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Kernthemen 7 min Lesezeit

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Dauer, Höhe & Voraussetzungen (§3 EFZG)

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verständlich erklärt: 6 Wochen volles Gehalt nach §3 EFZG, Voraussetzungen, Höhe, was nach 6 Wochen gilt (Krankengeld), die „dieselbe Krankheit"-Regel und Anzeigepflichten – plus der Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen.

Rainer Orthober
Geschäftsführer & Compliance-Experte

TL;DR – Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) das volle Gehalt weiter – Rechtsgrundlage ist §3 EFZG
  • Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen und die Erkrankung ist unverschuldet
  • Nach 6 Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld: 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V)
  • Psychische Erkrankungen verursachen mit 28,5 AU-Tagen je Fall die längsten Ausfälle (WIdO, Fehlzeiten-Report 2025, Datenjahr 2024, erwerbstätige AOK-Mitglieder)

Was ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (rechtlich: Entgeltfortzahlung) bedeutet, dass Beschäftigte bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ihr Gehalt für einen begrenzten Zeitraum weiter erhalten, obwohl sie nicht arbeiten. Rechtsgrundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (§3 EFZG).

Dauer: die 6-Wochen-Regel

Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) in voller Höhe weiter. Erst danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld.

Voraussetzungen

  • Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen.
  • Unverschuldet: Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht vom Beschäftigten selbst verschuldet sein.
  • Anzeige & Nachweis (§5 EFZG): Die Erkrankung ist unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein; der Arbeitgeber kann das früher verlangen.

Wichtig für gesetzlich Versicherte: Die Pflicht, dem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorzulegen, gilt für sie nicht mehr (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EFZG). Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit nur ärztlich feststellen lassen und sich eine Bescheinigung aushändigen lassen; die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ruft der Arbeitgeber bei der Krankenkasse ab. Eine Vorlagepflicht besteht weiterhin für privat Versicherte und für Minijobber in Privathaushalten. Wer die Vorlage von gesetzlich Versicherten verlangt oder abmahnt, stützt sich auf eine Pflicht, die für die Mehrheit der Belegschaft nicht gilt.

Höhe und was nach 6 Wochen gilt

Während der sechs Wochen gilt das Entgeltfortzahlungsprinzip: 100 % des regulären Arbeitsentgelts (§ 4 Abs. 1 EFZG). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld: 70 % des Regelentgelts, also des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V). Vom Krankengeld gehen zudem die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.

Die „dieselbe Krankheit"-Regel

Erkrankt ein Beschäftigter an einer anderen Krankheit, entsteht ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch nur dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war. Tritt die zweite Erkrankung hinzu, während die erste noch andauert, liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall vor: Der Sechs-Wochen-Zeitraum läuft weiter, ein neuer Anspruch entsteht nicht. Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn der Beschäftigte zuvor mindestens sechs Monate nicht deswegen arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

Psychische Erkrankungen und Entgeltfortzahlungskosten

Psychische Erkrankungen verursachen die längsten Ausfallzeiten je Fall: 28,5 AU-Tage je Fall im Jahr 2024 gegenüber 10,5 Tagen im Durchschnitt aller Diagnosen (WIdO, Fehlzeiten-Report 2025, Bezugsgröße: erwerbstätige AOK-Mitglieder). Nach dem Gesamtvolumen der Fehltage liegen Muskel-Skelett-Erkrankungen vorn, eine Aussage über die höchsten Entgeltfortzahlungskosten lässt sich daraus deshalb nicht ableiten. Lange Einzelfälle binden Entgeltfortzahlung aber besonders lange, weshalb Prävention hier wirtschaftlich ansetzt.

Die gesetzlich ohnehin verpflichtende psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG deckt die Belastungsquellen auf, die zu langen Ausfällen führen – bevor sie entstehen. Mehr zur psychischen Gefährdungsbeurteilung →

Häufig gestellte Fragen

Wie lange wird der Lohn im Krankheitsfall fortgezahlt?

Der Arbeitgeber zahlt bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) das volle Arbeitsentgelt weiter (§3 EFZG). Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld.

Wie hoch ist die Lohnfortzahlung?

Während der sechs Wochen erhalten Beschäftigte 100 % ihres regulären Arbeitsentgelts (§ 4 Abs. 1 EFZG). Anschließend beträgt das Krankengeld 70 % des Regelentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V).

Beginnt die 6-Wochen-Frist bei einer neuen Krankheit neu?

Nur wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war. Tritt die zweite Erkrankung hinzu, während die erste noch besteht, bleibt es beim einheitlichen Verhinderungsfall und die 6-Wochen-Frist läuft weiter. Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn der Beschäftigte zuvor mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

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