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Bußgeld GB Psych · Gesetzesstand 21.08.2026

Was folgt wirklich auf eine fehlende psychische Gefährdungsbeurteilung?

Kein sofortiges Bußgeld. Zuerst ordnet die Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG an, was zu tun ist, und setzt eine Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit.

Die Einordnung unten nennt Ihnen Stufe, Fundstelle und nächsten Schritt. Einen Eurobetrag nennt sie nicht: Das Gesetz gibt keinen her, der sich vorab berechnen ließe.

bis 5.000 €
Bußgeldrahmen nach § 25 Abs. 2 ArbSchG
bis 30.000 €
nur bei Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung
5 %
Mindestbesichtigungsquote ab 2026 (§ 21 Abs. 1a)
4 Stufen
von der Beurteilung bis zur Untersagung

Eskalationskette

Vier Stufen, jede mit Fundstelle

Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.

Stufe 1: Beurteilung liegt vor, dokumentiert und überprüft

unauffällig

Sie erfüllen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG und halten die Unterlagen nach § 6 Abs. 1 vor.

§ 5 Abs. 1 und 3 Nr. 6 ArbSchG · § 6 Abs. 1 ArbSchG · § 3 Abs. 1 ArbSchG

Stufe 2: Beurteilung liegt vor, aber unvollständig

nachbesserungsbedürftig

Sie haben erhoben, aber es fehlt: {fehlend}. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt Unterlagen über alle drei Teile.

§ 6 Abs. 1 ArbSchG · § 22 Abs. 3 ArbSchG

Stufe 3: Keine Beurteilung der psychischen Belastung

Pflicht nicht erfüllt

Seit der Ergänzung des § 5 Abs. 3 um die Nummer 6 im Jahr 2013 gehört die psychische Belastung ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. Das Gesetz kennt keinen Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl.

§ 5 Abs. 1 und 3 Nr. 6 ArbSchG · § 22 Abs. 3 ArbSchG · § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 ArbSchG · § 21 Abs. 1a ArbSchG

Stufe 4: Anordnung liegt bereits vor

dringend

Wenn Ihnen eine Anordnung der Aufsichtsbehörde vorliegt, ist die Frist darin der einzige Termin, der zählt.

§ 22 Abs. 3 ArbSchG · § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 ArbSchG · § 26 ArbSchG

Beanstandungen

Was die Aufsicht typischerweise feststellt

Zu keiner dieser Beanstandungen nennt das Gesetz einen eigenen Betrag. Angegeben ist deshalb die Fundstelle der verletzten Pflicht und die Folge, die daran anknüpft.

🚫 Beurteilung psychischer Belastungen fehlt vollständig

§ 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG

Das Unternehmen hat bislang keine Beurteilung psychischer Belastungen durchgeführt. Seit der Ergänzung des § 5 Abs. 3 um die Nummer 6 im Jahr 2013 gehört sie ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. Einen Schwellenwert nach Branche oder Beschäftigtenzahl kennt das Gesetz nicht.

Folge: Kein unmittelbares Bußgeld. Die Aufsichtsbehörde ordnet nach § 22 Abs. 3 ArbSchG an, welche Maßnahmen zu treffen sind, und setzt dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.

⚠️ Gefährdungsbeurteilung ohne den Teil psychische Belastung

§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG

Eine Gefährdungsbeurteilung liegt vor, enthält aber keinen Abschnitt zu psychischen Belastungen. Häufig wurden nur physische Gefährdungen wie Lärm, Gefahrstoffe oder Ergonomie betrachtet. § 5 Abs. 3 Nr. 6 nennt die psychische Belastung ausdrücklich als Gefährdungsfaktor.

Folge: Die Beurteilung ist insoweit unvollständig. Die Aufsicht kann die Vervollständigung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen.

📄 Unterlagen nach § 6 Abs. 1 fehlen oder sind unvollständig

§ 6 Abs. 1 ArbSchG

Die Beurteilung wurde durchgeführt, die Unterlagen fehlen aber oder decken nicht alle drei Bestandteile ab, die § 6 Abs. 1 verlangt: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Die Zahl der Beschäftigten bestimmt den erforderlichen Umfang der Unterlagen, nicht das Ob.

Folge: Bei einer Besichtigung kann die Aufsicht die Unterlagen verlangen und ihre Erstellung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen. Ein Bußgeld setzt auch hier voraus, dass der Anordnung zuwidergehandelt wird.

