Sicherheitsfachkraft Krauschwitz
Sachsen
1 qualifizierte Fachkräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Krauschwitz. Finden Sie die passende externe SiFa für Ihr Unternehmen.
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Arbeitsschutz Krauschwitz — 1 SiFa-Anbieter
SABB Dipl.-Ing.(FH) Thoralf Lemke
Krauschwitz, 02957
SABB Thoralf Lemke ist ein selbstständiger Sicherheitsingenieur in Krauschwitz (Oberlausitz), der kleine und mittelständische Unternehmen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Brandschutz und UVV-Prüfungen betreut.
Arbeitsschutz Krauschwitz — Pflichten für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber in Krauschwitz (Sachsen) sind Sie nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Im SiFa-Verzeichnis sind 1 qualifizierte Sicherheitsfachkräfte aus Krauschwitz und Umgebung gelistet, die Sie bei allen Arbeitsschutzaufgaben unterstützen — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur laufenden sicherheitstechnischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Sicherheitsfachkraft Krauschwitz beauftragen
Sicherheitsfachkraft (SiFa), Arbeitssicherheitsfachkraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit bezeichnen dieselbe gesetzlich geforderte Funktion nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Als Arbeitgeber in Krauschwitz können Sie entweder einen eigenen Mitarbeiter zur SiFa ausbilden lassen (interne Lösung) oder eine externe Sicherheitsfachkraft über einen spezialisierten Dienstleister beauftragen. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ist die externe Lösung wirtschaftlicher.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet dabei eng mit dem Betriebsarzt zusammen: Gemeinsam bilden sie den Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG und beraten den Arbeitgeber in allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Krauschwitz?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Bußgelder bis 30.000 € — und ab 2026 prüft die Gewerbeaufsicht 5% aller Betriebe pro Jahr.
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30.000 €
maximales Bußgeld §26 ArbSchG
5 %
Prüfquote ab 2026 (GDA)