Sicherheitsfachkraft Guben
Brandenburg
1 qualifizierte Fachkräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Guben. Finden Sie die passende externe SiFa für Ihr Unternehmen.
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Arbeitsschutz Guben — 1 SiFa-Anbieter
ADK Arbeitssicherheit Dietmar Kleindienst
Guben, 03172
Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 mit Erfahrung in Verwaltung, Bauwesen, Holz-/Metallverarbeitung, Elektrotechnik sowie Wohlfahrt und Pflege. Zusätzlich qualifiziert als SiGeKo, Brandschutzbeauftragter und Qualitätsbeauftragter.
Arbeitsschutz Guben — Pflichten für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber in Guben (Brandenburg) sind Sie nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Im SiFa-Verzeichnis sind 1 qualifizierte Sicherheitsfachkräfte aus Guben und Umgebung gelistet, die Sie bei allen Arbeitsschutzaufgaben unterstützen — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur laufenden sicherheitstechnischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Sicherheitsfachkraft Guben beauftragen
Sicherheitsfachkraft (SiFa), Arbeitssicherheitsfachkraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit bezeichnen dieselbe gesetzlich geforderte Funktion nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Als Arbeitgeber in Guben können Sie entweder einen eigenen Mitarbeiter zur SiFa ausbilden lassen (interne Lösung) oder eine externe Sicherheitsfachkraft über einen spezialisierten Dienstleister beauftragen. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ist die externe Lösung wirtschaftlicher.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet dabei eng mit dem Betriebsarzt zusammen: Gemeinsam bilden sie den Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG und beraten den Arbeitgeber in allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Guben?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Bußgelder bis 30.000 € — und ab 2026 prüft die Gewerbeaufsicht 5% aller Betriebe pro Jahr.
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30.000 €
maximales Bußgeld §26 ArbSchG
5 %
Prüfquote ab 2026 (GDA)