🔄 Beurteilung nach wesentlichen Änderungen nicht wiederholt

§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 ArbSchG

Die Beurteilung psychischer Belastungen wurde erstellt, nach wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen aber nicht wiederholt, etwa nach Umstellung auf Homeoffice, Restrukturierung, neuen Arbeitsmitteln oder deutlichem Personalwechsel. § 3 Abs. 1 verlangt, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Folge: Die Aufsicht kann die Wiederholung der Beurteilung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen.

👥 Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beteiligt

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Der Arbeitgeber hat die Beurteilung ohne Beteiligung des vorhandenen Betriebsrats durchgeführt. Das Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst Planung, Auswahl der Methode und Ableitung der Maßnahmen.

Folge: Das ist kein Bußgeldtatbestand des Arbeitsschutzgesetzes. Das Mitbestimmungsrecht wird betriebsverfassungsrechtlich durchgesetzt, etwa über die Einigungsstelle oder einen Unterlassungsanspruch. Ohne Betriebsrat gibt es hier nichts zu beteiligen und damit auch keinen Vorwurf.

🔧 Festgelegte Maßnahmen nicht umgesetzt oder nie überprüft

§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 ArbSchG

Die Beurteilung wurde erstellt und dokumentiert, die daraus abgeleiteten Maßnahmen wurden aber nicht oder nur teilweise umgesetzt und ihre Wirksamkeit nie überprüft. § 3 Abs. 1 verlangt die Umsetzung und die Überprüfung, § 6 Abs. 1 verlangt Unterlagen über das Ergebnis dieser Überprüfung.

Folge: Die Aufsicht kann die Umsetzung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen. Wird die Anordnung nicht erfüllt, kann sie die betroffene Arbeit untersagen.

Quellen

Fundstellen für jede Angabe

Die Einordnung rechnet nicht, sie ordnet zu. Die Auswahl der erfüllten Pflichten bestimmt die Stufe, die übrigen Eingaben steuern nur, welche Hinweise erscheinen: Die Betriebsgröße den Umfangshinweis nach § 6 Abs. 1, die Branche den Belastungsschwerpunkt, der Betriebsrat den Mitbestimmungshinweis nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Multiplikatoren, Erwartungswerte und Prüfwahrscheinlichkeiten gibt es nicht mehr, weil für sie keine Quelle existiert.

AngabeFundstelleAbgerufen
Beurteilungspflicht, psychische Belastung als Nr. 6§ 5 Abs. 1 und 3 ArbSchG21.08.2026
Kein Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl§ 1 ArbSchG21.08.2026
Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung§ 6 Abs. 1 ArbSchG21.08.2026
Anordnung durch die Behörde, angemessene Frist, Untersagung bei Nichterfüllung§ 22 Abs. 3 ArbSchG21.08.2026
Bußgeldrahmen bis 5.000 und bis 30.000 Euro§ 25 Abs. 1 und 2 ArbSchG21.08.2026
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr§ 26 ArbSchG21.08.2026
Mindestbesichtigungsquote 5 Prozent ab 2026§ 21 Abs. 1a ArbSchG21.08.2026
Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG21.08.2026
Ergänzung der Nr. 6 im Jahr 2013Sekundärquellen (Haufe, BAuA)21.08.2026

Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.

Wird eine Anordnung nicht fristgerecht erfüllt, kann die Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen.

Interaktive Einordnung

Wo steht Ihr Betrieb in der Eskalationskette?

§§ 5, 6, 22 und 25 ArbSchG · ohne Betragsprognose, weil das Gesetz keine hergibt

Was ist in Ihrem Betrieb erfüllt?
Liegt eine Anordnung der Aufsichtsbehörde vor?

Gemeint ist eine schriftliche Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG, die eine Frist setzt.

Zuständige Aufsicht: Bezirksregierungen NRW

12.5005.000
Betriebsrat
Stufe 3 von 4 Ihre Lage: Pflicht nicht erfüllt

Keine Beurteilung der psychischen Belastung

Seit der Ergänzung des § 5 Abs. 3 um die Nummer 6 im Jahr 2013 gehört die psychische Belastung ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. Das Gesetz kennt keinen Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl.

Was daraus nicht folgt: ein sofortiges Bußgeld. Stellt die Aufsichtsbehörde den Mangel fest, ordnet sie zunächst nach § 22 ArbSchG dessen Behebung an und setzt eine Frist.

