Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg ist der staatliche Arbeitsschutz zweistufig organisiert: Die 44 Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden nehmen den Regel-Arbeitsschutz vor Ort wahr, während die vier Regierungspräsidien (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübingen) die Fachaufsicht ausüben und für Sonderzuständigkeiten wie IE-Anlagen, Störfallbetriebe, Marktüberwachung, Strahlenschutz, Mutterschutz und Heimarbeit zuständig sind. Insgesamt werden rund 400.000 Betriebe mit über 5 Millionen Beschäftigten betreut.
Maßgebliches Landesgesetz
Die Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (ArbSchGZuVO) regelt, welche Behörde – Stadt-/Landkreis oder Regierungspräsidium – für welche Aufgaben nach dem bundesweiten Arbeitsschutzgesetz zuständig ist.
Besonderheiten in Baden-Württemberg
- Zweistufige Struktur: 44 Stadt- und Landkreise plus vier Regierungspräsidien
- Regierungspräsidien zuständig für Mutterschutz, Heimarbeit, Marktüberwachung und Strahlenschutz
- Zentrales Informationsportal unter gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de
Alle 4 Ämter in Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart (Gewerbeaufsicht)
Stuttgart
Telefon: 0711 904-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)
DetailsRegierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht)
Karlsruhe
Telefon: 0721 926-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG
DetailsRegierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht)
Freiburg im Breisgau
Telefon: 0761 208-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)
DetailsRegierungspräsidium Tübingen (Gewerbeaufsicht)
Tübingen
Telefon: 07071 757-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG
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Häufig gestellte Fragen
Wie viele Gewerbeaufsichtsämter hat Baden-Württemberg?
Baden-Württemberg hat 4 Ämter, die für die staatliche Arbeitsschutzaufsicht zuständig sind. Diese sind als Regierungspräsidien und untere Verwaltungsbehörden organisiert und setzen das GDA-Arbeitsprogramm Psyche im gesamten Bundesland um.
Welches Gesetz gilt in Baden-Württemberg für die Gefährdungsbeurteilung?
Das maßgebliche Landesgesetz in Baden-Württemberg ist ArbSchGZuVO BW. Die Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (ArbSchGZuVO) regelt, welche Behörde – Stadt-/Landkreis oder Regierungspräsidium – für welche Aufgaben nach dem bundesweiten Arbeitsschutzgesetz zuständig ist. Zusätzlich verpflichtet das bundesweite Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §5 Abs. 3 Nr. 6) alle Arbeitgeber, psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Was prüfen die Regierungspräsidien und untere Verwaltungsbehörden in Baden-Württemberg?
Die Regierungspräsidien und untere Verwaltungsbehörden in Baden-Württemberg prüfen Betriebe auf die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Im GDA-Arbeitsprogramm Psyche steht die psychische Gefährdungsbeurteilung (GB Psych) im Vordergrund: Es wird kontrolliert, ob Arbeitgeber eine vollständige Beurteilung für alle Beschäftigtengruppen nach den sechs GDA-Gestaltungsbereichen dokumentiert haben.
Wie oft wird ein Betrieb in Baden-Württemberg kontrolliert?
Im Rahmen des GDA-Arbeitsprogramms Psyche werden jährlich mindestens 5 % aller Betriebe in Baden-Württemberg geprüft. Die tatsächliche Häufigkeit hängt von Betriebsgröße, Branche und bisheriger Compliance ab. Betriebe mit dokumentierten Mängeln können innerhalb kürzerer Fristen erneut kontrolliert werden.
Was passiert, wenn eine Kontrolle in Baden-Württemberg Mängel feststellt?
Stellen die Regierungspräsidien und untere Verwaltungsbehörden in Baden-Württemberg fest, dass die psychische Gefährdungsbeurteilung fehlt oder unvollständig ist, können sie eine Anordnung zur Nachbesserung mit einer Frist erlassen. Bei Nichtbefolgung drohen Bußgelder bis zu 30.000 € pro Verstoß (§25 ArbSchG). Bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen können höhere Strafen oder strafrechtliche Konsequenzen folgen.