Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) – Zuständigkeiten und Kontakt
Über diese Behörde
Das Regierungspräsidium Freiburg ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde für Südbaden und den Schwarzwald-Baar-Raum. Die Behörde begleitet Unternehmen bei der Einführung und Überprüfung ihrer Gefährdungsbeurteilungen und legt im GDA-Programm 2024–2028 besonderen Schwerpunkt auf die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz.
Zuständigkeitsgebiet:
Freiburg, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Konstanz, Lörrach, Waldshut
Aufgaben & Zuständigkeiten
- Staatlicher Arbeitsschutz für Südbaden und Schwarzwald-Baar
- Beratung und Kontrolle von Betrieben zu Arbeitsschutzpflichten
- Überwachung der Einhaltung von Arbeitszeitgesetzen
- Prüfung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen
- Genehmigungsverfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen
- Beratung zu Betrieblichem Gesundheitsmanagement
Was prüft Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht)?
Folgende Bereiche werden aktiv geprüft – die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im GDA-Programm 2024–2028 immer enthalten:
- Psychische Gefährdungsbeurteilung (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)
- Vollständigkeit der Dokumentation nach §6 ArbSchG
- Ergonomie und Bildschirmarbeitsplätze
- Nachtarbeit und Schichtarbeit
- Betriebliche Eingliederung nach Langzeiterkrankung
- Arbeitsschutz in der Pflege- und Gesundheitsbranche
Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist nach §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG vorgeschrieben. Unternehmen ohne dokumentierte GB Psych riskieren Bußgelder bis zu 30.000 €.
GB Psych erklärtGesetzliche Grundlagen
| Vorschrift | Relevanz |
|---|---|
| ArbSchG §5 | Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen (Abs. 3 Nr. 6) |
| LMSVG BW | Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst – regelt die Zuständigkeiten der Landesbehörden |
| DGUV Vorschrift 1 | Grundsätze der Prävention – Pflichten des Unternehmers zur Gefährdungsermittlung |
| ArbStättV | Arbeitsstättenverordnung – Gestaltung und Betrieb von Arbeitsstätten |
Weitere Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), GDA-Leitlinien 2024–2028, DGUV Vorschrift 1
Häufig gestellte Fragen
Prüft Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) die psychische Gefährdungsbeurteilung?
Ja. Im Rahmen des GDA-Programms 2024–2028 prüft Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) Betriebe in Freiburg auf die Einhaltung von §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG. Dabei wird kontrolliert, ob eine psychische Gefährdungsbeurteilung (GB Psych) für alle Beschäftigtengruppen dokumentiert wurde.
Was passiert, wenn mein Unternehmen bei einer Kontrolle des Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) scheitert?
Stellt Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) fest, dass keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder der psychische Teil fehlt, kann die Behörde eine Anordnung mit Frist zur Nachbesserung erlassen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 30.000 € pro Verstoß (§25 ArbSchG). Wiederholte Verstöße können zu höheren Strafen führen.
Wie bereite ich mein Unternehmen auf eine Kontrolle durch Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) vor?
Sie sollten eine dokumentierte, aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorhalten, die alle sechs GDA-Gestaltungsbereiche abdeckt – inklusive psychischer Belastungen. SafeMind erstellt GDA-konforme Dokumentationen mit allen Elementen, die Prüfer des Regierungspräsidium Freiburg (Gewerbeaufsicht) suchen: Befragungsergebnisse, ausgewertete Gestaltungsbereiche, dokumentierte Maßnahmen und Fertigstellungsdatum.
Weiterführende Informationen
Kontakt
- Offizieller Name
- Regierungspräsidium Freiburg – Referat 54 Arbeitsschutz
- Adresse
- Bissierstraße 7
79114 Freiburg im Breisgau - Telefon
- 0761 208-0
- poststelle@rpf.bwl.de
- Website
- rp.baden-wuerttemberg.de/rpf
- Bundesland
- Baden-Württemberg
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