Gewerbeaufsicht Sachsen
In Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen (Hauptsitz Chemnitz, Abteilung 5 Arbeitsschutz und Marktüberwachung) an vier Standorten (Dresden, Chemnitz, Bautzen, Leipzig) die staatliche Arbeitsschutzaufsicht. Der Schwerpunkt liegt auf dem verarbeitenden Gewerbe, Maschinenbau und der Elektroindustrie, die in Sachsen traditionell stark vertreten sind. Oberste Arbeitsschutzbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz; für Bergbaubetriebe ist das Sächsische Oberbergamt zuständig.
Maßgebliches Landesgesetz
Die Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (SächsArbSchZuVO) bestimmt die Landesdirektion Sachsen (und für Bergbaubetriebe das Sächsische Oberbergamt) als zuständige Behörde für den Vollzug des bundesweiten Arbeitsschutzgesetzes.
Besonderheiten in Sachsen
- Vier Standorte (Dresden, Chemnitz, Bautzen, Leipzig) für flächendeckende Betreuung
- Schwerpunkt verarbeitendes Gewerbe: Maschinenbau, Elektro, Automobilzulieferer
- Hauptsitz der Landesdirektion in Chemnitz
Alle 4 Ämter in Sachsen
Landesdirektion Sachsen Dresden
Dresden
Telefon: 0351 825-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung in Hightech- und Halbleiterindustrie
DetailsLandesdirektion Sachsen Chemnitz
Chemnitz
Telefon: 0371 4599-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung in Industriebetrieben
DetailsLandesdirektion Sachsen Leipzig
Leipzig
Telefon: 0341 977-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung in Logistik und E-Commerce
DetailsLandesdirektion Sachsen Bautzen
Bautzen
Telefon: 03591 273400
Psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG
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Häufig gestellte Fragen
Wie viele Gewerbeaufsichtsämter hat Sachsen?
Sachsen hat 4 Ämter, die für die staatliche Arbeitsschutzaufsicht zuständig sind. Diese sind als Landesdirektion Sachsen organisiert und setzen das GDA-Arbeitsprogramm Psyche im gesamten Bundesland um.
Welches Gesetz gilt in Sachsen für die Gefährdungsbeurteilung?
Das maßgebliche Landesgesetz in Sachsen ist SächsArbSchZuVO. Die Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (SächsArbSchZuVO) bestimmt die Landesdirektion Sachsen (und für Bergbaubetriebe das Sächsische Oberbergamt) als zuständige Behörde für den Vollzug des bundesweiten Arbeitsschutzgesetzes. Zusätzlich verpflichtet das bundesweite Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §5 Abs. 3 Nr. 6) alle Arbeitgeber, psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Was prüfen die Landesdirektion Sachsen in Sachsen?
Die Landesdirektion Sachsen in Sachsen prüfen Betriebe auf die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Im GDA-Arbeitsprogramm Psyche steht die psychische Gefährdungsbeurteilung (GB Psych) im Vordergrund: Es wird kontrolliert, ob Arbeitgeber eine vollständige Beurteilung für alle Beschäftigtengruppen nach den sechs GDA-Gestaltungsbereichen dokumentiert haben.
Wie oft wird ein Betrieb in Sachsen kontrolliert?
Im Rahmen des GDA-Arbeitsprogramms Psyche werden jährlich mindestens 5 % aller Betriebe in Sachsen geprüft. Die tatsächliche Häufigkeit hängt von Betriebsgröße, Branche und bisheriger Compliance ab. Betriebe mit dokumentierten Mängeln können innerhalb kürzerer Fristen erneut kontrolliert werden.
Was passiert, wenn eine Kontrolle in Sachsen Mängel feststellt?
Stellen die Landesdirektion Sachsen in Sachsen fest, dass die psychische Gefährdungsbeurteilung fehlt oder unvollständig ist, können sie eine Anordnung zur Nachbesserung mit einer Frist erlassen. Bei Nichtbefolgung drohen Bußgelder bis zu 30.000 € pro Verstoß (§25 ArbSchG). Bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen können höhere Strafen oder strafrechtliche Konsequenzen folgen.