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Kernthemen 8 min Lesezeit

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Pflicht, Ablauf & BEM-Gespräch

BEM nach §167 Abs. 2 SGB IX verständlich erklärt: Wann ist das betriebliche Eingliederungsmanagement Pflicht, wie läuft das BEM-Gespräch ab, welche Rechte haben Beschäftigte, Datenschutz – und der Zusammenhang mit krankheitsbedingter Kündigung und psychischer Gesundheit.

Rainer Orthober
Geschäftsführer & Compliance-Experte

TL;DR – Das Wichtigste in Kürze

  • BEM ist für Arbeitgeber Pflicht: Jedem Beschäftigten, der innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, muss ein BEM angeboten werden (§167 Abs. 2 SGB IX)
  • Für Beschäftigte ist die Teilnahme freiwillig – eine Ablehnung darf keine Nachteile haben
  • Ohne ein ordnungsgemäß angebotenes BEM ist eine krankheitsbedingte Kündigung vor Gericht kaum haltbar (st. Rspr. des BAG)
  • Psychische Erkrankungen sind Haupttreiber langer Ausfälle – eine psychische Gefährdungsbeurteilung setzt präventiv an, bevor ein BEM nötig wird

Was ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebener Prozess, mit dem Arbeitgeber gemeinsam mit erkrankten Beschäftigten klären, wie deren Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Rechtsgrundlage ist § 167 Abs. 2 SGB IX.

Das BEM ist ausdrücklich ein ergebnisoffener Suchprozess – es gibt keine vorgeschriebene Maßnahme. Ziel ist, individuell passende Lösungen zu finden: von der Anpassung des Arbeitsplatzes über eine stufenweise Wiedereingliederung bis hin zu organisatorischen Veränderungen.

Wichtig: BEM ist ein Prozess, kein einzelnes Gespräch. Das „BEM-Gespräch" ist der Einstieg in diesen Prozess.

Wann ist ein BEM Pflicht?

Der Arbeitgeber muss ein BEM anbieten, sobald ein Beschäftigter innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen (42 Kalendertage) arbeitsunfähig war – ob am Stück oder in mehreren Phasen. Dabei gilt:

  • Die Pflicht gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Mitarbeiterzahl.
  • Sie betrifft alle Beschäftigten – nicht nur schwerbehinderte Menschen.
  • Der Zwölf-Monats-Zeitraum ist rollierend, nicht das Kalenderjahr.

Das BEM-Gespräch: Ablauf Schritt für Schritt

Ein korrekt geführtes BEM folgt in der Regel diesen Schritten:

  • Einladung: Der Arbeitgeber lädt schriftlich zum BEM ein und informiert über Ziele, Ablauf, Freiwilligkeit und Datenschutz.
  • Zustimmung: Das BEM startet nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Beschäftigten.
  • Erstgespräch: Gemeinsame Bestandsaufnahme – welche Belastungen bestehen, was hilft bei der Rückkehr?
  • Maßnahmen: Vereinbarung konkreter Schritte (z. B. Arbeitsplatzanpassung, Wiedereingliederung, Schulung, Versetzung).
  • Umsetzung & Nachverfolgung: Maßnahmen werden umgesetzt und ihre Wirksamkeit überprüft.
  • Dokumentation: Der Prozess wird datenschutzkonform dokumentiert (separate BEM-Akte, getrennt von der Personalakte).

Auf Wunsch des Beschäftigten nehmen der Betriebs- oder Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung, der Betriebsarzt oder weitere Stellen teil.

Freiwilligkeit und Datenschutz

Für Beschäftigte ist das BEM freiwillig. Eine Ablehnung ist ohne Begründung möglich und darf keine Nachteile nach sich ziehen. Gesundheitsdaten aus dem BEM unterliegen strengem Datenschutz (Art. 9 DSGVO): Sie werden nur mit Einwilligung erhoben, in einer separaten BEM-Akte geführt und nicht in die Personalakte übernommen.

BEM und krankheitsbedingte Kündigung

Auch wenn das BEM selbst keine Kündigung verhindert, hat es erhebliche arbeitsrechtliche Bedeutung: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein ordnungsgemäß angebotenes BEM faktische Voraussetzung für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung. Wurde kein BEM angeboten, muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen, dass auch ein BEM zu keinem milderen Mittel geführt hätte – eine hohe Hürde.

BEM, psychische Gesundheit und Prävention

Ein erheblicher Teil aller BEM-Fälle hat psychische Ursachen – Depressionen und Burnout führen zu den längsten Ausfallzeiten. BEM setzt allerdings erst nach der Erkrankung an. Der wirksamere und gesetzlich ohnehin verpflichtende Hebel ist die Prävention:

Die psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG deckt psychische Belastungsquellen systematisch auf, bevor sie zu Erkrankungen und damit zu BEM-Fällen führen. Unternehmen, die GBU und BEM zusammen denken, schließen den Kreis aus Prävention und Wiedereingliederung. Mehr zur psychischen Gefährdungsbeurteilung →

Häufig gestellte Fragen

Ab wann ist ein BEM Pflicht?

Der Arbeitgeber muss ein BEM anbieten, sobald ein Beschäftigter innerhalb der letzten zwölf Monate insgesamt länger als sechs Wochen (42 Kalendertage) arbeitsunfähig war – ununterbrochen oder in mehreren Phasen. Die Pflicht gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Größe, und für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte Menschen.

Ist die Teilnahme am BEM-Gespräch verpflichtend?

Nein. Für Beschäftigte ist das BEM freiwillig. Sie dürfen die Teilnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen, und daraus dürfen keine Nachteile entstehen. Verpflichtet ist nur der Arbeitgeber – nämlich das BEM anzubieten und korrekt zu dokumentieren.

Was hat das BEM mit einer Kündigung zu tun?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein ordnungsgemäß angebotenes BEM faktische Voraussetzung für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung. Hat der Arbeitgeber kein BEM angeboten, muss er im Kündigungsschutzprozess darlegen, dass auch ein BEM keine milderen Mittel als die Kündigung ergeben hätte – was in der Praxis schwer gelingt.

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