Sicherheitsfachkraft Großenhain
Sachsen
2 qualifizierte Fachkräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Großenhain. Finden Sie die passende externe SiFa für Ihr Unternehmen.
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Arbeitsschutz Großenhain — 2 SiFa-Anbieter
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Heinze GbR
Großenhain, 01558
Überbetrieblicher Dienst für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin seit 1994, vor allem in Sachsen tätig.
Lindenbach Heidi
Großenhain, 01558
ASS Arbeits- und Spielplatzsicherheit Lindenbach ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Großenhain und bietet Beratung im Bereich Arbeitsschutz sowie Spielplatzsicherheit.
Arbeitsschutz Großenhain — Pflichten für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber in Großenhain (Sachsen) sind Sie nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Im SiFa-Verzeichnis sind 2 qualifizierte Sicherheitsfachkräfte aus Großenhain und Umgebung gelistet, die Sie bei allen Arbeitsschutzaufgaben unterstützen — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur laufenden sicherheitstechnischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Sicherheitsfachkraft Großenhain beauftragen
Sicherheitsfachkraft (SiFa), Arbeitssicherheitsfachkraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit bezeichnen dieselbe gesetzlich geforderte Funktion nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Als Arbeitgeber in Großenhain können Sie entweder einen eigenen Mitarbeiter zur SiFa ausbilden lassen (interne Lösung) oder eine externe Sicherheitsfachkraft über einen spezialisierten Dienstleister beauftragen. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ist die externe Lösung wirtschaftlicher.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet dabei eng mit dem Betriebsarzt zusammen: Gemeinsam bilden sie den Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG und beraten den Arbeitgeber in allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Großenhain?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Bußgelder bis 30.000 € — und ab 2026 prüft die Gewerbeaufsicht 5% aller Betriebe pro Jahr.
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30.000 €
maximales Bußgeld §26 ArbSchG
5 %
Prüfquote ab 2026 (GDA)