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Kernthemen 7 min Lesezeit

Krankheitsbedingte Kündigung: Voraussetzungen, Ablauf & BEM

Krankheitsbedingte Kündigung verständlich erklärt: die drei Voraussetzungen nach BAG (negative Gesundheitsprognose, betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung), die Rolle des BEM, Kündigungsschutz – und wie Prävention solche Fälle vermeidet.

Rainer Orthober
Geschäftsführer & Compliance-Experte

TL;DR – Das Wichtigste in Kürze

  • Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung und nur unter engen Voraussetzungen wirksam
  • Das BAG verlangt drei Stufen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers
  • Ohne vorheriges BEM (§167 SGB IX) ist eine krankheitsbedingte Kündigung vor Gericht kaum haltbar
  • Der beste Schutz vor solchen Fällen ist Prävention – die psychische Gefährdungsbeurteilung senkt psychisch bedingte Langzeitausfälle

Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?

Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Sie ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam, denn Krankheit allein ist kein Kündigungsgrund. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Die drei Voraussetzungen nach BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) prüft eine krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen:

  • 1. Negative Gesundheitsprognose: Zum Zeitpunkt der Kündigung muss objektiv mit weiteren erheblichen Fehlzeiten zu rechnen sein.
  • 2. Erhebliche Beeinträchtigung: Die Fehlzeiten müssen betriebliche oder wirtschaftliche Interessen erheblich beeinträchtigen (z. B. hohe Entgeltfortzahlungskosten, Betriebsablaufstörungen).
  • 3. Interessenabwägung: Die Abwägung der beiderseitigen Interessen muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.

Typische Fallgruppen

  • Häufige Kurzerkrankungen
  • Lang anhaltende Erkrankung
  • Dauernde Leistungsunfähigkeit
  • Krankheitsbedingte Leistungsminderung

Die Rolle des BEM

Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber regelmäßig ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten haben. Zwar ist das BEM keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung – fehlt es jedoch, trägt der Arbeitgeber im Prozess die schwierige Last, darzulegen, dass auch ein BEM keine milderen Mittel (etwa eine stufenweise Wiedereingliederung oder einen leidensgerechten Arbeitsplatz) ergeben hätte.

Prävention statt Kündigung

Krankheitsbedingte Kündigungen sind für beide Seiten belastend und rechtlich riskant. Da psychische Erkrankungen die längsten Ausfallzeiten verursachen, ist der wirksamste Ansatz, sie gar nicht erst entstehen zu lassen.

Die psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG deckt die Belastungsquellen systematisch auf, die zu Langzeitausfällen führen – und reduziert so präventiv die Fälle, die überhaupt erst zu einer Kündigungsfrage werden. Mehr zur psychischen Gefährdungsbeurteilung →

Häufig gestellte Fragen

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: eine negative Gesundheitsprognose (auch künftig erhebliche Fehlzeiten zu erwarten), eine daraus folgende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen und eine Interessenabwägung, die zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Zudem muss zuvor ein BEM angeboten worden sein.

Ist ein BEM vor einer krankheitsbedingten Kündigung Pflicht?

Das BEM ist zwar keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung, aber faktisch entscheidend: Hat der Arbeitgeber kein BEM angeboten, muss er im Kündigungsschutzprozess darlegen, dass auch ein BEM kein milderes Mittel als die Kündigung ergeben hätte – was selten gelingt.

Kann man trotz langer Krankheit nicht gekündigt werden?

Eine lange Erkrankung allein rechtfertigt keine Kündigung. Erst wenn alle drei BAG-Voraussetzungen erfüllt sind und mildere Mittel (z. B. leidensgerechter Arbeitsplatz, Wiedereingliederung) ausscheiden, kann eine Kündigung wirksam sein. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt.

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