Gewerbeaufsicht Sachsen
In Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen an drei Standorten (Chemnitz, Dresden, Leipzig) die staatliche Arbeitsschutzaufsicht. Der Schwerpunkt liegt auf dem verarbeitenden Gewerbe, Maschinenbau und der Elektroindustrie, die in Sachsen traditionell stark vertreten sind. Die Landesdirektion hat im GDA-Programm 2024–2028 besondere Ressourcen für die Prüfung psychischer Gefährdungsbeurteilungen in produzierenden Betrieben bereitgestellt.
Maßgebliches Landesgesetz
Das Sächsische Arbeitsschutzgesetz (SächsArbSchG) regelt die Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen und enthält spezifische Anforderungen für die Aufsicht in produzierenden Betrieben und bei der Anwendung von Gefahrstoffen.
Besonderheiten in Sachsen
- Drei Standorte (Chemnitz, Dresden, Leipzig) für flächendeckende Betreuung
- Schwerpunkt verarbeitendes Gewerbe: Maschinenbau, Elektro, Automobilzulieferer
- Enge Zusammenarbeit mit IHK Sachsen bei Beratungsangeboten für KMU
Alle 3 Ämter in Sachsen
Landesdirektion Sachsen Dresden
Dresden
Telefon: 0351 825-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung in Hightech- und Halbleiterindustrie
DetailsLandesdirektion Sachsen Chemnitz
Chemnitz
Telefon: 0371 532-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung in Industriebetrieben
DetailsLandesdirektion Sachsen Leipzig
Leipzig
Telefon: 0341 977-0
Psychische Gefährdungsbeurteilung in Logistik und E-Commerce
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Häufig gestellte Fragen
Wie viele Gewerbeaufsichtsämter hat Sachsen?
Sachsen hat 3 Ämter, die für die staatliche Arbeitsschutzaufsicht zuständig sind. Diese sind als Landesdirektion Sachsen organisiert und setzen das GDA-Programm 2024–2028 im gesamten Bundesland um.
Welches Gesetz gilt in Sachsen für die Gefährdungsbeurteilung?
Das maßgebliche Landesgesetz in Sachsen ist SächsArbSchG. Das Sächsische Arbeitsschutzgesetz (SächsArbSchG) regelt die Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen und enthält spezifische Anforderungen für die Aufsicht in produzierenden Betrieben und bei der Anwendung von Gefahrstoffen. Zusätzlich verpflichtet das bundesweite Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §5 Abs. 3 Nr. 6) alle Arbeitgeber, psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Was prüfen die Landesdirektion Sachsen in Sachsen?
Die Landesdirektion Sachsen in Sachsen prüfen Betriebe auf die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Im GDA-Programm 2024–2028 steht die psychische Gefährdungsbeurteilung (GB Psych) im Vordergrund: Es wird kontrolliert, ob Arbeitgeber eine vollständige Beurteilung für alle Beschäftigtengruppen nach den sechs GDA-Gestaltungsbereichen dokumentiert haben.
Wie oft wird ein Betrieb in Sachsen kontrolliert?
Im Rahmen des GDA-Programms 2024–2028 werden jährlich mindestens 5 % aller Betriebe in Sachsen geprüft. Die tatsächliche Häufigkeit hängt von Betriebsgröße, Branche und bisheriger Compliance ab. Betriebe mit dokumentierten Mängeln können innerhalb kürzerer Fristen erneut kontrolliert werden.
Was passiert, wenn eine Kontrolle in Sachsen Mängel feststellt?
Stellen die Landesdirektion Sachsen in Sachsen fest, dass die psychische Gefährdungsbeurteilung fehlt oder unvollständig ist, können sie eine Anordnung zur Nachbesserung mit einer Frist erlassen. Bei Nichtbefolgung drohen Bußgelder bis zu 30.000 € pro Verstoß (§25 ArbSchG). Bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen können höhere Strafen oder strafrechtliche Konsequenzen folgen.