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Rechtliche Grundlagen

Mindestbesichtigungsquote 5% (ab 2026)

Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder haben ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG).

Die Mindestbesichtigungsquote steht in § 21 Abs. 1a ArbSchG: Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder haben ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen.

Was die Quote ist und was nicht

Es handelt sich um eine Pflichtquote der Behörden, nicht um die Prüfwahrscheinlichkeit eines einzelnen Betriebs. Die Behörden wählen die zu besichtigenden Betriebe nach Risiko und nach ihren Aufsichtsprogrammen aus. Formulierungen wie "jeder 20. Betrieb wird kontrolliert" geben die Regelung nicht zutreffend wieder.

  • Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1a ArbSchG
  • Adressat: die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder
  • Bezugsgröße: die im jeweiligen Land vorhandenen Betriebe, je Kalenderjahr

Was wird geprüft?

Die Aufsichtsbehörden prüfen:

Konsequenzen bei Mängeln

Ein Mangel an der Gefährdungsbeurteilung löst für sich genommen kein Bußgeld aus. Die Kette lautet:

  • Beratung: bei geringen Mängeln
  • Anordnung mit Frist: nach § 22 Abs. 3 ArbSchG, bei Nichterfüllung auch Untersagung der betroffenen Arbeit
  • Ordnungswidrigkeit: erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG, bis 30.000 Euro nach § 25 Abs. 2, in den übrigen Fällen des § 25 bis 5.000 Euro
  • Straftat: § 26 ArbSchG bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet die Mindestbesichtigungsquote ab 2026?

Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder haben ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Das ist eine Pflichtquote der Behörden, keine Prüfwahrscheinlichkeit für den einzelnen Betrieb.

Was passiert bei einer Prüfung?

Die Behörde prüft, ob eine vollständige und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen vorliegt. Bei Mängeln können Anordnungen oder Bußgelder folgen.

Welche Bußgelder drohen?

Die fehlende Gefährdungsbeurteilung ist für sich genommen keine Ordnungswidrigkeit. Die Behörde ordnet zunächst nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die Behebung mit Frist an. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG und kann nach § 25 Abs. 2 mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden, in den übrigen Fällen des § 25 mit bis zu 5.000 Euro.