§ 25 ArbSchG · Branche Gastronomie & Hotel · Gesetzesstand 21.08.2026
Bußgeld bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung in Gastronomie & Hotel
Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld: Zuerst ordnet die Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG an, was zu tun ist, und setzt eine Frist. In Gastronomie und Hotellerie prägen Nacht- und Wochenendarbeit, saisonale Spitzen und emotionale Arbeit mit Gästen den Alltag. Diese Merkmale gehören in die Beurteilung nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.
Rahmen nach § 25 Abs. 2
nur bei Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung
Mindestbesichtigungsquote, § 21 Abs. 1a
Berufsgenossenschaft(en)
Aufsicht & Berufsgenossenschaft für Gastronomie & Hotel
Die staatliche Aufsicht in der Branche Gastronomie & Hotel erfolgt durch die Gewerbeaufsicht der Bundesländer in Kooperation mit der BGN. Im Branchen-Kontext ist außerdem die BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe) relevant - sie unterstützt mit Branchenleitfäden, Mustern und Beratung.
Belastungsschwerpunkt: In Gastronomie und Hotellerie prägen Nacht- und Wochenendarbeit, saisonale Spitzen und emotionale Arbeit mit Gästen den Alltag. Diese Merkmale gehören in die Beurteilung nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.
Die Berufsgenossenschaft berät und stellt Branchenhilfen bereit. Bußgelder nach § 25 ArbSchG verhängt sie nicht, das ist Sache der staatlichen Aufsicht.
Typische psychische Belastungen in Gastronomie & Hotel
Die folgenden Belastungsfaktoren sind in Gastronomie & Hotel typischerweise zu betrachten. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt die psychische Belastung ausdrücklich als Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung:
- Nacht- und Wochenendarbeit
- emotionale Arbeit mit Gästen
- saisonale Spitzen
- körperliche Belastung
- Personalfluktuation
Bußgeldrahmen nach § 25 ArbSchG
Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
Wird eine Anordnung nicht fristgerecht erfüllt, kann die Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen.
Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.
Fundstellen
| Angabe | Fundstelle | Abgerufen |
|---|---|---|
| Beurteilungspflicht, psychische Belastung als Nr. 6 | § 5 Abs. 1 und 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Kein Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl | § 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung | § 6 Abs. 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Anordnung durch die Behörde, angemessene Frist, Untersagung bei Nichterfüllung | § 22 Abs. 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Bußgeldrahmen bis 5.000 und bis 30.000 Euro | § 25 Abs. 1 und 2 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | § 26 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mindestbesichtigungsquote 5 Prozent ab 2026 | § 21 Abs. 1a ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz | § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG | 21.08.2026 |
| Ergänzung der Nr. 6 im Jahr 2013 | Sekundärquellen (Haufe, BAuA) | 21.08.2026 |
§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber
Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Gastronomie & Hotel?
Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Wer einer Anordnung der Aufsicht zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 € (§25 ArbSchG). Ab 2026 haben die Behörden jährlich mindestens 5 % der Betriebe zu besichtigen (§21 Abs. 1a ArbSchG).
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30.000 €
Höchstbußgeld bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach §22 Abs. 3 (§25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 ArbSchG), in den übrigen Fällen bis 5.000 €
5 %
Mindestbesichtigungsquote der Behörden ab 2026 (§21 Abs. 1a ArbSchG)
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Häufige Fragen - Gastronomie & Hotel
- Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für Gastronomie & Hotel Pflicht?
- Ja. §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße - das schließt Gastronomie & Hotel ausdrücklich ein. Die Pflicht besteht seit 2013.
- Welche Berufsgenossenschaft prüft im Bereich Gastronomie?
- Im Bereich Gastronomie & Hotel sind folgende Berufsgenossenschaften relevant: BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe). Die staatliche Aufsicht erfolgt durch die Gewerbeaufsicht der Bundesländer in Kooperation mit der BGN.
- Welche psychischen Belastungen sind in Gastronomie & Hotel typisch?
- Typische Belastungsfaktoren in Gastronomie & Hotel: Nacht- und Wochenendarbeit, emotionale Arbeit mit Gästen, saisonale Spitzen, körperliche Belastung, Personalfluktuation. Die Beurteilung hat die Merkmale des § 5 Abs. 3 ArbSchG systematisch zu erfassen, die psychische Belastung ausdrücklich als Nummer 6.
- Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender GB Psych in Gastronomie & Hotel?
- Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld, auch nicht in Gastronomie & Hotel. Zuerst ordnet die Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die Behebung an und setzt eine Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG. Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
- Wann wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat?
- Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.