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§26 ArbSchG · Branche Transport & Logistik · Aktualisiert 2026

Bußgeld bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung in Transport & Logistik

Bis 30.000 € pro Verstoß. Transport- und Logistikbranche steht wegen Unfall- und Übermüdungsrisiko unter besonderer Beobachtung.

30.000 €

Maximales Bußgeld

6

Verstoßtypen

5 %

Prüfquote ab 2026

1

Berufsgenossenschaft(en)

Aufsicht & Berufsgenossenschaft für Transport & Logistik

Die staatliche Aufsicht in der Branche Transport & Logistik erfolgt durch die Gewerbeaufsicht der Bundesländer in Kooperation mit der BG Verkehr. Im Branchen-Kontext ist außerdem die BG Verkehr (Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft) relevant — sie unterstützt mit Branchenleitfäden, Mustern und Beratung.

Prüfungsschwerpunkt: Transport- und Logistikbranche steht wegen Unfall- und Übermüdungsrisiko unter besonderer Beobachtung.

Typische psychische Belastungen in Transport & Logistik

Die folgenden Belastungsfaktoren werden im Rahmen einer GDA-konformen Gefährdungsbeurteilung in Transport & Logistik typischerweise erfasst:

  • lange Fahrzeiten und Schichtdienst
  • Zeitdruck durch Just-in-Time
  • soziale Isolation
  • Verantwortung für Sicherheit
  • Konflikte beim Be-/Entladen

Strafrahmen nach §26 ArbSchG

Der Bußgeldrahmen ist bundeseinheitlich. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat aber Ermessen, wo innerhalb des Rahmens das konkrete Bußgeld liegt:

Geringfügiger Verstoß (erste Kontrolle, Nachbesserung möglich) 500 € – 2.500 €
Mittlerer Verstoß (wiederholter Verstoß oder Teilbereiche fehlen) 2.500 € – 10.000 €
Schwerer Verstoß (vollständiges Fehlen, Verweigerung, vorsätzlich) 10.000 € – 30.000 €

§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber

Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Transport & Logistik?

Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Bußgelder bis 30.000 € — und ab 2026 prüft die Gewerbeaufsicht 5% aller Betriebe pro Jahr.

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Mehr zur GB Psych in Transport & Logistik

Häufige Fragen — Transport & Logistik

Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für Transport & Logistik Pflicht?
Ja. §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße — das schließt Transport & Logistik ausdrücklich ein. Die Pflicht besteht seit 2013.
Welche Berufsgenossenschaft prüft im Bereich Transport?
Im Bereich Transport & Logistik sind folgende Berufsgenossenschaften relevant: BG Verkehr (Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft). Die staatliche Aufsicht erfolgt durch die Gewerbeaufsicht der Bundesländer in Kooperation mit der BG Verkehr.
Welche psychischen Belastungen sind in Transport & Logistik typisch?
Typische Belastungsfaktoren in Transport & Logistik: lange Fahrzeiten und Schichtdienst, Zeitdruck durch Just-in-Time, soziale Isolation, Verantwortung für Sicherheit, Konflikte beim Be-/Entladen. Eine GDA-konforme Gefährdungsbeurteilung muss alle sechs Gestaltungsbereiche systematisch erfassen.
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender GB Psych in Transport & Logistik?
Das Bußgeld richtet sich nach §26 ArbSchG und beträgt bundeseinheitlich bis zu 30.000 € pro Verstoß — auch in Transport & Logistik. Bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen und persönliche Haftung der Geschäftsführung.