§ 25 ArbSchG · Branche Produktion & Fertigung · Gesetzesstand 21.08.2026
Bußgeld bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung in Produktion & Fertigung
Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld: Zuerst ordnet die Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG an, was zu tun ist, und setzt eine Frist. In Produktion und Fertigung prägen Schichtdienst, Takt- und Leistungsdruck sowie Lärm die Belastung. Die psychische Belastung ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG Teil der Gefährdungsbeurteilung, nicht ihr Anhang.
Rahmen nach § 25 Abs. 2
nur bei Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung
Mindestbesichtigungsquote, § 21 Abs. 1a
Berufsgenossenschaft(en)
Aufsicht & Berufsgenossenschaft für Produktion & Fertigung
Die staatliche Aufsicht in der Branche Produktion & Fertigung erfolgt durch die Gewerbeaufsicht der Bundesländer in Kooperation mit der BGHM und BG RCI. Im Branchen-Kontext ist außerdem die BGHM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall) und BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) relevant - sie unterstützt mit Branchenleitfäden, Mustern und Beratung.
Belastungsschwerpunkt: In Produktion und Fertigung prägen Schichtdienst, Takt- und Leistungsdruck sowie Lärm die Belastung. Die psychische Belastung ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG Teil der Gefährdungsbeurteilung, nicht ihr Anhang.
Die Berufsgenossenschaft berät und stellt Branchenhilfen bereit. Bußgelder nach § 25 ArbSchG verhängt sie nicht, das ist Sache der staatlichen Aufsicht.
Typische psychische Belastungen in Produktion & Fertigung
Die folgenden Belastungsfaktoren sind in Produktion & Fertigung typischerweise zu betrachten. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt die psychische Belastung ausdrücklich als Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung:
- Schichtdienst
- Lärm und körperliche Belastung
- Akkord- und Leistungsdruck
- Automatisierungs-Unsicherheit
- eingeschränkte Pausen
Bußgeldrahmen nach § 25 ArbSchG
Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
Wird eine Anordnung nicht fristgerecht erfüllt, kann die Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen.
Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.
Fundstellen
| Angabe | Fundstelle | Abgerufen |
|---|---|---|
| Beurteilungspflicht, psychische Belastung als Nr. 6 | § 5 Abs. 1 und 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Kein Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl | § 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung | § 6 Abs. 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Anordnung durch die Behörde, angemessene Frist, Untersagung bei Nichterfüllung | § 22 Abs. 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Bußgeldrahmen bis 5.000 und bis 30.000 Euro | § 25 Abs. 1 und 2 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | § 26 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mindestbesichtigungsquote 5 Prozent ab 2026 | § 21 Abs. 1a ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz | § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG | 21.08.2026 |
| Ergänzung der Nr. 6 im Jahr 2013 | Sekundärquellen (Haufe, BAuA) | 21.08.2026 |
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Produktion & Fertigung?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Wer einer Anordnung der Aufsicht zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 € (§25 ArbSchG). Ab 2026 haben die Behörden jährlich mindestens 5 % der Betriebe zu besichtigen (§21 Abs. 1a ArbSchG).
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30.000 €
Höchstbußgeld bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach §22 Abs. 3 (§25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 ArbSchG), in den übrigen Fällen bis 5.000 €
5 %
Mindestbesichtigungsquote der Behörden ab 2026 (§21 Abs. 1a ArbSchG)
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Häufige Fragen - Produktion & Fertigung
- Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für Produktion & Fertigung Pflicht?
- Ja. §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße - das schließt Produktion & Fertigung ausdrücklich ein. Die Pflicht besteht seit 2013.
- Welche Berufsgenossenschaft prüft im Bereich Produktion?
- Im Bereich Produktion & Fertigung sind folgende Berufsgenossenschaften relevant: BGHM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall), BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie). Die staatliche Aufsicht erfolgt durch die Gewerbeaufsicht der Bundesländer in Kooperation mit der BGHM und BG RCI.
- Welche psychischen Belastungen sind in Produktion & Fertigung typisch?
- Typische Belastungsfaktoren in Produktion & Fertigung: Schichtdienst, Lärm und körperliche Belastung, Akkord- und Leistungsdruck, Automatisierungs-Unsicherheit, eingeschränkte Pausen. Die Beurteilung hat die Merkmale des § 5 Abs. 3 ArbSchG systematisch zu erfassen, die psychische Belastung ausdrücklich als Nummer 6.
- Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender GB Psych in Produktion & Fertigung?
- Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld, auch nicht in Produktion & Fertigung. Zuerst ordnet die Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die Behebung an und setzt eine Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG. Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
- Wann wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat?
- Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.