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Kernthemen 7 min Lesezeit

Wiedereingliederung nach Krankheit: Stufenplan, Hamburger Modell & Ablauf

Stufenweise Wiedereingliederung verständlich erklärt: Rechtsgrundlage (§74 SGB V, §44 SGB IX), Ablauf, Stufenplan, Gehalt & Krankengeld, Abgrenzung zum BEM – und wie Arbeitgeber lange Ausfälle durch Prävention vermeiden.

Patrick Kutzer
Gründer & BGM-Experte

TL;DR – Das Wichtigste in Kürze

  • Die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell") führt langzeiterkrankte Beschäftigte schrittweise zurück in den Arbeitsalltag – die Arbeitsunfähigkeit bleibt während der Maßnahme bestehen
  • Rechtsgrundlage: §74 SGB V (gesetzlich Versicherte) und §44 SGB IX (medizinische Reha) – die Teilnahme ist für Beschäftigte freiwillig
  • Während der Wiedereingliederung zahlt nicht der Arbeitgeber das Gehalt, sondern die Krankenkasse Krankengeld bzw. die Rentenversicherung Übergangsgeld
  • Psychische Erkrankungen sind der häufigste Grund für lange Ausfälle – eine psychische Gefährdungsbeurteilung beugt ihnen vor und senkt so den Bedarf an Wiedereingliederung

Was ist die stufenweise Wiedereingliederung?

Die stufenweise Wiedereingliederung – umgangssprachlich „Hamburger Modell" – ist ein Verfahren, mit dem langzeiterkrankte Beschäftigte schrittweise und unter ärztlicher Begleitung an ihre frühere Arbeitsbelastung herangeführt werden. Statt nach Wochen oder Monaten der Arbeitsunfähigkeit sofort wieder voll einzusteigen, beginnen die Mitarbeitenden mit reduzierter Stundenzahl, die über einen festgelegten Zeitraum stufenweise erhöht wird.

Wichtig zum Verständnis: Während der gesamten Wiedereingliederung gilt der oder die Beschäftigte rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig. Die Tätigkeit dient ausschließlich der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit.

Kurz gesagt: Die Wiedereingliederung ist eine Brücke zwischen Krankschreibung und vollständiger Rückkehr – medizinisch begleitet, freiwillig und zeitlich befristet.

Rechtsgrundlage: §74 SGB V und §44 SGB IX

Die stufenweise Wiedereingliederung ist gesetzlich verankert:

  • § 74 SGB V – für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, deren bisherige Tätigkeit nach Art und Schwere stufenweise wieder aufgenommen werden kann.
  • § 44 SGB IX – im Kontext der medizinischen Rehabilitation, wenn die Wiedereingliederung Teil einer Reha-Maßnahme ist (Übergangsgeld durch die Rentenversicherung).

Die Maßnahme ist für Beschäftigte freiwillig. Sie setzt eine ärztliche Empfehlung mit konkretem Stufenplan voraus und kann jederzeit abgebrochen werden, wenn die Belastung zu hoch ist.

Ablauf und Stufenplan

Ein typischer Wiedereingliederungsprozess läuft in diesen Schritten ab:

  • Ärztliche Empfehlung: Der behandelnde Arzt stellt fest, dass eine stufenweise Rückkehr sinnvoll ist, und erstellt einen Stufenplan.
  • Stufenplan: Festlegung der Arbeitszeiten je Phase – z. B. Woche 1–2 vier Stunden täglich, Woche 3–4 sechs Stunden, danach voller Umfang.
  • Zustimmung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber stimmen dem Plan zu; bei Reha bewilligt die Rentenversicherung, sonst die Krankenkasse.
  • Durchführung & Anpassung: Der Plan wird umgesetzt und bei Bedarf ärztlich angepasst.
  • Abschluss: Mit Erreichen der vollen Stundenzahl endet die Arbeitsunfähigkeit – die reguläre Beschäftigung lebt wieder auf.

Gehalt, Krankengeld und Kosten

Da die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, zahlt nicht der Arbeitgeber das reguläre Gehalt, sondern:

  • die Krankenkasse Krankengeld (bei §74 SGB V) oder
  • die Rentenversicherung Übergangsgeld (bei §44 SGB IX im Reha-Kontext).

Für den Arbeitgeber entstehen dadurch in der Regel keine zusätzlichen Entgeltkosten während der Wiedereingliederung – wohl aber der organisatorische Aufwand, Arbeitsplatz und Aufgaben an die reduzierte Belastbarkeit anzupassen.

Wiedereingliederung und BEM – wie sie zusammenhängen

Häufig werden Wiedereingliederung und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) verwechselt. Der Unterschied:

  • BEM (§167 Abs. 2 SGB IX) ist der gesetzlich vorgeschriebene Prozess. Arbeitgeber müssen jedem Beschäftigten ein BEM anbieten, der innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war.
  • Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein Instrument, das im Rahmen eines BEM (oder unabhängig davon) zur Anwendung kommen kann.
Ein BEM kann zur Wiedereingliederung führen – muss es aber nicht. Umgekehrt ist eine Wiedereingliederung auch ohne formales BEM möglich.

Psychische Erkrankungen: der häufigste Grund für lange Ausfälle

Psychische Erkrankungen wie Depressionen und Burnout verursachen die längsten Ausfallzeiten aller Diagnosegruppen – ein einzelner Fall dauert im Schnitt deutlich länger als bei körperlichen Erkrankungen. Genau diese Fälle münden besonders oft in eine stufenweise Wiedereingliederung.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Jede vermiedene psychische Erkrankung spart nicht nur Leid, sondern auch den erheblichen Aufwand von Langzeitausfall und Wiedereingliederung. Der wirksamste Hebel ist die Prävention – und die ist gesetzlich ohnehin Pflicht: Die psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG deckt psychische Belastungsquellen systematisch auf, bevor sie zu Erkrankungen führen.

Unternehmen, die ihre psychische Gefährdungsbeurteilung konsequent umsetzen und Maßnahmen ableiten, reduzieren langfristig sowohl die Zahl der Langzeiterkrankungen als auch den Bedarf an Wiedereingliederungen. Mehr zur psychischen Gefährdungsbeurteilung erfahren →

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Wiedereingliederung und BEM?

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM, §167 Abs. 2 SGB IX) ist der gesetzlich vorgeschriebene Prozess, den der Arbeitgeber jedem Beschäftigten anbieten muss, der innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein konkretes Instrument, das im Rahmen eines BEM (oder unabhängig davon) eingesetzt werden kann, um die Rückkehr schrittweise zu gestalten.

Bekomme ich während der Wiedereingliederung mein normales Gehalt?

In der Regel nein. Da die Arbeitsunfähigkeit während der stufenweisen Wiedereingliederung fortbesteht, zahlt die Krankenkasse weiter Krankengeld bzw. die Rentenversicherung Übergangsgeld. Ein Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt entsteht erst mit der vollständigen Rückkehr in die reguläre Tätigkeit.

Ist die Wiedereingliederung für Arbeitnehmer verpflichtend?

Nein. Die Teilnahme ist freiwillig, und Beschäftigte können die Maßnahme jederzeit abbrechen. Voraussetzung ist eine ärztliche Empfehlung mit einem Stufenplan sowie die Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

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