Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten.
Gesetzliche Grundlage
§6 Abs. 1 ArbSchG fordert die Dokumentation von:
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
- Festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes
- Ergebnis der Überprüfung der Maßnahmen
Was muss dokumentiert werden?
Grunddokumentation:
- Beurteilte Arbeitsbereiche/Tätigkeiten
- Ermittelte Gefährdungen
- Bewertung der Gefährdungen
- Festgelegte Maßnahmen
- Termine für Umsetzung
- Verantwortlichkeiten
Bei psychischer Belastung zusätzlich:
- Eingesetzte Erhebungsinstrumente
- Teilnehmerquoten bei Befragungen
- Ergebnisse der Auswertung
- Abgeleitete Maßnahmen
- Wirksamkeitsprüfung
Aufbewahrung
- Keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist definiert
- Empfehlung: Mindestens bis zur nächsten Aktualisierung
- Praxis: Dauerhafte digitale Archivierung empfohlen
Konsequenzen mangelhafter Dokumentation
- Bußgelder bei Kontrollen
- Beweislastumkehr bei Schadensfällen
- Nachforderungen der Berufsgenossenschaft
Automatische Dokumentation mit SafeMind
SafeMind erstellt automatisch eine rechtssichere Dokumentation mit Zeitstempel und PDF-Export für Behörden.