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Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) – Zuständigkeiten und Kontakt

Über diese Behörde

Das Regierungspräsidium Freiburg ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde für Südbaden und den Schwarzwald-Baar-Raum. Die Behörde begleitet Unternehmen bei der Einführung und Überprüfung ihrer Gefährdungsbeurteilungen und legt im GDA-Programm 2024–2028 besonderen Schwerpunkt auf die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz.

Zuständigkeitsgebiet:

Freiburg, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Konstanz, Lörrach, Waldshut

Aufgaben & Zuständigkeiten

  • Staatlicher Arbeitsschutz für Südbaden und Schwarzwald-Baar
  • Beratung und Kontrolle von Betrieben zu Arbeitsschutzpflichten
  • Überwachung der Einhaltung von Arbeitszeitgesetzen
  • Prüfung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen
  • Genehmigungsverfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen
  • Beratung zu Betrieblichem Gesundheitsmanagement

Was prüft Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht)?

Folgende Bereiche werden aktiv geprüft – die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im GDA-Programm 2024–2028 immer enthalten:

  • Psychische Gefährdungsbeurteilung (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)
  • Vollständigkeit der Dokumentation nach §6 ArbSchG
  • Ergonomie und Bildschirmarbeitsplätze
  • Nachtarbeit und Schichtarbeit
  • Betriebliche Eingliederung nach Langzeiterkrankung
  • Arbeitsschutz in der Pflege- und Gesundheitsbranche

Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist nach §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG vorgeschrieben. Unternehmen ohne dokumentierte GB Psych riskieren Bußgelder bis zu 30.000 €.

GB Psych erklärt

Gesetzliche Grundlagen

VorschriftRelevanz
ArbSchG §5Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen (Abs. 3 Nr. 6)
LMSVG BWLandesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst – regelt die Zuständigkeiten der Landesbehörden
DGUV Vorschrift 1Grundsätze der Prävention – Pflichten des Unternehmers zur Gefährdungsermittlung
ArbStättVArbeitsstättenverordnung – Gestaltung und Betrieb von Arbeitsstätten

Weitere Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), GDA-Leitlinien 2024–2028, DGUV Vorschrift 1

Häufig gestellte Fragen

Prüft Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) die psychische Gefährdungsbeurteilung?

Ja. Im Rahmen des GDA-Programms 2024–2028 prüft Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) Betriebe in Freiburg auf die Einhaltung von §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG. Dabei wird kontrolliert, ob eine psychische Gefährdungsbeurteilung (GB Psych) für alle Beschäftigtengruppen dokumentiert wurde.

Was passiert, wenn mein Unternehmen bei einer Kontrolle des Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) scheitert?

Stellt Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) fest, dass keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder der psychische Teil fehlt, kann die Behörde eine Anordnung mit Frist zur Nachbesserung erlassen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 30.000 € pro Verstoß (§25 ArbSchG). Wiederholte Verstöße können zu höheren Strafen führen.

Wie bereite ich mein Unternehmen auf eine Kontrolle durch Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) vor?

Sie sollten eine dokumentierte, aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorhalten, die alle sechs GDA-Gestaltungsbereiche abdeckt – inklusive psychischer Belastungen. SafeMind erstellt GDA-konforme Dokumentationen mit allen Elementen, die Prüfer des Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) suchen: Befragungsergebnisse, ausgewertete Gestaltungsbereiche, dokumentierte Maßnahmen und Fertigstellungsdatum.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Offizieller Name
Regierungspräsidium Freiburg – Referat 54 Arbeitsschutz
Adresse
Bissierstraße 7
79114 Freiburg im Breisgau
Telefon
0761 208-0
Bundesland
Baden-Württemberg

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