Sicherheitsfachkraft Seedorf
Schleswig-Holstein
1 qualifizierte Fachkräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Seedorf. Finden Sie die passende externe SiFa für Ihr Unternehmen.
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Arbeitsschutz Seedorf — 1 SiFa-Anbieter
Das ibag Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Seedorf (Kreis Segeberg) bietet umfassende Leistungen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an. Das Leistungsspektrum umfasst Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination, Absicherung von Straßenbaustellen sowie Beratung zum Arbeitsschutzgesetz und zur Bauplanung. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit betreut ibag Unternehmen im norddeutschen Raum.
Arbeitsschutz Seedorf — Pflichten für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber in Seedorf (Schleswig-Holstein) sind Sie nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Im SiFa-Verzeichnis sind 1 qualifizierte Sicherheitsfachkräfte aus Seedorf und Umgebung gelistet, die Sie bei allen Arbeitsschutzaufgaben unterstützen — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur laufenden sicherheitstechnischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Sicherheitsfachkraft Seedorf beauftragen
Sicherheitsfachkraft (SiFa), Arbeitssicherheitsfachkraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit bezeichnen dieselbe gesetzlich geforderte Funktion nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Als Arbeitgeber in Seedorf können Sie entweder einen eigenen Mitarbeiter zur SiFa ausbilden lassen (interne Lösung) oder eine externe Sicherheitsfachkraft über einen spezialisierten Dienstleister beauftragen. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ist die externe Lösung wirtschaftlicher.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet dabei eng mit dem Betriebsarzt zusammen: Gemeinsam bilden sie den Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG und beraten den Arbeitgeber in allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Seedorf?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Bußgelder bis 30.000 € — und ab 2026 prüft die Gewerbeaufsicht 5% aller Betriebe pro Jahr.
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30.000 €
maximales Bußgeld §26 ArbSchG
5 %
Prüfquote ab 2026 (GDA)