Die Mindestbesichtigungsquote steht in § 21 Abs. 1a ArbSchG: Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder haben ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen.
Was die Quote ist und was nicht
Es handelt sich um eine Pflichtquote der Behörden, nicht um die Prüfwahrscheinlichkeit eines einzelnen Betriebs. Die Behörden wählen die zu besichtigenden Betriebe nach Risiko und nach ihren Aufsichtsprogrammen aus. Formulierungen wie "jeder 20. Betrieb wird kontrolliert" geben die Regelung nicht zutreffend wieder.
- Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1a ArbSchG
- Adressat: die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder
- Bezugsgröße: die im jeweiligen Land vorhandenen Betriebe, je Kalenderjahr
Was wird geprüft?
Die Aufsichtsbehörden prüfen:
- Wurde eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?
- Wurden psychische Belastungen einbezogen?
- Ist die Dokumentation vollständig?
- Wurden Maßnahmen abgeleitet?
- Wurde die Wirksamkeit geprüft?
Konsequenzen bei Mängeln
Ein Mangel an der Gefährdungsbeurteilung löst für sich genommen kein Bußgeld aus. Die Kette lautet:
- Beratung: bei geringen Mängeln
- Anordnung mit Frist: nach § 22 Abs. 3 ArbSchG, bei Nichterfüllung auch Untersagung der betroffenen Arbeit
- Ordnungswidrigkeit: erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbSchG, bis 30.000 Euro nach § 25 Abs. 2, in den übrigen Fällen des § 25 bis 5.000 Euro
- Straftat: § 26 ArbSchG bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
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