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Kernthemen 8 min Lesezeit

GB Psych Dokumentation: Rechtssichere Nachweise erstellen

GB Psych rechtssicher dokumentieren: Gesetzliche Anforderungen nach § 6 ArbSchG, Inhalte und Aufbewahrungsfristen im Überblick.

Patrick Kutzer
Gründer & BGM-Experte

TL;DR – Das Wichtigste in Kürze

  • Die Dokumentationspflicht nach § 6 Abs. 1 ArbSchG gilt unabhängig von der Beschäftigtenzahl
  • Dokumentiert werden müssen: Gefährdungen, Maßnahmen, Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle
  • Es gibt keine vorgeschriebene Form – digital oder analog ist zulässig
  • Digitale Lösungen wie SafeMind erstellen automatisch rechtskonforme Nachweise mit Zeitstempel
Rechtssichere Dokumentation der psychischen Gefährdungsbeurteilung

Gesetzliche Anforderungen nach § 6 ArbSchG

Die Dokumentationspflicht für die Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 6 Arbeitsschutzgesetz:

„Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind."

Für wen gilt die Dokumentationspflicht?

Die Dokumentationspflicht gilt für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Die frühere Ausnahme für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten wurde durch Artikel 8 des BUK-Neuorganisationsgesetzes vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung vom 25.10.2013 gestrichen. Seitdem bestimmen Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten nur noch, wie umfangreich die Unterlagen ausfallen müssen. Für einen Kleinbetrieb genügt eine knappe Dokumentation, ganz ohne Unterlagen geht es aber nicht.

Was muss dokumentiert werden?

Die Dokumentation muss folgende Elemente enthalten:

1. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

  • Welche Tätigkeiten/Bereiche wurden betrachtet?
  • Welche psychischen Belastungen wurden identifiziert?
  • Wie wurden die Belastungen bewertet?

2. Festgelegte Maßnahmen

  • Welche Maßnahmen wurden beschlossen?
  • Wer ist für die Umsetzung verantwortlich?
  • Bis wann sollen die Maßnahmen umgesetzt werden?

3. Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle

  • Wurden die Maßnahmen umgesetzt?
  • Zeigen die Maßnahmen die gewünschte Wirkung?
  • Sind Anpassungen erforderlich?

Form der Dokumentation

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Die Dokumentation kann erfolgen als:

  • Digitale Dokumentation (z.B. in SafeMind)
  • Excel-Tabellen
  • Word-Dokumente
  • Papierformulare

Wichtig ist, dass die Dokumentation nachvollziehbar und vollständig ist.

Aufbewahrungsfristen

Für die Aufbewahrung der Dokumentation gilt:

  • Keine gesetzlich festgelegte Mindestfrist im ArbSchG
  • Redaktionelle Empfehlung von Safe Mind: mindestens 5 bis 10 Jahre aufbewahren
  • Bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten: Aufbewahrung bis zum Abschluss möglicher Verfahren

Checkliste: Vollständige Dokumentation

Prüfen Sie Ihre Dokumentation anhand dieser Checkliste:

  • ☐ Datum der Durchführung
  • ☐ Beteiligte Personen (Verantwortliche, Betriebsrat)
  • ☐ Angewandte Methode
  • ☐ Betrachtete Tätigkeitsbereiche
  • ☐ Ermittelte Belastungsfaktoren
  • ☐ Bewertung der Belastungen
  • ☐ Abgeleitete Maßnahmen
  • ☐ Verantwortlichkeiten und Termine
  • ☐ Ergebnisse der Wirksamkeitskontrolle
  • ☐ Datum der nächsten Überprüfung

Digitale Dokumentation mit SafeMind

SafeMind erstellt automatisch eine rechtssichere Dokumentation:

  • Automatische Protokollierung aller Schritte
  • Zeitstempel für alle Aktionen
  • PDF-Zertifikate für Behörden und Betriebsprüfungen
  • Versionierung bei Aktualisierungen
  • Revisionssichere Archivierung

Fazit

Eine ordnungsgemäße Dokumentation schützt Sie vor rechtlichen Konsequenzen und dient als Nachweis Ihrer Sorgfaltspflicht. Mit digitalen Lösungen wie SafeMind wird die Dokumentation automatisch erstellt – Sie können sich auf die inhaltliche Arbeit konzentrieren.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Dokumentation der GB Psych Pflicht?

Ja, die Dokumentation nach § 6 Abs. 1 ArbSchG ist für jeden Arbeitgeber verpflichtend, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Die Zahl der Beschäftigten und die Art der Tätigkeiten bestimmen nur den erforderlichen Umfang der Unterlagen.

In welcher Form muss dokumentiert werden?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Digital oder analog ist gleichermaßen zulässig. Wichtig ist Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit.

Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

Es gibt keine gesetzliche Mindestfrist. Wir empfehlen redaktionell 5 bis 10 Jahre. Bei Arbeitsunfällen sollte die Dokumentation bis zum Abschluss aller Verfahren aufbewahrt werden.

Glossar-Begriffe in diesem Artikel