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Rechtliche Grundlagen

Dokumentationspflicht (§6 ArbSchG)

Gesetzliche Pflicht zur schriftlichen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und ihrer Ergebnisse.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten.

Gesetzliche Grundlage

§6 Abs. 1 ArbSchG fordert die Dokumentation von:

  1. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
  2. Festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes
  3. Ergebnis der Überprüfung der Maßnahmen

Was muss dokumentiert werden?

Grunddokumentation:

  • Beurteilte Arbeitsbereiche/Tätigkeiten
  • Ermittelte Gefährdungen
  • Bewertung der Gefährdungen
  • Festgelegte Maßnahmen
  • Termine für Umsetzung
  • Verantwortlichkeiten

Bei psychischer Belastung zusätzlich:

  • Eingesetzte Erhebungsinstrumente
  • Teilnehmerquoten bei Befragungen
  • Ergebnisse der Auswertung
  • Abgeleitete Maßnahmen
  • Wirksamkeitsprüfung

Aufbewahrung

  • Keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist definiert
  • Empfehlung: Mindestens bis zur nächsten Aktualisierung
  • Praxis: Dauerhafte digitale Archivierung empfohlen

Konsequenzen mangelhafter Dokumentation

  • Bußgelder bei Kontrollen
  • Beweislastumkehr bei Schadensfällen
  • Nachforderungen der Berufsgenossenschaft

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Häufig gestellte Fragen

Was muss bei der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?

Dokumentiert werden müssen: die beurteilten Bereiche, ermittelte Gefährdungen, deren Bewertung, festgelegte Maßnahmen und die Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung.

In welcher Form muss dokumentiert werden?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Die Dokumentation kann schriftlich oder elektronisch erfolgen, muss aber jederzeit vorgelegt werden können.

Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

Es gibt keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Empfohlen wird eine dauerhafte Archivierung, mindestens aber bis zur nächsten Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

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