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Compliance & Pflicht Stand: 2026-05-07

Bußgelder im Arbeitsschutz (§ 25 ArbSchG)

Bis zu 30.000 € Bußgeld bei fehlender Gefährdungsbeurteilung.

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG kann ein Bußgeld bis 30.000 € verhängt werden, wenn keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Bei der GB Psych wird die Bemessung typischerweise an der Schwere der unterlassenen Beurteilung, der Betriebsgröße und Wiederholungsverstößen ausgerichtet. Parallel laufen DSGVO-Bußgelder (Art. 83) bei datenschutzwidriger Eigenerhebung.

30.000

Maximalbußgeld § 25 ArbSchG

30.000

§ 25 ArbSchG Maximal

50.000

§ 43 BDSG Beschäftigtendaten

20 Mio. €

Art. 83 DSGVO oder 4 % Umsatz

3

parallele Bußgeldstränge

Drei parallele Bußgeldstränge

Wer die GB Psych unterlässt oder datenschutzwidrig durchführt, riskiert drei voneinander unabhängige Bußgelder. Erstens § 25 ArbSchG: bis 30.000 € bei mangelhafter oder fehlender Gefährdungsbeurteilung. Zweitens Art. 83 (5) DSGVO: bei Verletzung von Art. 5, 6 oder 9 DSGVO bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Drittens § 43 BDSG: bis 50.000 € bei Verstößen gegen den Beschäftigtendatenschutz.

Bußgeldhöchstgrenzen relevant für GB Psych
§ 25 ArbSchG30000 €§ 43 BDSG50000 €Art. 83 DSGVO (small)200000 €Art. 83 DSGVO (Konzern)1000000 €
Datenquelle: § 25 ArbSchG, § 43 BDSG, Art. 83 DSGVO

Bemessung in der Praxis

  • Schwere und Dauer des Verstoßes (Art. 83 (2) DSGVO)
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  • Zahl betroffener Personen
  • Wiederholung — Wiederholungsverstöße können nach § 26 ArbSchG strafrechtlich verfolgt werden
  • Kooperationsbereitschaft des Verantwortlichen

Quellen

  1. 1

    § 25 ArbSchG — Bußgeldvorschriften

    Bundesministerium der Justiz, 2025

    Quelle öffnen Abgerufen: 2026-05-07
  2. 2

    § 26 ArbSchG — Strafvorschriften

    Bundesministerium der Justiz, 2025

    Quelle öffnen Abgerufen: 2026-05-07
  3. 3

    Art. 83 DSGVO — Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

    Europäische Union, 2018

    Bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstoß gegen Art. 5, 6, 9.

    Quelle öffnen Abgerufen: 2026-05-07

Wir verwenden Originalquellen deeplinkfähig. Diagramme zeichnen wir aus den Daten neu, keine 1:1-Übernahmen. Bei Statista-Daten wird die zugrundeliegende Primärquelle (z. B. WIdO, AOK) explizit benannt.

Weiterführend

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