planung und Durchführung einbezogen werden.

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