Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Ja, die psychische Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtend.
Diese Frage stellen sich viele Unternehmer, und die Antwort ist eindeutig: Seit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 2013 müssen Arbeitgeber psychische Belastungen am Arbeitsplatz systematisch erfassen und bewerten.
Die gesetzliche Grundlage
Die Pflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
„Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch [...] psychische Belastungen bei der Arbeit."
Diese Ergänzung des Gesetzes 2013 war eine Reaktion auf die stark zunehmenden psychischen Erkrankungen in der Arbeitswelt. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt: Psychische Belastungen sind genauso ernst zu nehmen wie physische Gefahren.
Für wen gilt die Pflicht?
Die Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung gilt für:
- Alle Arbeitgeber – unabhängig von der Unternehmensgröße
- Alle Branchen – vom Handwerksbetrieb bis zum Konzern
- Ab dem ersten Mitarbeiter – es gibt keine Untergrenzen
- Für alle Arbeitsplätze – Büro, Produktion, mobiles Arbeiten
Keine Ausnahmen
Anders als bei manchen anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften gibt es bei der GB Psych keine Ausnahmen für Kleinbetriebe. Auch ein Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter muss die psychischen Belastungen beurteilen.
Auch die Dokumentationspflicht nach § 6 Abs. 1 ArbSchG gilt unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten bestimmen lediglich, wie umfangreich die Unterlagen ausfallen müssen. Für einen Kleinbetrieb reicht eine knappe Dokumentation, ganz ohne Unterlagen geht es aber nicht.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Die Nichtdurchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung kann erhebliche Konsequenzen haben:
Bußgelder nach § 25 ArbSchG
Die fehlende Gefährdungsbeurteilung ist für sich genommen noch keine Ordnungswidrigkeit. Die Aufsichtsbehörde stellt den Mangel fest und ordnet nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die Behebung innerhalb einer angemessenen Frist an. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist bußgeldbewehrt:
- Bis zu 30.000 Euro bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 ArbSchG)
- Bis zu 5.000 Euro in den übrigen Fällen des § 25 Abs. 1 ArbSchG
- Erfüllt der Arbeitgeber die Anordnung nicht, kann die Behörde zusätzlich die betroffene Arbeit untersagen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG)
Persönliche Haftung
Die persönliche Haftung der Geschäftsführung ist enger, als es oft dargestellt wird. Die gesetzliche Unfallversicherung stellt Arbeitgeber und Betriebsangehörige weitgehend frei:
- Zivilrechtliche Haftung gegenüber Beschäftigten besteht nur, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt wurde (§ 104 Abs. 1 SGB VII). Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung allein löst sie nicht aus.
- Regressforderungen der Unfallversicherungsträger setzen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus (§ 110 Abs. 1 SGB VII).
- Strafrechtliche Konsequenzen nach § 26 ArbSchG bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung.
Strafbarkeit nach § 26 ArbSchG
§ 26 ArbSchG knüpft an die Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG an. Strafbar macht sich, wer eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde beharrlich wiederholt oder wer durch eine solche Handlung vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Kontrollen ab 2026: Erhöhte Prüfintensität
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) führt die psychische Belastung als eines von drei Arbeitsprogrammen der laufenden Strategieperiode. Die GDA datiert diese Periode in ihren eigenen Veröffentlichungen uneinheitlich, deshalb stehen hier bewusst keine Jahreszahlen.
Die verstärkte Kontrolle ab 2026 folgt nicht aus der GDA, sondern aus dem Gesetz: Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Länder beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe besichtigen (Mindestbesichtigungsquote).
Was das für Unternehmen bedeutet
- Mehr Kontrollen: Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften prüfen verstärkt
- Standardisierte Prüfverfahren: Einheitliche Checklisten für die Kontrolle der GB Psych
- Das Anordnungsverfahren bleibt vorgeschaltet: Ein Bußgeld setzt weiterhin voraus, dass gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwidergehandelt wird. Die Behörde stellt also zuerst den Mangel fest und setzt eine Frist.
