Was ist Arbeitsunfähigkeit?
Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt vor, wenn ein Beschäftigter seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Krankheit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausüben kann, den Gesundheitszustand zu verschlimmern. Maßstab ist die konkrete Tätigkeit – nicht der Beruf im Allgemeinen.
Krankschreibung und elektronische AU (eAU)
Die Arbeitsunfähigkeit wird ärztlich festgestellt. Seit 2023 erfolgt die Meldung als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Die Arztpraxis übermittelt die Daten direkt an die gesetzliche Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort digital ab. Der „gelbe Schein" auf Papier entfällt damit für gesetzlich Versicherte weitgehend.
Anzeige- und Nachweispflichten
- Anzeigepflicht: Beschäftigte müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
- Nachweispflicht: Dauert die AU länger als drei Kalendertage, ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Feststellung erforderlich (der Arbeitgeber kann sie früher verlangen).
Dauer, Lohnfortzahlung und Krankengeld
Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen die Lohnfortzahlung in voller Höhe. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld – bei derselben Krankheit bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Nach längerer AU folgt häufig eine stufenweise Wiedereingliederung, und ab sechs Wochen AU ist der Arbeitgeber zum BEM verpflichtet.
Häufigste Ursachen – und der Präventionshebel
Während Atemwegserkrankungen die meisten AU-Fälle ausmachen, verursachen psychische Erkrankungen die längsten Ausfallzeiten je Fall. Genau hier liegt der größte Hebel für Arbeitgeber: Die psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG deckt psychische Belastungsquellen systematisch auf, bevor sie zu langen Ausfällen führen. Mehr zur psychischen Gefährdungsbeurteilung →
