Sicherheitsfachkraft Leuna
Sachsen-Anhalt
2 qualifizierte Fachkräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Leuna. Finden Sie die passende externe SiFa für Ihr Unternehmen.
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Arbeitsschutz Leuna — 2 SiFa-Anbieter
Metzner Dieter
Leuna
ÜSD Metzner-Dienste in Leuna, geführt von Dieter Metzner, bietet umfassende Beratung in betrieblicher Arbeitssicherheit, Anlagensicherheit, Umweltschutz und Brand- und Katastrophenschutz.
Arbeitssicherheitsdienst von Dieter Metzner (ÜSD Metzner-Dienste) in Leuna mit Schwerpunkt auf Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Schulungen für Kran- und Gabelstaplerführer. Vermutlich identisch mit dem Eintrag "Metzner Dieter".
Arbeitsschutz Leuna — Pflichten für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber in Leuna (Sachsen-Anhalt) sind Sie nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Im SiFa-Verzeichnis sind 2 qualifizierte Sicherheitsfachkräfte aus Leuna und Umgebung gelistet, die Sie bei allen Arbeitsschutzaufgaben unterstützen — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur laufenden sicherheitstechnischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Sicherheitsfachkraft Leuna beauftragen
Sicherheitsfachkraft (SiFa), Arbeitssicherheitsfachkraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit bezeichnen dieselbe gesetzlich geforderte Funktion nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Als Arbeitgeber in Leuna können Sie entweder einen eigenen Mitarbeiter zur SiFa ausbilden lassen (interne Lösung) oder eine externe Sicherheitsfachkraft über einen spezialisierten Dienstleister beauftragen. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ist die externe Lösung wirtschaftlicher.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet dabei eng mit dem Betriebsarzt zusammen: Gemeinsam bilden sie den Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG und beraten den Arbeitgeber in allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Leuna?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Bußgelder bis 30.000 € — und ab 2026 prüft die Gewerbeaufsicht 5% aller Betriebe pro Jahr.
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30.000 €
maximales Bußgeld §26 ArbSchG
5 %
Prüfquote ab 2026 (GDA)