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Rechtliche Grundlagen ArbSchG

ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz)

Das ArbSchG verpflichtet in §5 zur Gefährdungsbeurteilung - seit 2013 schließt dies psychische Belastungen ausdrücklich ein und ist behördlich überprüfbar.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das zentrale Gesetz für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Deutschland. Es setzt die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG um und bildet die rechtliche Grundlage für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

Zentrale Bestimmungen

§3 - Grundpflichten des Arbeitgebers:

  • Treffen erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Überprüfung der Wirksamkeit
  • Kontinuierliche Verbesserung

§4 - Allgemeine Grundsätze:

  • Arbeit menschengerecht gestalten
  • Gefahren an der Quelle bekämpfen
  • Stand der Technik berücksichtigen

§5 - Gefährdungsbeurteilung:

  • Kernpflicht des Arbeitgebers
  • Einschließlich psychischer Belastungen (seit 2013)
  • Für alle Tätigkeiten/Arbeitsplätze

§6 - Dokumentation:

  • Ergebnisse dokumentieren
  • Maßnahmen festhalten
  • Bei Prüfung vorlegen können

Anwendungsbereich

Das ArbSchG gilt für:

  • Alle Arbeitgeber (unabhängig von der Größe)
  • Alle Beschäftigten (inkl. Auszubildende, Praktikanten)
  • Alle Branchen und Tätigkeiten

Konsequenzen bei Verstößen

  • Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG, mit Frist und gegebenenfalls Untersagung der betroffenen Arbeit
  • Bußgeld erst bei Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung: bis 30.000 Euro nach § 25 Abs. 2 ArbSchG, in den übrigen Fällen des § 25 bis 5.000 Euro
  • Straftat nach § 26 ArbSchG bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit
  • Haftung bei Arbeitsunfällen und Erkrankungen

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Verwandte Suchbegriffe

ArbSchGArbeitsschutzgesetzGefährdungsbeurteilung PflichtArbeitsschutz Deutschland§5 ArbSchG

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)?

Das ArbSchG ist das zentrale deutsche Gesetz für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Es verpflichtet Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung und zum Schutz der Beschäftigten.

Für wen gilt das ArbSchG?

Das ArbSchG gilt für alle Arbeitgeber und alle Beschäftigten in Deutschland, unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das ArbSchG?

Die Behörde ordnet zunächst nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die Behebung des Mangels mit Frist an. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG und kann nach § 25 Abs. 2 mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden, in den übrigen Fällen des § 25 mit bis zu 5.000 Euro. Beharrliche Wiederholung oder die vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten ist eine Straftat nach § 26 ArbSchG.

Weiterführende Links

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