Aufsichtsprüfung zur psychischen Gefährdungsbeurteilung: die Checkliste für Arbeitgeber
Seit dem 01.01.2026 gilt die 5%-Mindestbesichtigungsquote (§ 21 Abs. 1a ArbSchG) - Gewerbeaufsicht und Unfallversicherungsträger besichtigen deutlich mehr Betriebe, und die psychische Gefährdungsbeurteilung ist fester Prüfgegenstand. Diese Seite zeigt, was geprüft wird, wie eine Prüfung abläuft und welche 15 Punkte vor dem Prüftag abgehakt sein sollten.
Auf einen Blick
- Wer prüft: Staatliche Arbeitsschutzaufsicht der Länder (Gewerbeaufsicht, Regierungspräsidien, Ämter für Arbeitsschutz) und Unfallversicherungsträger - unabhängig voneinander.
- Warum jetzt: GDA-Arbeitsprogramm Psyche plus 5%-Mindestbesichtigungsquote nach § 21 Abs. 1a ArbSchG seit 01.01.2026 - die Besichtigungsdichte steigt spürbar.
- Was geprüft wird: Existenz, Vollständigkeit, Methode und Maßnahmenkreislauf der GB Psych. Ein Dokument im Ordner reicht nicht - der Kreislauf aus Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung zählt.
- Was droht: Bei Mängeln zunächst eine Anordnung mit Frist (§ 22 Abs. 3 ArbSchG); erst die Zuwiderhandlung dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 30.000 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 ArbSchG), in den übrigen Fällen des § 25 bis 5.000 €.
So läuft eine Prüfung typischerweise ab
- 1
Besichtigung wird angesetzt
Angekündigt per Schreiben oder unangekündigt. Auslöser: GDA-Programm Psyche, die 5%-Mindestbesichtigungsquote (§ 21 Abs. 1a ArbSchG, seit 01.01.2026), Beschwerden von Beschäftigten oder ein Anlass wie ein Unfall.
- 2
Dokumentensichtung
Die Aufsichtsperson lässt sich die Gefährdungsbeurteilung vorlegen - inklusive des Teils zur psychischen Belastung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG), Methode, Maßnahmenplan und Wirksamkeitskontrolle.
- 3
Gespräche und ggf. Begehung
Gespräche mit Geschäftsführung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und je nach Betrieb dem Betriebsrat. Geprüft wird auch, ob die Papierlage zur gelebten Praxis passt.
- 4
Ergebnis: Mängel oder Freigabe
Bei Mängeln ergeht in der Regel eine Anordnung mit Frist nach § 22 ArbSchG - konkrete Nachbesserungen bis zu einem Stichtag. Ohne Mängel endet die Besichtigung ohne Auflagen.
- 5
Nachverfolgung
Verstreicht die Frist ohne Nachbesserung, kann ein Bußgeld nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 ArbSchG bis 30.000 € folgen. Wer fristgerecht nachliefert, schließt das Verfahren normalerweise ohne Bußgeld ab.
Diese Unterlagen sollten bereitliegen
- § Schriftliche Gefährdungsbeurteilung inklusive psychischer Belastung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6, § 6 ArbSchG)
- § Beschreibung der Erhebungsmethode (z. B. Mitarbeiterbefragung, Beobachtungsinterview, Workshop)
- § Maßnahmenplan mit konkreten Maßnahmen, Verantwortlichen und Fristen
- § Nachweise zur Umsetzung der Maßnahmen und zur Wirksamkeitsprüfung
- § Benennung der Verantwortlichen (§ 13 ArbSchG), Bestellung von SiFa und Betriebsarzt (DGUV Vorschrift 2)
- § Unterweisungsnachweise der Beschäftigten (§ 12 ArbSchG)
- § Falls Betriebsrat vorhanden: Beteiligungs- bzw. Vereinbarungsunterlagen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
Die 15-Punkte-Checkliste
Zum Abhaken vor dem Prüftag - jeder Punkt entspricht einer typischen Prüffrage der Aufsicht. Über den Druck-Button oben lässt sich die Liste als PDF speichern.
