Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?
Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Sie ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam, denn Krankheit allein ist kein Kündigungsgrund. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
Die drei Voraussetzungen nach BAG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) prüft eine krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen:
- 1. Negative Gesundheitsprognose: Zum Zeitpunkt der Kündigung muss objektiv mit weiteren erheblichen Fehlzeiten zu rechnen sein.
- 2. Erhebliche Beeinträchtigung: Die Fehlzeiten müssen betriebliche oder wirtschaftliche Interessen erheblich beeinträchtigen (z. B. hohe Entgeltfortzahlungskosten, Betriebsablaufstörungen).
- 3. Interessenabwägung: Die Abwägung der beiderseitigen Interessen muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.
Typische Fallgruppen
- Häufige Kurzerkrankungen
- Lang anhaltende Erkrankung
- Dauernde Leistungsunfähigkeit
- Krankheitsbedingte Leistungsminderung
Die Rolle des BEM
Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber regelmäßig ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten haben. Zwar ist das BEM keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung – fehlt es jedoch, trägt der Arbeitgeber im Prozess die schwierige Last, darzulegen, dass auch ein BEM keine milderen Mittel (etwa eine stufenweise Wiedereingliederung oder einen leidensgerechten Arbeitsplatz) ergeben hätte.
Prävention statt Kündigung
Krankheitsbedingte Kündigungen sind für beide Seiten belastend und rechtlich riskant. Da psychische Erkrankungen die längsten Ausfallzeiten verursachen, ist der wirksamste Ansatz, sie gar nicht erst entstehen zu lassen.
Die psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG deckt die Belastungsquellen systematisch auf, die zu Langzeitausfällen führen – und reduziert so präventiv die Fälle, die überhaupt erst zu einer Kündigungsfrage werden. Mehr zur psychischen Gefährdungsbeurteilung →

