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ArbSchG §5 – Gesetzliche Grundlage

Psychische Gefährdungsbeurteilung: Das Gesetz verständlich erklärt

§5 ArbSchG verpflichtet alle deutschen Arbeitgeber zur psychischen Gefährdungsbeurteilung – seit 2013, ohne Ausnahme. Hier erfahren Sie, welche Paragrafen gelten, was das Gesetz konkret fordert, wie Kontrollen ablaufen und welche Strafen bei Verstößen drohen.

1. Gesetzliche Grundlage der psychischen Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das zentrale Gesetz zum Schutz der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz in Deutschland. Es setzt die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in nationales Recht um und verpflichtet Arbeitgeber, systematisch alle Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln – seit 2013 ausdrücklich einschließlich psychischer Belastungen.

Die psychische Gefährdungsbeurteilung (kurz: GB Psych oder GBU Psych) ist damit kein freiwilliges Qualitätsmerkmal, sondern eine gesetzliche Pflicht mit konkreten Sanktionen bei Verstößen. Neben dem ArbSchG sind folgende Regelwerke relevant:

RegelwerkRelevanz
ArbSchG §5 Abs. 3 Nr. 6Beurteilungspflicht
ArbSchG §6Dokumentationspflicht
ArbSchG §21 Abs. 1aMindestprüfquote
ArbSchG §25 / §26Bußgelder & Strafen
BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 7Mitbestimmung
GDA-Leitlinie (2016)Methodik
DSGVODatenschutz

Tipp: Den vollständigen Wortlaut aller relevanten Paragrafen finden Sie auf unserer Seite Rechtliche Grundlagen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung.

2. §5 ArbSchG – Der Kernparagraf zur psychischen Gefährdungsbeurteilung

§5 ist der zentrale Paragraf des Arbeitsschutzgesetzes. Mit der Novellierung 2013 wurde Absatz 3 Nr. 6 um „psychische Belastungen bei der Arbeit" ergänzt – und damit die Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitgeber rechtlich verankert. Der Gesetzgeber wollte damit auf die steigende Bedeutung psychischer Erkrankungen in der Arbeitswelt reagieren: Burnout, Depressionen und Angststörungen sind heute die häufigste Ursache für Langzeiterkrankungen in Deutschland.

§ 5 ArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1)

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2)

Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3)

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit.
Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Justiz

Hinweis: Nr. 6 ("psychische Belastungen bei der Arbeit") wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgesetzbuchs VII und anderer Gesetze vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) eingefügt. Die Pflicht gilt ohne Übergangsfrist seit dem 25. Oktober 2013.

3. Gesetzesgeschichte: Von 1996 bis 2026

Die gesetzliche Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung entwickelte sich schrittweise. Das Verständnis, dass psychische Belastungen genauso ernst zu nehmen sind wie physische Gefahren, setzte sich über Jahre hinweg durch – von einer allgemeinen europäischen Richtlinie bis zur konkreten deutschen Gesetzespflicht:

1989

EU-Rahmenrichtlinie

Die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zur Beurteilung aller Arbeitsrisiken zu verpflichten. Psychische Risiken werden noch nicht explizit genannt.

1996

ArbSchG in Kraft getreten

Deutschland setzt die EU-Richtlinie um. §5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung. Psychische Belastungen sind theoretisch eingeschlossen, aber noch nicht explizit aufgeführt.

2013

ArbSchG-Novelle – Wendepunkt

Entscheidende Gesetzesänderung: §5 Abs. 3 Nr. 6 wird um „psychische Belastungen bei der Arbeit" erweitert. Ab sofort gilt die Pflicht für alle Arbeitgeber explizit – eine Übergangsfrist gibt es nicht.

2016

GDA-Leitlinie veröffentlicht

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) veröffentlicht die Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung". Sie definiert die 6 Gestaltungsbereiche und Mindestanforderungen an die Methodik.

2026

5%-Mindestprüfquote (§21 Abs. 1a)

Ab 1. Januar 2026 müssen Gewerbeaufsichtsbehörden jährlich mindestens 5% aller Betriebe besichtigen. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle auf statistisch 1:20 pro Jahr – und die GB Psych wird gezielt geprüft.

4. Was das Gesetz konkret von Arbeitgebern fordert

Das ArbSchG ist als Rahmengesetz formuliert – es definiert das Was, nicht das Wie. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel von §5, §6 und den GDA-Leitlinien. Arbeitgeber müssen fünf Kernpflichten erfüllen:

01

Systematische Ermittlung (§5 Abs. 1)

Alle psychischen Belastungsfaktoren müssen systematisch ermittelt werden – nicht nach Bauchgefühl, sondern mit einer anerkannten Methode. Empfohlen wird eine standardisierte Mitarbeiterbefragung, die alle 6 Gestaltungsbereiche nach GDA abdeckt: Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Soziale Beziehungen, Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung. Eine reine Begehung ohne Mitarbeiterbeteiligung reicht in der Regel nicht aus.