- 1 Schriftliche Gefährdungsbeurteilung vorhanden und aktuell - für aktive Geschäftsbereiche idealerweise nicht älter als 12 Monate
- 2 Psychische Belastung ist ausdrücklich enthalten (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) - nicht nur körperliche Gefährdungen
- 3 Alle Beschäftigtengruppen abgedeckt, differenziert nach Tätigkeit oder Funktion
- 4 Alle sechs Merkmalsbereiche der GDA-Leitlinie berücksichtigt: Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel, Arbeitszeit
- 5 Erhebungsmethode dokumentiert und nachvollziehbar (wer wurde wie und wann befragt oder beobachtet)
- 6 Beteiligung der Beschäftigten nachweisbar (Befragung, Workshops oder Interviews)
- 7 Bei Befragungen: Anonymität gewahrt und Mindestgruppengröße bei der Auswertung eingehalten
- 8 Maßnahmenplan liegt vor - mit konkreten Maßnahmen, Verantwortlichen und Fristen
- 9 Umsetzung der Maßnahmen ist dokumentiert (nicht nur geplant)
- 10 Wirksamkeitsprüfung nach Umsetzung durchgeführt und dokumentiert
- 11 Fortschreibung geregelt: Aktualisierung bei Umstrukturierung, neuen Tätigkeiten oder auffälligen Fehlzeiten
- 12 Zuständigkeiten benannt (§ 13 ArbSchG), Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingebunden
- 13 Unterweisungen durchgeführt und dokumentiert (§ 12 ArbSchG)
- 14 Betriebsrat beteiligt, falls vorhanden (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
- 15 Gesamte Dokumentation am Prüftag sofort vorlegbar - nicht verstreut in Postfächern und Cloud-Ordnern
Bußgeld-Realität: erst Anordnung, dann Bußgeld
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG knüpft nicht an die fehlende Gefährdungsbeurteilung an, sondern an die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG. Bei Mängeln ergeht zuerst diese Anordnung mit Frist; erst wer darauf nicht reagiert, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 25 Abs. 2), in den übrigen Fällen des § 25 bis 5.000 €. Konkrete Bußgeldfälle ausschließlich wegen fehlender GB Psych werden in keiner amtlichen Statistik einzeln ausgewiesen. Das Risiko ist real, aber beherrschbar: Wer die Punkte der Checkliste erfüllt oder nach einer Anordnung fristgerecht nachliefert, schließt das Verfahren normalerweise ohne Bußgeld ab.
Vertiefung: Wer prüft, Prüfquoten je Bundesland, Rechtsgrundlagen →Checkliste als PDF plus Prüfungs-Tipps erhalten
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Häufig gestellte Fragen
Wer prüft die psychische Gefährdungsbeurteilung?
Zwei Stränge parallel: die staatliche Arbeitsschutzaufsicht der Länder (Gewerbeaufsichtsämter, Regierungspräsidien, Ämter für Arbeitsschutz) und die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen). Beide können unabhängig voneinander besichtigen. Treiber ist das GDA-Arbeitsprogramm Psyche; seit dem 01.01.2026 gilt zusätzlich die 5%-Mindestbesichtigungsquote nach § 21 Abs. 1a ArbSchG, die die jährliche Prüfwahrscheinlichkeit deutlich erhöht.
Was genau wird bei einer Prüfung kontrolliert?
Vier Ebenen: Existenz (liegt überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung vor, die psychische Belastung enthält?), Vollständigkeit (alle Tätigkeitsgruppen, alle sechs GDA-Merkmalsbereiche?), Methode (wie wurde erhoben - Befragung, Beobachtung, Workshop?) und der Maßnahmenkreislauf (wurden Maßnahmen abgeleitet, umgesetzt und auf Wirksamkeit geprüft?). Das bloße Vorhandensein eines Dokuments reicht nicht mehr.
Wie läuft eine Aufsichtsprüfung typischerweise ab?
Besichtigungen können angekündigt oder unangekündigt stattfinden. Üblich sind Dokumentensichtung (Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmenplan, Nachweise), Gespräche mit Verantwortlichen und je nach Anlass eine Betriebsbegehung. Werden Mängel festgestellt, ergeht in der Regel zunächst eine Anordnung mit Frist nach § 22 ArbSchG. Ein Bußgeld folgt normalerweise erst, wenn diese Frist ungenutzt verstreicht.
Welches Bußgeld droht bei fehlender GB Psych?
Nicht die fehlende Gefährdungsbeurteilung selbst wird geahndet, sondern die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG: bis zu 30.000 € nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 ArbSchG, in den übrigen Fällen des § 25 bis 5.000 €. In der Praxis steht am Anfang fast immer eine Anordnung mit Nachfrist - das Bußgeld trifft Betriebe, die dann nicht nachliefern. Konkrete Bußgeldfälle ausschließlich wegen fehlender GB Psych werden in keiner amtlichen Statistik einzeln ausgewiesen; das Risiko ist real, aber kalkulierbar, wenn man auf eine Anordnung reagieren kann.
Die Prüfung ist angekündigt - was tun, wenn noch keine GB Psych vorliegt?
Sofort starten statt improvisieren: Eine dokumentierte, laufende Erhebung mit Zeitplan ist gegenüber der Aufsicht ein fundamental anderes Signal als ein leerer Ordner. Wichtig sind ein nachvollziehbares Verfahren entlang der sechs GDA-Merkmalsbereiche, die Einbindung der Beschäftigten und ein Maßnahmenplan mit Verantwortlichen und Fristen. Wer erst nach einer Anordnung nach § 22 ArbSchG reagiert, verliert die Frist als Puffer.
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