Aktuelle Zahlen
Der GDA-Bericht zur Betriebs- und Beschäftigtenbefragung 2023/24 (Hrsg. NAK-Geschäftsstelle bei der BAuA; 3.817 befragte Betriebe, Feldzeit der Betriebsbefragung September 2023 bis März 2024) weist zwei Quoten aus: 68 % aller Betriebe führen eine Gefährdungsbeurteilung durch (2015: 52 %), und 65 % der Betriebe mit Gefährdungsbeurteilung beziehen psychische Belastung mit ein. Eine Quote für den Anteil aller Betriebe mit GB Psych weist die Befragung nicht aus. Nach Betriebsgröße: Kleinstbetriebe bis 9 Beschäftigte 61 % mit Gefährdungsbeurteilung (2015: 42 %), Betriebe mit 10 bis 49 Beschäftigten 85 % (2015: 71 %). Ältere Aufsichtsdaten haben eine andere Bezugsgröße: Im GDA-Arbeitsprogramm Psyche 2013 bis 2018 verfügten 47,4 % der rund 13.000 besichtigten Betriebe über keine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung; die 12.975 Fälle des Abschlussberichts sind Revisionsdatensätze, nicht eindeutig einzelne Betriebe. Diese Betriebe sind laut Abschlussbericht keine Zufallsstichprobe und nicht auf alle Betriebe hochrechenbar.
Was wird bei Kontrollen geprüft?
Die Prüfer achten bei Kontrollen auf folgende Punkte:
1. Durchführung
- Wurde eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?
- Wurden alle relevanten Tätigkeitsbereiche erfasst?
- Wurde eine anerkannte Methode verwendet?
2. Dokumentation
- Liegt eine schriftliche Dokumentation vor?
- Sind alle vorgeschriebenen Inhalte enthalten?
- Ist die Dokumentation aktuell?
3. Maßnahmen
- Wurden aus den Ergebnissen Maßnahmen abgeleitet?
- Wurden die Maßnahmen umgesetzt?
- Wurde die Wirksamkeit überprüft?
4. Beteiligung
- Wurde der Betriebsrat eingebunden (falls vorhanden)?
- Waren die Mitarbeiter informiert?
So erfüllen Sie Ihre Pflichten
Die gute Nachricht: Mit dem richtigen Vorgehen ist die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten machbar:
Schritt 1: Methode wählen
Wählen Sie eine anerkannte Methode wie standardisierte Fragebögen (z.B. COPSOQ), Interviews oder Workshops.
Schritt 2: Tätigkeitsbereiche definieren
Fassen Sie gleichartige Tätigkeiten zu Gruppen zusammen. Sie müssen nicht jeden einzelnen Arbeitsplatz separat betrachten.
Schritt 3: Belastungen erfassen
Führen Sie die Befragung oder Analyse durch. Mit digitalen Tools wie SafeMind geht das schnell und anonym.
Schritt 4: Dokumentieren
Halten Sie Ergebnisse, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung schriftlich fest.
Schritt 5: Maßnahmen umsetzen
Entwickeln und implementieren Sie Verbesserungen für identifizierte Problemfelder.
Schritt 6: Regelmäßig aktualisieren
Wiederholen Sie die GB Psych bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen. Ein gesetzliches Intervall gibt es nicht; das ArbSchG verlangt die Überprüfung und Anpassung in angemessenen Zeiträumen. Ein Turnus von zwei bis drei Jahren ist eine verbreitete Praxisempfehlung, keine Rechtspflicht.
Fazit: Jetzt handeln statt abwarten
Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist keine Option, sondern gesetzliche Pflicht. Die verstärkten Kontrollen ab 2026 machen deutlich: Wer jetzt noch keine GB Psych durchgeführt hat, sollte nicht länger warten.
Mit SafeMind können Sie Ihre Pflichten schnell, effizient und rechtssicher erfüllen – und gleichzeitig die Arbeitsbedingungen für Ihre Mitarbeiter verbessern.