02

Bewertung der Gefährdungen

Ermittelte Belastungen müssen bewertet werden: Wie schwerwiegend sind sie? Wie häufig treten sie auf? Welche Mitarbeitergruppen oder Tätigkeitsbereiche sind besonders betroffen? Erst nach der Bewertung können gezielte Maßnahmen abgeleitet werden. Die Bewertung muss nachvollziehbar dokumentiert sein.

03

Schutzmaßnahmen ableiten und umsetzen (§3)

Aus den ermittelten Gefährdungen müssen konkrete Maßnahmen abgeleitet werden – z. B. Umorganisation von Arbeitsabläufen, Führungsschulungen, Anpassung der Arbeitszeiten oder technische Hilfsmittel. Diese Maßnahmen müssen tatsächlich umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Eine reine Dokumentation ohne Konsequenzen genügt dem Gesetz nicht.

04

Schriftliche Dokumentation (§6)

Arbeitgeber mit mehr als 10 Beschäftigten sind zur schriftlichen Dokumentation verpflichtet. Die Dokumentation muss die ermittelten Gefährdungen, abgeleiteten Maßnahmen und Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung enthalten. Bei Betriebsbesichtigungen durch die Gewerbeaufsicht muss diese Dokumentation unverzüglich vorgelegt werden können.

05

Regelmäßige Aktualisierung

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang. Das Gesetz fordert eine Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, nach Arbeitsunfällen, bei neuen Erkenntnissen oder auf Anordnung der Behörde. Als Faustregel empfehlen die Gewerbeaufsichtsbehörden: alle 2–3 Jahre oder bei organisatorischen Veränderungen. Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber zur GB Psych als Anleitung.

Wichtig – DSGVO-Konformität: Bei der Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung mittels Mitarbeiterbefragung greift die DSGVO. Die Anonymität der Befragung muss sichergestellt sein – bei weniger als 5 Teilnehmern in einer Gruppe darf keine Einzelauswertung erfolgen. SafeMind stellt DSGVO-Konformität und vollständige Anonymität automatisch sicher.

5. §21 ArbSchG – Staatliche Kontrolle & 5%-Mindestprüfquote ab 2026

§21 regelt, wie der Staat die Einhaltung des Gesetzes überwacht. Die Gewerbeaufsichtsbehörden der Bundesländer sind für die Kontrolle zuständig. Mit der Reform des §21 Abs. 1a ArbSchG wurde die Kontrolldichte gesetzlich fixiert: Ab dem Kalenderjahr 2026 müssen jährlich mindestens 5% aller Betriebe besichtigt werden – eine Mindestbesichtigungsquote, von der durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann.

§ 21 ArbSchG - Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

(1)

Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen.

(1a)

Die zuständigen Landesbehörden haben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird.

Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote).

Von der Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maßgeblich für die Anzahl der im Land vorhandenen Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres.

(2)

Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig.

(3)

Die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie nach § 20a Abs. 2 Nr. 4 eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Strategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei

  1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,
  2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
  3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.

Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit den Unfallversicherungsträgern nach § 20 Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Maßnahmen, die zur Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendig sind; sie evaluieren deren Zielerreichung mit den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Kennziffern.

(3a)

Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden an den für die besichtigte Betriebsstätte zuständigen Unfallversicherungsträger im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:

  1. Name und Anschrift des Betriebs,
  2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
  3. Kennnummer zur Identifizierung,
  4. Wirtschaftszweig des Betriebs,
  5. Datum der Besichtigung,
  6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
  7. Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
  8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
  9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,
  10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich der Unterweisung, der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
  11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen, der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
  12. Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.

Die übertragenen Daten dürfen von den Unfallversicherungsträgern nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch liegenden Aufgaben verarbeitet werden.

(4)

Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.

(5)

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. [Weitere Details zur Bundesverwaltung...]

Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Justiz

Statistisch bedeutet das: Jedes Unternehmen hat eine Wahrscheinlichkeit von ca. 5% pro Jahr, von der Gewerbeaufsicht kontrolliert zu werden. Bei einem Planungshorizont von 10 Jahren steigt diese Wahrscheinlichkeit auf über 40%. Unternehmen, die heute keine rechtssichere psychische Gefährdungsbeurteilung haben, gehen damit ein kalkulierbares Risiko ein.

