Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg ist der staatliche Arbeitsschutz auf vier Regierungspräsidien verteilt: Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen. Jedes Präsidium unterhält ein eigenes Referat für Arbeitsschutz (Referat 54), das Betriebe im jeweiligen Regierungsbezirk auf Einhaltung des ArbSchG überwacht. Baden-Württemberg bietet eines der umfangreichsten Beratungsangebote für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Deutschland.
Maßgebliches Landesgesetz
Das Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (LMSVG) regelt die Zuständigkeiten der Landesbehörden im Bereich Arbeitsschutz und ergänzt das bundesweite ArbSchG um landesspezifische Verwaltungsvorschriften.
Besonderheiten in Baden-Württemberg
- Umfangreiches Beratungsangebot speziell für KMU mit kostenlosen Erstberatungen
- Digitale Meldeportale für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in allen vier Regierungspräsidien
- Enge Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Baden-Württemberg bei der GB-Psych-Prüfung
Alle 4 Ämter in Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart (Gewerbeaufsicht)
Stuttgart
Telefon: 0711 904-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)
DetailsRegierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht)
Karlsruhe
Telefon: 0721 926-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG
DetailsRegierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht)
Freiburg im Breisgau
Telefon: 0761 208-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)
DetailsRegierungspräsidium Tübingen (Gewerbeaufsicht)
Tübingen
Telefon: 07071 757-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG
DetailsVorbereitung auf eine Betriebsprüfung?
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Häufig gestellte Fragen
Wie viele Gewerbeaufsichtsämter hat Baden-Württemberg?
Baden-Württemberg hat 4 Ämter, die für die staatliche Arbeitsschutzaufsicht zuständig sind. Diese sind als Regierungspräsidien organisiert und setzen das GDA-Programm 2024–2028 im gesamten Bundesland um.
Welches Gesetz gilt in Baden-Württemberg für die Gefährdungsbeurteilung?
Das maßgebliche Landesgesetz in Baden-Württemberg ist LMSVG BW. Das Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (LMSVG) regelt die Zuständigkeiten der Landesbehörden im Bereich Arbeitsschutz und ergänzt das bundesweite ArbSchG um landesspezifische Verwaltungsvorschriften. Zusätzlich verpflichtet das bundesweite Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §5 Abs. 3 Nr. 6) alle Arbeitgeber, psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Was prüfen die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg?
Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg prüfen Betriebe auf die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Im GDA-Programm 2024–2028 steht die psychische Gefährdungsbeurteilung (GB Psych) im Vordergrund: Es wird kontrolliert, ob Arbeitgeber eine vollständige Beurteilung für alle Beschäftigtengruppen nach den sechs GDA-Gestaltungsbereichen dokumentiert haben.
Wie oft wird ein Betrieb in Baden-Württemberg kontrolliert?
Im Rahmen des GDA-Programms 2024–2028 werden jährlich mindestens 5 % aller Betriebe in Baden-Württemberg geprüft. Die tatsächliche Häufigkeit hängt von Betriebsgröße, Branche und bisheriger Compliance ab. Betriebe mit dokumentierten Mängeln können innerhalb kürzerer Fristen erneut kontrolliert werden.
Was passiert, wenn eine Kontrolle in Baden-Württemberg Mängel feststellt?
Stellen die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg fest, dass die psychische Gefährdungsbeurteilung fehlt oder unvollständig ist, können sie eine Anordnung zur Nachbesserung mit einer Frist erlassen. Bei Nichtbefolgung drohen Bußgelder bis zu 30.000 € pro Verstoß (§25 ArbSchG). Bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen können höhere Strafen oder strafrechtliche Konsequenzen folgen.