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Compliance & Pflicht Stand: 2026-05-07

Bußgelder im Arbeitsschutz (§ 25 ArbSchG)

Bis zu 30.000 € Bußgeld bei Zuwiderhandlung gegen behördliche Anordnung.

Ein Bußgeld bis 30.000 € nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 ArbSchG setzt voraus, dass der Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt. Die fehlende Gefährdungsbeurteilung allein löst noch kein Bußgeld aus, sie ist der Anlass für die Anordnung. Bei der GB Psych orientiert sich die Bemessung an Schwere des Mangels, Betriebsgröße und Wiederholung. Parallel laufen DSGVO-Bußgelder nach Art. 83 bei datenschutzwidriger Eigenerhebung.

30.000 €

Maximalbußgeld § 25 ArbSchG

30.000 €

§ 25 ArbSchG Maximal

nur bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung

5.000 €

§ 25 ArbSchG übrige Fälle

Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b

20 Mio. €

Art. 83 DSGVO oder 4 % Jahresumsatz

bei Verstoß gegen Art. 5, 6 oder 9

1 Jahr

Freiheitsstrafe § 26 ArbSchG

bei beharrlicher Wiederholung

Zwei parallele Bußgeldstränge

Wer die GB Psych unterlässt oder datenschutzwidrig durchführt, riskiert zwei voneinander unabhängige Bußgelder. Erstens § 25 ArbSchG: bis 30.000 €, wenn der Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, mit der die fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung beanstandet wurde. In den übrigen Fällen des § 25 liegt die Obergrenze bei 5.000 €. Zweitens Art. 83 Abs. 5 DSGVO: bei Verletzung von Art. 5, 6 oder 9 DSGVO bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Beschäftigtendaten fallen unter diesen DSGVO-Strang.

Bußgeldhöchstgrenzen relevant für die GB Psych
§ 25 ArbSchG übrige Fälle5000 €§ 25 ArbSchG Anordnung30000 €Art. 83 DSGVO Festbetrag20000000 €
Datenquelle: § 25 Abs. 2 ArbSchG, Art. 83 Abs. 5 DSGVO

Bemessung in der Praxis

  • Schwere und Dauer des Verstoßes (Art. 83 Abs. 2 DSGVO)
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  • Zahl betroffener Personen
  • Wiederholung: wer eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG beharrlich wiederholt, macht sich nach § 26 ArbSchG strafbar
  • Kooperationsbereitschaft des Verantwortlichen

Quellen

  1. 1

    § 25 ArbSchG - Bußgeldvorschriften

    Bundesministerium der Justiz, 2025

    Quelle öffnen Abgerufen: 2026-05-07
  2. 2

    § 26 ArbSchG - Strafvorschriften

    Bundesministerium der Justiz, 2025

    Quelle öffnen Abgerufen: 2026-05-07
  3. 3

    Art. 83 DSGVO - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

    Europäische Union, 2018

    Bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstoß gegen Art. 5, 6, 9.

    Quelle öffnen Abgerufen: 2026-05-07

Wir verwenden Originalquellen deeplinkfähig. Diagramme zeichnen wir aus den Daten neu, keine 1:1-Übernahmen. Bei Statista-Daten wird die zugrundeliegende Primärquelle (z. B. WIdO, AOK) explizit benannt.

Weiterführend

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