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Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) – Zuständigkeiten und Kontakt

Über diese Behörde

Das Regierungspräsidium Karlsruhe übt die Fachaufsicht über die Stadt- und Landkreise in Nordbaden aus, die den Regel-Arbeitsschutz vor Ort wahrnehmen, und ist zusätzlich für Sonderzuständigkeiten wie IE-Anlagen, Störfallbetriebe, Marktüberwachung und Mutterschutz zuständig. Im Rahmen der GDA-Schwerpunktaktion prüft die Behörde insbesondere, ob Unternehmen eine vollständige psychische Gefährdungsbeurteilung dokumentiert haben.

Zuständigkeitsgebiet:

Karlsruhe, Baden-Baden, Rastatt, Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Pforzheim, Enzkreis, Calw, Freudenstadt

Aufgaben & Zuständigkeiten

  • Staatlicher Arbeitsschutz für den Nordbadener Raum
  • Durchführung von Betriebsbesichtigungen und Revisionen
  • Beratung zu Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzmanagement
  • Genehmigungsverfahren nach BImSchG
  • Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften
  • Prüfung psychischer Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen der GDA-Schwerpunktaktion

Was prüft Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht)?

Folgende Bereiche werden aktiv geprüft – die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im GDA-Arbeitsprogramm Psyche immer enthalten:

  • Psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG
  • Arbeitszeitgestaltung und Überstundenregelung
  • Sicherheit technischer Anlagen und Maschinen
  • Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz
  • Gefahrstoffmanagement in produzierenden Betrieben
  • Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle der Gefährdungsbeurteilung

Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist nach §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG vorgeschrieben. Fehlt sie, ordnet die Behörde zunächst nach §22 Abs. 3 ArbSchG die Behebung an; erst die Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 30.000 € geahndet werden (§25 Abs. 2 ArbSchG).

GB Psych erklärt

Gesetzliche Grundlagen

VorschriftRelevanz
ArbSchG §5Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen (Abs. 3 Nr. 6)
ArbSchGZuVO BWArbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – bestimmt Kreise und Regierungspräsidien als zuständige Behörden
DGUV Vorschrift 1Grundsätze der Prävention – Pflichten des Unternehmers zur Gefährdungsermittlung

Weitere Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), GDA-Arbeitsprogramm Psyche, DGUV Vorschrift 1

Häufig gestellte Fragen

Prüft Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) die psychische Gefährdungsbeurteilung?

Ja. Im Rahmen des GDA-Arbeitsprogramms Psyche prüft Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) Betriebe in Karlsruhe auf die Einhaltung von §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG. Dabei wird kontrolliert, ob eine psychische Gefährdungsbeurteilung (GB Psych) für alle Beschäftigtengruppen dokumentiert wurde.

Was passiert, wenn mein Unternehmen bei einer Kontrolle des Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) scheitert?

Stellt Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) fest, dass keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder der psychische Teil fehlt, ordnet die Behörde zunächst nach §22 Abs. 3 ArbSchG die Behebung innerhalb einer angemessenen Frist an und kann die betroffene Arbeit untersagen. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach §25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG und kann nach §25 Abs. 2 mit bis zu 30.000 € geahndet werden, in den übrigen Fällen des §25 mit bis zu 5.000 €. Beharrliche Wiederholung oder die vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten ist eine Straftat nach §26 ArbSchG.

Wie bereite ich mein Unternehmen auf eine Kontrolle durch Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) vor?

Sie sollten eine dokumentierte, aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorhalten, die alle sechs GDA-Gestaltungsbereiche abdeckt – inklusive psychischer Belastungen. SafeMind erstellt GDA-konforme Dokumentationen mit allen Elementen, die Prüfer des Regierungspräsidium Karlsruhe (Gewerbeaufsicht) suchen: Befragungsergebnisse, ausgewertete Gestaltungsbereiche, dokumentierte Maßnahmen und Fertigstellungsdatum.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Offizieller Name
Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 5, Referat 54.4 (Industrie/Kommunen, Schwerpunkt Arbeitsschutz)
Adresse
Schloßplatz 1-3
76131 Karlsruhe
Telefon
0721 926-0
Bundesland
Baden-Württemberg

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