Sicherheitsfachkraft Schaafheim
Hessen
2 qualifizierte Fachkräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Schaafheim. Finden Sie die passende externe SiFa für Ihr Unternehmen.
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Arbeitsschutz Schaafheim — 2 SiFa-Anbieter
Johann Becker II GmbH & Co. KG
Schaafheim, 64850
Die Johann Becker II GmbH & Co. KG ist ein Bauunternehmen mit Sitz in Schaafheim, Hessen, das auch Leistungen im Bereich Arbeitssicherheit anbietet.
Johann Becker II GmbH & Co. KG Arbeitssicherheit
Schaafheim, 64850
Die Abteilung Arbeitssicherheit der Johann Becker II GmbH & Co. KG in Schaafheim betreut den betrieblichen Arbeitsschutz des Bauunternehmens.
Arbeitsschutz Schaafheim — Pflichten für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber in Schaafheim (Hessen) sind Sie nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Im SiFa-Verzeichnis sind 2 qualifizierte Sicherheitsfachkräfte aus Schaafheim und Umgebung gelistet, die Sie bei allen Arbeitsschutzaufgaben unterstützen — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur laufenden sicherheitstechnischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Sicherheitsfachkraft Schaafheim beauftragen
Sicherheitsfachkraft (SiFa), Arbeitssicherheitsfachkraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit bezeichnen dieselbe gesetzlich geforderte Funktion nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Als Arbeitgeber in Schaafheim können Sie entweder einen eigenen Mitarbeiter zur SiFa ausbilden lassen (interne Lösung) oder eine externe Sicherheitsfachkraft über einen spezialisierten Dienstleister beauftragen. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ist die externe Lösung wirtschaftlicher.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet dabei eng mit dem Betriebsarzt zusammen: Gemeinsam bilden sie den Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG und beraten den Arbeitgeber in allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Schaafheim?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Bußgelder bis 30.000 € — und ab 2026 prüft die Gewerbeaufsicht 5% aller Betriebe pro Jahr.
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30.000 €
maximales Bußgeld §26 ArbSchG
5 %
Prüfquote ab 2026 (GDA)