Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) – Zuständigkeiten und Kontakt
Über diese Behörde
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist staatliche Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz in Nordbaden. Es überwacht Unternehmen von Karlsruhe bis Heidelberg hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Im Rahmen der GDA-Schwerpunktaktion prüft die Behörde insbesondere, ob Unternehmen eine vollständige psychische Gefährdungsbeurteilung dokumentiert haben.
Zuständigkeitsgebiet:
Karlsruhe, Baden-Baden, Rastatt, Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Pforzheim, Enzkreis, Calw, Freudenstadt
Aufgaben & Zuständigkeiten
- Staatlicher Arbeitsschutz für den Nordbadener Raum
- Durchführung von Betriebsbesichtigungen und Revisionen
- Beratung zu Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzmanagement
- Genehmigungsverfahren nach BImSchG
- Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften
- Prüfung psychischer Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen der GDA-Schwerpunktaktion
Was prüft Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht)?
Folgende Bereiche werden aktiv geprüft – die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im GDA-Programm 2024–2028 immer enthalten:
- Psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG
- Arbeitszeitgestaltung und Überstundenregelung
- Sicherheit technischer Anlagen und Maschinen
- Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz
- Gefahrstoffmanagement in produzierenden Betrieben
- Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle der Gefährdungsbeurteilung
Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist nach §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG vorgeschrieben. Unternehmen ohne dokumentierte GB Psych riskieren Bußgelder bis zu 30.000 €.
GB Psych erklärtGesetzliche Grundlagen
| Vorschrift | Relevanz |
|---|---|
| ArbSchG §5 | Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen (Abs. 3 Nr. 6) |
| LMSVG BW | Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst – regelt die Zuständigkeiten der Landesbehörden |
| DGUV Vorschrift 1 | Grundsätze der Prävention – Pflichten des Unternehmers zur Gefährdungsermittlung |
| LBO BW | Landesbauordnung Baden-Württemberg – Anforderungen an Arbeitsstätten |
Weitere Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), GDA-Leitlinien 2024–2028, DGUV Vorschrift 1
Häufig gestellte Fragen
Prüft Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) die psychische Gefährdungsbeurteilung?
Ja. Im Rahmen des GDA-Programms 2024–2028 prüft Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) Betriebe in Karlsruhe auf die Einhaltung von §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG. Dabei wird kontrolliert, ob eine psychische Gefährdungsbeurteilung (GB Psych) für alle Beschäftigtengruppen dokumentiert wurde.
Was passiert, wenn mein Unternehmen bei einer Kontrolle des Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) scheitert?
Stellt Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) fest, dass keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder der psychische Teil fehlt, kann die Behörde eine Anordnung mit Frist zur Nachbesserung erlassen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 30.000 € pro Verstoß (§25 ArbSchG). Wiederholte Verstöße können zu höheren Strafen führen.
Wie bereite ich mein Unternehmen auf eine Kontrolle durch Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) vor?
Sie sollten eine dokumentierte, aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorhalten, die alle sechs GDA-Gestaltungsbereiche abdeckt – inklusive psychischer Belastungen. SafeMind erstellt GDA-konforme Dokumentationen mit allen Elementen, die Prüfer des Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) suchen: Befragungsergebnisse, ausgewertete Gestaltungsbereiche, dokumentierte Maßnahmen und Fertigstellungsdatum.
Weiterführende Informationen
Kontakt
- Offizieller Name
- Regierungspräsidium Karlsruhe – Referat 54 Arbeitsschutz
- Adresse
- Karl-Friedrich-Straße 17
76133 Karlsruhe - Telefon
- 0721 926-0
- poststelle@rpk.bwl.de
- Website
- rp.baden-wuerttemberg.de/rpk
- Bundesland
- Baden-Württemberg
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