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Regierungspräsidium Tübingen (Gewerbeaufsicht) – Zuständigkeiten und Kontakt

Über diese Behörde

Das Regierungspräsidium Tübingen überwacht den Arbeitsschutz im südöstlichen Baden-Württemberg von Tübingen bis zum Bodensee. Die Behörde führt regelmäßige Betriebsbesichtigungen durch und berät Unternehmen im Hinblick auf die GDA-konforme Gestaltung der psychischen Gefährdungsbeurteilung.

Zuständigkeitsgebiet:

Tübingen, Reutlingen, Zollernalbkreis, Ulm, Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Sigmaringen

Aufgaben & Zuständigkeiten

  • Staatlicher Arbeitsschutz für das Regierungspräsidium Tübingen
  • Kontrolle von Betrieben auf Einhaltung des ArbSchG
  • Beratung zu psychischer Gefährdungsbeurteilung
  • Überwachung von Produktionsstätten und Handwerksbetrieben
  • Durchsetzung des Arbeitszeitgesetzes
  • Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträgern und Berufsgenossenschaften

Was prüft Regierungspräsidium Tübingen (Gewerbeaufsicht)?

Folgende Bereiche werden aktiv geprüft – die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im GDA-Programm 2024–2028 immer enthalten:

  • Psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG
  • Sicherheit von Arbeitsmitteln und Maschinen
  • Arbeitsschutz in Handwerk und produzierendem Gewerbe
  • Gefahrstoffkennzeichnung und Lagerung
  • Arbeitszeitgestaltung in Saisonbetrieben
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenverfolgung

Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist nach §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG vorgeschrieben. Unternehmen ohne dokumentierte GB Psych riskieren Bußgelder bis zu 30.000 €.

GB Psych erklärt

Gesetzliche Grundlagen

VorschriftRelevanz
ArbSchG §5Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen (Abs. 3 Nr. 6)
LMSVG BWLandesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
DGUV Vorschrift 1Grundsätze der Prävention
MuSchGMutterschutzgesetz – Beurteilung von Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen

Weitere Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), GDA-Leitlinien 2024–2028, DGUV Vorschrift 1

Häufig gestellte Fragen

Prüft Regierungspräsidium Tübingen (Gewerbeaufsicht) die psychische Gefährdungsbeurteilung?

Ja. Im Rahmen des GDA-Programms 2024–2028 prüft Regierungspräsidium Tübingen (Gewerbeaufsicht) Betriebe in Tübingen auf die Einhaltung von §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG. Dabei wird kontrolliert, ob eine psychische Gefährdungsbeurteilung (GB Psych) für alle Beschäftigtengruppen dokumentiert wurde.

Was passiert, wenn mein Unternehmen bei einer Kontrolle des Regierungspräsidium Tübingen (Gewerbeaufsicht) scheitert?

Stellt Regierungspräsidium Tübingen (Gewerbeaufsicht) fest, dass keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder der psychische Teil fehlt, kann die Behörde eine Anordnung mit Frist zur Nachbesserung erlassen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 30.000 € pro Verstoß (§25 ArbSchG). Wiederholte Verstöße können zu höheren Strafen führen.

Wie bereite ich mein Unternehmen auf eine Kontrolle durch Regierungspräsidium Tübingen (Gewerbeaufsicht) vor?

Sie sollten eine dokumentierte, aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorhalten, die alle sechs GDA-Gestaltungsbereiche abdeckt – inklusive psychischer Belastungen. SafeMind erstellt GDA-konforme Dokumentationen mit allen Elementen, die Prüfer des Regierungspräsidium Tübingen (Gewerbeaufsicht) suchen: Befragungsergebnisse, ausgewertete Gestaltungsbereiche, dokumentierte Maßnahmen und Fertigstellungsdatum.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Offizieller Name
Regierungspräsidium Tübingen – Referat 54 Arbeitsschutz
Adresse
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Telefon
07071 757-0
Bundesland
Baden-Württemberg

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