Sicherheitsfachkraft Region Hannover
Niedersachsen
1 qualifizierte Fachkräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Region Hannover. Finden Sie die passende externe SiFa für Ihr Unternehmen.
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Arbeitsschutz Region Hannover - 1 SiFa-Anbieter
Sicherheitsingenieur Fricke
Hannover, 30559
Sicherheitsingenieur Fricke aus Hannover bietet Leistungen als Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo). Sirko Fricke ist seit 2026 selbstständig im Arbeitsschutz tätig. Der Bereich Brandschutz folgt im Laufe des Jahres.
Arbeitsschutz Region Hannover - Pflichten für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber in Region Hannover (Niedersachsen) sind Sie nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Im SiFa-Verzeichnis sind 1 qualifizierte Sicherheitsfachkräfte aus Region Hannover und Umgebung gelistet, die Sie bei allen Arbeitsschutzaufgaben unterstützen - von der Gefährdungsbeurteilung bis zur laufenden sicherheitstechnischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Sicherheitsfachkraft Region Hannover beauftragen
Sicherheitsfachkraft (SiFa), Arbeitssicherheitsfachkraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit bezeichnen dieselbe gesetzlich geforderte Funktion nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Als Arbeitgeber in Region Hannover können Sie entweder einen eigenen Mitarbeiter zur SiFa ausbilden lassen (interne Lösung) oder eine externe Sicherheitsfachkraft über einen spezialisierten Dienstleister beauftragen. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ist die externe Lösung wirtschaftlicher.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet dabei eng mit dem Betriebsarzt zusammen: Gemeinsam bilden sie den Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG und beraten den Arbeitgeber in allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Region Hannover?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Bußgelder bis 30.000 € - und ab 2026 prüft die Gewerbeaufsicht 5% aller Betriebe pro Jahr.
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30.000 €
maximales Bußgeld §26 ArbSchG
5 %
Prüfquote ab 2026 (GDA)