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§ 25 ArbSchG · Branche Erziehung & Bildung · Gesetzesstand 21.08.2026

Bußgeld bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung in Erziehung & Bildung

Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld: Zuerst ordnet die Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG an, was zu tun ist, und setzt eine Frist. In Erziehung und Bildung prägen emotionale Arbeit mit Kindern und Eltern, Personalengpässe und Aufsichtsverantwortung die Belastung. Träger und Einrichtung müssen klären, wer die Beurteilung durchführt.

5.000 €

Rahmen nach § 25 Abs. 2

30.000 €

nur bei Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung

5 %

Mindestbesichtigungsquote, § 21 Abs. 1a

2

Berufsgenossenschaft(en)

Aufsicht & Berufsgenossenschaft für Erziehung & Bildung

Die staatliche Aufsicht in der Branche Erziehung & Bildung erfolgt durch die Schulträger und Gewerbeaufsicht der Bundesländer; Unfallkasse. Im Branchen-Kontext ist außerdem die Unfallkasse des Landes / Bundes und BGW (für Sozialpädagogik) relevant - sie unterstützt mit Branchenleitfäden, Mustern und Beratung.

Belastungsschwerpunkt: In Erziehung und Bildung prägen emotionale Arbeit mit Kindern und Eltern, Personalengpässe und Aufsichtsverantwortung die Belastung. Träger und Einrichtung müssen klären, wer die Beurteilung durchführt.

Die Berufsgenossenschaft berät und stellt Branchenhilfen bereit. Bußgelder nach § 25 ArbSchG verhängt sie nicht, das ist Sache der staatlichen Aufsicht.

Typische psychische Belastungen in Erziehung & Bildung

Die folgenden Belastungsfaktoren sind in Erziehung & Bildung typischerweise zu betrachten. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt die psychische Belastung ausdrücklich als Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung:

  • emotionale Arbeit mit Kindern und Eltern
  • Personalmangel
  • Lärm
  • Konflikte
  • Verantwortung für Aufsicht

Bußgeldrahmen nach § 25 ArbSchG

Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.

Wird eine Anordnung nicht fristgerecht erfüllt, kann die Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen.

Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.

Fundstellen

AngabeFundstelleAbgerufen
Beurteilungspflicht, psychische Belastung als Nr. 6§ 5 Abs. 1 und 3 ArbSchG21.08.2026
Kein Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl§ 1 ArbSchG21.08.2026
Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung§ 6 Abs. 1 ArbSchG21.08.2026
Anordnung durch die Behörde, angemessene Frist, Untersagung bei Nichterfüllung§ 22 Abs. 3 ArbSchG21.08.2026
Bußgeldrahmen bis 5.000 und bis 30.000 Euro§ 25 Abs. 1 und 2 ArbSchG21.08.2026
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr§ 26 ArbSchG21.08.2026
Mindestbesichtigungsquote 5 Prozent ab 2026§ 21 Abs. 1a ArbSchG21.08.2026
Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG21.08.2026
Ergänzung der Nr. 6 im Jahr 2013Sekundärquellen (Haufe, BAuA)21.08.2026

§5 ArbSchG · Pflicht für jeden deutschen Arbeitgeber

Sie sind auch verantwortlich für die psychische Gefährdungsbeurteilung in Erziehung & Bildung?

Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitgeber Pflicht (§5 ArbSchG). Wer einer Anordnung der Aufsicht zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 € (§25 ArbSchG). Ab 2026 haben die Behörden jährlich mindestens 5 % der Betriebe zu besichtigen (§21 Abs. 1a ArbSchG).

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Häufige Fragen - Erziehung & Bildung

Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung für Erziehung & Bildung Pflicht?
Ja. §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße - das schließt Erziehung & Bildung ausdrücklich ein. Die Pflicht besteht seit 2013.
Welche Berufsgenossenschaft prüft im Bereich Erziehung?
Im Bereich Erziehung & Bildung sind folgende Berufsgenossenschaften relevant: Unfallkasse des Landes / Bundes, BGW (für Sozialpädagogik). Die staatliche Aufsicht erfolgt durch die Schulträger und Gewerbeaufsicht der Bundesländer; Unfallkasse.
Welche psychischen Belastungen sind in Erziehung & Bildung typisch?
Typische Belastungsfaktoren in Erziehung & Bildung: emotionale Arbeit mit Kindern und Eltern, Personalmangel, Lärm, Konflikte, Verantwortung für Aufsicht. Die Beurteilung hat die Merkmale des § 5 Abs. 3 ArbSchG systematisch zu erfassen, die psychische Belastung ausdrücklich als Nummer 6.
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender GB Psych in Erziehung & Bildung?
Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld, auch nicht in Erziehung & Bildung. Zuerst ordnet die Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die Behebung an und setzt eine Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG. Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
Wann wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat?
Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.