6. §25 ArbSchG – Bußgelder & Strafen

§25 ArbSchG regelt die Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz. Wer die Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung ignoriert, riskiert empfindliche Bußgelder – und bei vorsätzlichem Handeln sogar strafrechtliche Konsequenzen nach §26 ArbSchG:

§ 25 ArbSchG - Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
    b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
    zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Bundesministerium für Justiz Bundesministerium für Justiz
5.000 €
Bußgeld (Ordnungswidrigkeit)
Fehlende GB Psych oder Dokumentation
30.000 €
Bußgeld (Vorsatz)
Wissentliche Gefährdung von Beschäftigten
+ Freiheitsstrafe
§26 ArbSchG
Bei schwerwiegenden Verstößen, bis 1 Jahr

Hinzu kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Mitarbeitern, wenn nachweisbar ist, dass psychische Erkrankungen auf fehlende Schutzmaßnahmen zurückzuführen sind. Weitere Informationen zu rechtlichen Konsequenzen finden Sie in unserem Ratgeber zur gesetzlichen Pflicht der Gefährdungsbeurteilung.

7. Was Behörden bei Kontrollen konkret prüfen

Bei einer Betriebsbesichtigung durch die Gewerbeaufsicht wird die psychische Gefährdungsbeurteilung gezielt geprüft. Behörden prüfen nicht nur, ob eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, sondern auch ob sie methodisch korrekt und vollständig durchgeführt wurde. Die folgende Übersicht zeigt, worauf Kontrolleure besonders achten:

Liegt eine schriftliche Dokumentation vor?

Die Dokumentation nach §6 ArbSchG muss auf Anfrage sofort vorgelegt werden können. Fehlende oder unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund für Bußgelder.

Wurden alle 6 Gestaltungsbereiche erfasst?

Die GDA-Leitlinie fordert die Erfassung von Arbeitsinhalten, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Sozialen Beziehungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsumgebung. Fehlt ein Bereich, ist die GB Psych unvollständig.

Wurden alle Tätigkeitsbereiche berücksichtigt?

Die Beurteilung muss alle Tätigkeiten im Betrieb abdecken. Bei gleichartigen Tätigkeiten reicht eine Beurteilung – aber unterschiedliche Tätigkeitsgruppen müssen separat beurteilt werden.

Wurden konkrete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt?

Eine reine Bestandsaufnahme ohne Konsequenzen genügt nicht. Behörden prüfen, ob aus der Beurteilung tatsächlich Schutzmaßnahmen resultiert sind und ob diese umgesetzt wurden.

Wurde die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft?

Der Kreislauf der Gefährdungsbeurteilung muss geschlossen sein: Ermittlung → Bewertung → Maßnahmen → Wirksamkeitsprüfung → Aktualisierung. Fehlt der letzte Schritt, ist der Prozess unvollständig.

War der Betriebsrat beteiligt (sofern vorhanden)?

In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Ausgestaltung beteiligt worden sein. Fehlende Beteiligung kann zur Anfechtbarkeit der Beurteilung führen.

8. Für wen gilt das Gesetz?

§5 ArbSchG gilt für jeden Arbeitgeber in Deutschland – sobald mindestens ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Das Gesetz kennt keine Mindestgröße, keine Branchenausnahme und keinen Sonderstatus. Auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland Mitarbeiter beschäftigen, unterliegen dem ArbSchG.

Verpflichtet – alle Arbeitgeber mit mindestens 1 Mitarbeiter

  • Einzelunternehmen & Kleinstbetriebe
  • Start-ups & Scale-ups
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Mittelstand & Konzerne
  • Öffentliche Verwaltungen & Behörden
  • Krankenhäuser & Pflegeeinrichtungen
  • Schulen, Kitas & Bildungsträger
  • Handwerksbetriebe, Agenturen, IT-Firmen
  • Soziale Träger & Wohlfahrtsverbände

Keine Ausnahmen bei diesen Beschäftigungsformen

  • Teilzeitkräfte & Minijobber
  • Aushilfen & Werkstudenten
  • Auszubildende & Praktikanten
  • Remote- & Homeoffice-Teams
  • Saisonarbeiter & Zeitarbeiter
  • Beschäftigte mit befristeten Verträgen
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Leiharbeiter (Verantwortung beim Entleiher)

Die Pflicht gilt branchenübergreifend. Wie die GB Psych je nach Branche konkret umgesetzt wird, lesen Sie auf unseren Branchenseiten:

Häufige Fragen zum Gesetz zur psychischen Gefährdungsbeurteilung

Rechtssicher nach §5 ArbSchG

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