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Kernthemen 7 min Lesezeit

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Dauer, Höhe & Voraussetzungen (§3 EFZG)

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verständlich erklärt: 6 Wochen volles Gehalt nach §3 EFZG, Voraussetzungen, Höhe, was nach 6 Wochen gilt (Krankengeld), die „dieselbe Krankheit"-Regel und Anzeigepflichten – plus der Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen.

Rainer Orthober
Geschäftsführer & Compliance-Experte

TL;DR – Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) das volle Gehalt weiter – Rechtsgrundlage ist §3 EFZG
  • Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen und die Erkrankung ist unverschuldet
  • Nach 6 Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld (rund 70 % des Brutto, max. 90 % des Netto)
  • Psychische Erkrankungen verursachen die längsten Ausfälle – Prävention per psychischer Gefährdungsbeurteilung senkt Entgeltfortzahlungskosten

Was ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (rechtlich: Entgeltfortzahlung) bedeutet, dass Beschäftigte bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ihr Gehalt für einen begrenzten Zeitraum weiter erhalten, obwohl sie nicht arbeiten. Rechtsgrundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (§3 EFZG).

Dauer: die 6-Wochen-Regel

Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) in voller Höhe weiter. Erst danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld.

Voraussetzungen

  • Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen.
  • Unverschuldet: Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht vom Beschäftigten selbst verschuldet sein.
  • Anzeige & Nachweis (§5 EFZG): Die Erkrankung ist unverzüglich anzuzeigen; eine ärztliche Bescheinigung ist spätestens ab dem vierten Tag vorzulegen (der Arbeitgeber kann sie früher verlangen).

Höhe und was nach 6 Wochen gilt

Während der sechs Wochen gilt das Entgeltfortzahlungsprinzip: 100 % des regulären Arbeitsentgelts. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld – rund 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts.

Die „dieselbe Krankheit"-Regel

Erkrankt ein Beschäftigter an einer anderen Krankheit, entsteht grundsätzlich ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch. Bei derselben Krankheit nur dann, wenn er zuvor mindestens sechs Monate nicht deswegen arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

Psychische Erkrankungen und Entgeltfortzahlungskosten

Psychische Erkrankungen verursachen die längsten Ausfallzeiten aller Diagnosegruppen – und damit die höchsten Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldkosten. Für Arbeitgeber ist Prävention deshalb auch ökonomisch der wirksamste Hebel.

Die gesetzlich ohnehin verpflichtende psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG deckt die Belastungsquellen auf, die zu langen Ausfällen führen – bevor sie entstehen. Mehr zur psychischen Gefährdungsbeurteilung →

Häufig gestellte Fragen

Wie lange wird der Lohn im Krankheitsfall fortgezahlt?

Der Arbeitgeber zahlt bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) das volle Arbeitsentgelt weiter (§3 EFZG). Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld.

Wie hoch ist die Lohnfortzahlung?

Während der sechs Wochen erhalten Beschäftigte 100 % ihres regulären Arbeitsentgelts (Entgeltfortzahlungsprinzip). Anschließend beträgt das Krankengeld der Krankenkasse rund 70 % des Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoentgelts.

Beginnt die 6-Wochen-Frist bei einer neuen Krankheit neu?

Bei einer anderen, neuen Erkrankung entsteht grundsätzlich ein neuer Anspruch. Bei derselben Krankheit nur, wenn der Beschäftigte zuvor mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

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