Regierungspräsidium Darmstadt (Arbeitsschutz) – Zuständigkeiten und Kontakt
Über diese Behörde
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist mit der Abteilung VI Arbeitsschutz (Standorte Darmstadt, Frankfurt, Wiesbaden) für den staatlichen Arbeitsschutz in der bevölkerungsreichsten Region Hessens zuständig, einschließlich der Finanzmetropole Frankfurt. Psychische Belastungen durch hohe Arbeitsdichte, Erreichbarkeitsdruck und Homeoffice sind dort besonders relevante Prüfgegenstände im GDA-Programm.
Zuständigkeitsgebiet:
Darmstadt, Darmstadt-Dieburg, Frankfurt am Main, Offenbach, Wiesbaden, Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Bergstraße, Odenwaldkreis (weitere Standorte: Frankfurt, Wiesbaden)
Aufgaben & Zuständigkeiten
- Staatlicher Arbeitsschutz in Südhessen und der Metropolregion Frankfurt
- Überwachung von Logistik, IT-Branche und Industrie
- Prüfung der Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG einschließlich psychischer Belastungen, auch im Homeoffice
- Genehmigungen nach BImSchG für Industriestandorte
- Kontrolle der Arbeitszeitvorschriften
- Beratung zu psychischer Gesundheit am Arbeitsplatz
Was prüft Regierungspräsidium Darmstadt (Arbeitsschutz)?
Folgende Bereiche werden aktiv geprüft – die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im GDA-Arbeitsprogramm Psyche immer enthalten:
- Psychische Gefährdungsbeurteilung (GDA-Arbeitsprogramm Psyche)
- Homeoffice und mobile Arbeit in Finanz- und IT-Unternehmen
- Arbeitszeiterfassung und Überstundenmanagement
- Ergonomie bei Bildschirmarbeitsplätzen
- Gefährdungen durch chemische Arbeitsstoffe in der Chemieindustrie
- Vollständigkeit und Qualität der Dokumentation
Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist nach §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG vorgeschrieben. Unternehmen ohne dokumentierte GB Psych riskieren Bußgelder bis zu 30.000 €.
GB Psych erklärtGesetzliche Grundlagen
| Vorschrift | Relevanz |
|---|---|
| ArbSchG §5 | Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastungen |
| DGUV Vorschrift 1 | Grundsätze der Prävention |
Weitere Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), GDA-Arbeitsprogramm Psyche, DGUV Vorschrift 1
Häufig gestellte Fragen
Prüft Regierungspräsidium Darmstadt (Arbeitsschutz) die psychische Gefährdungsbeurteilung?
Ja. Im Rahmen des GDA-Arbeitsprogramms Psyche prüft Regierungspräsidium Darmstadt (Arbeitsschutz) Betriebe in Darmstadt auf die Einhaltung von §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG. Dabei wird kontrolliert, ob eine psychische Gefährdungsbeurteilung (GB Psych) für alle Beschäftigtengruppen dokumentiert wurde.
Was passiert, wenn mein Unternehmen bei einer Kontrolle des Regierungspräsidium Darmstadt (Arbeitsschutz) scheitert?
Stellt Regierungspräsidium Darmstadt (Arbeitsschutz) fest, dass keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder der psychische Teil fehlt, kann die Behörde eine Anordnung mit Frist zur Nachbesserung erlassen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 30.000 € pro Verstoß (§25 ArbSchG). Wiederholte Verstöße können zu höheren Strafen führen.
Wie bereite ich mein Unternehmen auf eine Kontrolle durch Regierungspräsidium Darmstadt (Arbeitsschutz) vor?
Sie sollten eine dokumentierte, aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorhalten, die alle sechs GDA-Gestaltungsbereiche abdeckt – inklusive psychischer Belastungen. SafeMind erstellt GDA-konforme Dokumentationen mit allen Elementen, die Prüfer des Regierungspräsidium Darmstadt (Arbeitsschutz) suchen: Befragungsergebnisse, ausgewertete Gestaltungsbereiche, dokumentierte Maßnahmen und Fertigstellungsdatum.
Weiterführende Informationen
Kontakt
- Offizieller Name
- Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung VI Arbeitsschutz (Dezernate VI 61–VI 68)
- Adresse
- Luisenplatz 2
64283 Darmstadt - Telefon
- 06151 12-0
- arbeitsschutz@rpda.hessen.de
- Website
- rp-darmstadt.hessen.de
- Bundesland
- Hessen
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