Sicherheitsfachkraft Rodersdorf
Sachsen
1 qualifizierte Fachkräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Rodersdorf. Finden Sie die passende externe SiFa für Ihr Unternehmen.
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Arbeitsschutz Rodersdorf — 1 SiFa-Anbieter
Rödel Sebastian R.ESQ
Rodersdorf, 08538
R.ESQ, geführt von Dipl.-Ing. (FH) Sebastian Rödel in Rodersdorf (Sachsen), ist ein deutschlandweit tätiger externer Beauftragter für Arbeitsschutz, ISO-Managementsysteme, Brandschutz, Gefahrgut und Qualitätsmanagement. Mit über 20 Jahren Erfahrung unterstützt er Unternehmen jeder Größe bei der Einführung und Optimierung von Managementsystemen nach ISO 9001, 14001, 45001 und 50001.
Arbeitsschutz Rodersdorf — Pflichten für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber in Rodersdorf (Sachsen) sind Sie nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Im SiFa-Verzeichnis sind 1 qualifizierte Sicherheitsfachkräfte aus Rodersdorf und Umgebung gelistet, die Sie bei allen Arbeitsschutzaufgaben unterstützen — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur laufenden sicherheitstechnischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Sicherheitsfachkraft Rodersdorf beauftragen
Sicherheitsfachkraft (SiFa), Arbeitssicherheitsfachkraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit bezeichnen dieselbe gesetzlich geforderte Funktion nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Als Arbeitgeber in Rodersdorf können Sie entweder einen eigenen Mitarbeiter zur SiFa ausbilden lassen (interne Lösung) oder eine externe Sicherheitsfachkraft über einen spezialisierten Dienstleister beauftragen. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ist die externe Lösung wirtschaftlicher.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet dabei eng mit dem Betriebsarzt zusammen: Gemeinsam bilden sie den Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG und beraten den Arbeitgeber in allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Rodersdorf?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Bußgelder bis 30.000 € — und ab 2026 prüft die Gewerbeaufsicht 5% aller Betriebe pro Jahr.
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30.000 €
maximales Bußgeld §26 ArbSchG
5 %
Prüfquote ab 2026 (GDA)