Was ist Arbeitsunfähigkeit?
Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt vor, wenn ein Beschäftigter seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Krankheit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausüben kann, den Gesundheitszustand zu verschlimmern. Maßstab ist die konkrete Tätigkeit – nicht der Beruf im Allgemeinen.
Krankschreibung und elektronische AU (eAU)
Die Arbeitsunfähigkeit wird ärztlich festgestellt. Seit 2023 erfolgt die Meldung als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Die Arztpraxis übermittelt die Daten direkt an die gesetzliche Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort digital ab. Der „gelbe Schein" auf Papier entfällt damit für gesetzlich Versicherte weitgehend.
Anzeige- und Nachweispflichten
- Anzeigepflicht: Beschäftigte müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
- Nachweispflicht: Dauert die AU länger als drei Kalendertage, muss sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG); der Arbeitgeber kann das früher verlangen. Fällt der vierte Tag auf ein Wochenende, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Arbeitstag.
- Keine Vorlagepflicht für gesetzlich Versicherte: Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit nur feststellen lassen und sich eine Bescheinigung aushändigen lassen; der Arbeitgeber ruft die eAU bei der Krankenkasse ab (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EFZG). Vorlegen müssen weiterhin privat Versicherte und Minijobber in Privathaushalten.
Dauer, Lohnfortzahlung und Krankengeld
Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen die Lohnfortzahlung in voller Höhe (§ 3 Abs. 1 EFZG). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, bei derselben Krankheit bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Nach längerer AU folgt häufig eine stufenweise Wiedereingliederung, und ab mehr als sechs Wochen AU innerhalb eines Jahres ist der Arbeitgeber zum BEM verpflichtet (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Häufigste Ursachen – und der Präventionshebel
Während Atemwegserkrankungen mit 66,5 AU-Fällen je 100 Versicherte die meisten AU-Fälle ausmachen, verursachen psychische Erkrankungen mit 32,9 Tagen je Fall die längsten Ausfallzeiten je Fall (DAK-Gesundheitsreport 2025, Datenjahr 2024, Bezugsgröße: DAK-Mitglieder, nicht alle Erwerbstätigen). Genau hier liegt der größte Hebel für Arbeitgeber: Die psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG deckt psychische Belastungsquellen systematisch auf, bevor sie zu langen Ausfällen führen. Mehr zur psychischen Gefährdungsbeurteilung →
