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Regierungspräsidium Stuttgart (Gewerbeaufsicht) – Zuständigkeiten und Kontakt

Über diese Behörde

Das Regierungspräsidium Stuttgart ist als staatliche Arbeitsschutzbehörde für den nördlichen Teil Baden-Württembergs zuständig. Es überwacht Betriebe aller Branchen und Größenklassen auf die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG. Der Prüfschwerpunkt psychische Belastungen am Arbeitsplatz nimmt im GDA-Programm 2024–2028 eine zentrale Rolle ein.

Zuständigkeitsgebiet:

Stuttgart, Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis, Heilbronn, Hohenlohekreis, Schwäbisch Hall, Main-Tauber-Kreis

Aufgaben & Zuständigkeiten

  • Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes in Betrieben
  • Beratung von Arbeitgebern zur Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG
  • Genehmigung und Überwachung gefährlicher Anlagen und Stoffe
  • Durchsetzung des Mutterschutzgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Beratung zu psychischen Belastungen am Arbeitsplatz

Was prüft Regierungspräsidium Stuttgart (Gewerbeaufsicht)?

Folgende Bereiche werden aktiv geprüft – die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im GDA-Programm 2024–2028 immer enthalten:

  • Psychische Gefährdungsbeurteilung (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)
  • Vollständigkeit und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei mobiler Arbeit und Homeoffice
  • Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften
  • Gefährdungen durch physische und chemische Arbeitsstoffe
  • Unterweisung und Schulung der Beschäftigten

Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist nach §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG vorgeschrieben. Unternehmen ohne dokumentierte GB Psych riskieren Bußgelder bis zu 30.000 €.

GB Psych erklärt

Gesetzliche Grundlagen

VorschriftRelevanz
ArbSchG §5Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen (Abs. 3 Nr. 6)
LMSVG BWLandesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst – regelt die Zuständigkeiten der Landesbehörden
DGUV Vorschrift 1Grundsätze der Prävention – Pflichten des Unternehmers zur Gefährdungsermittlung
LBO BWLandesbauordnung Baden-Württemberg – Anforderungen an Arbeitsstätten
ArbStättVArbeitsstättenverordnung – Anforderungen an Raumklima, Beleuchtung und Ergonomie

Weitere Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), GDA-Leitlinien 2024–2028, DGUV Vorschrift 1

Häufig gestellte Fragen

Prüft Regierungspräsidium Stuttgart (Gewerbeaufsicht) die psychische Gefährdungsbeurteilung?

Ja. Im Rahmen des GDA-Programms 2024–2028 prüft Regierungspräsidium Stuttgart (Gewerbeaufsicht) Betriebe in Stuttgart auf die Einhaltung von §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG. Dabei wird kontrolliert, ob eine psychische Gefährdungsbeurteilung (GB Psych) für alle Beschäftigtengruppen dokumentiert wurde.

Was passiert, wenn mein Unternehmen bei einer Kontrolle des Regierungspräsidium Stuttgart (Gewerbeaufsicht) scheitert?

Stellt Regierungspräsidium Stuttgart (Gewerbeaufsicht) fest, dass keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder der psychische Teil fehlt, kann die Behörde eine Anordnung mit Frist zur Nachbesserung erlassen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 30.000 € pro Verstoß (§25 ArbSchG). Wiederholte Verstöße können zu höheren Strafen führen.

Wie bereite ich mein Unternehmen auf eine Kontrolle durch Regierungspräsidium Stuttgart (Gewerbeaufsicht) vor?

Sie sollten eine dokumentierte, aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorhalten, die alle sechs GDA-Gestaltungsbereiche abdeckt – inklusive psychischer Belastungen. SafeMind erstellt GDA-konforme Dokumentationen mit allen Elementen, die Prüfer des Regierungspräsidium Stuttgart (Gewerbeaufsicht) suchen: Befragungsergebnisse, ausgewertete Gestaltungsbereiche, dokumentierte Maßnahmen und Fertigstellungsdatum.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Offizieller Name
Regierungspräsidium Stuttgart – Referat 54 Arbeitsschutz
Adresse
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Telefon
0711 904-0
Bundesland
Baden-Württemberg

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