Was folgen kann, wenn die Frist verstreicht: Wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG. Der Rahmen dafür reicht nach § 25 Abs. 2 bis zu 30.000 Euro. Wie eine Behörde ihn im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.

Nächster Schritt

Ab dem Kalenderjahr 2026 haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder nach § 21 Abs. 1a ArbSchG jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Beginnen Sie mit der Beurteilung, bevor eine Anordnung im Haus liegt.

Fundstellen: § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 6 ArbSchG · § 22 Abs. 3 ArbSchG · § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 ArbSchG · § 21 Abs. 1a ArbSchG

Diese Einordnung gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe eine Behörde im Einzelfall tätig wird, lässt sich vorab nicht berechnen.

Umfang nach Größe

Bei 50 Beschäftigten sind in der Regel mehrere Tätigkeitsgruppen zu unterscheiden. Der Umfang der Unterlagen nach § 6 Abs. 1 ArbSchG richtet sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten.

Belastungsschwerpunkt

Typische Belastungsschwerpunkte in der Branche Pflege & Gesundheit: Schicht- und Nachtarbeit, emotional anspruchsvolle Arbeit, hohe Verantwortung. Daraus folgt keine Aussage darüber, wie wahrscheinlich eine Besichtigung in Ihrem Betrieb ist.

Mitbestimmung

Ohne Betriebsrat gibt es kein Mitbestimmungsrecht zu beachten. Die fehlende Beteiligung eines nicht vorhandenen Gremiums ist kein Tatbestand.

Fundstellen für alle Angaben in dieser Einordnung
AngabeFundstelleAbgerufen
Beurteilungspflicht, psychische Belastung als Nr. 6§ 5 Abs. 1 und 3 ArbSchG21.08.2026
Kein Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl§ 1 ArbSchG21.08.2026
Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung§ 6 Abs. 1 ArbSchG21.08.2026
Anordnung durch die Behörde, angemessene Frist, Untersagung bei Nichterfüllung§ 22 Abs. 3 ArbSchG21.08.2026
Bußgeldrahmen bis 5.000 und bis 30.000 Euro§ 25 Abs. 1 und 2 ArbSchG21.08.2026
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr§ 26 ArbSchG21.08.2026
Mindestbesichtigungsquote 5 Prozent ab 2026§ 21 Abs. 1a ArbSchG21.08.2026
Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG21.08.2026
Ergänzung der Nr. 6 im Jahr 2013Sekundärquellen (Haufe, BAuA)21.08.2026

Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung?

Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld. Stellt die Aufsichtsbehörde den Mangel fest, ordnet sie nach § 22 Abs. 3 ArbSchG dessen Behebung an und setzt dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist. Erst wer dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG. Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.

Warum nennt dieser Rechner keinen Eurobetrag?

Weil es keinen gibt, der sich vorab berechnen ließe. Das Gesetz nennt zwei Obergrenzen und keine Staffel nach Schwere, und eine bundeseinheitliche Bemessungsrichtlinie der Länder ist nicht veröffentlicht. Frühere Fassungen dieser Seite haben einen Betrag aus Multiplikatoren für Betriebsgröße, Wiederholung, Branche und Betriebsrat gebildet. Diese Faktoren standen in keiner Quelle und sind am 21.08.2026 ersatzlos entfernt worden. Der Rechner ordnet Ihren Betrieb stattdessen einer der vier Stufen der Eskalationskette zu.

Was besagt die 5-Prozent-Quote ab 2026?

Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Das ist eine Pflichtquote der Behörden, keine Wahrscheinlichkeit für einen einzelnen Betrieb: Welche Betriebe besichtigt werden, entscheidet die Behörde nach ihren eigenen Kriterien, und die veröffentlicht sie nicht als Formel.

Was ist der Unterschied zwischen § 25 und § 26 ArbSchG?

Bußgelder regelt § 25 ArbSchG. § 26 ArbSchG regelt die Straftat und setzt auf § 25 auf: Er verlangt die beharrliche Wiederholung einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder die vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten durch eine solche Handlung. Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Was passiert vor dem Bußgeld?

Die Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG. Die Behörde kann anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, und hat dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist zu setzen. Wird die Anordnung nicht fristgerecht erfüllt, kann sie die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen. Für einen Betrieb ist diese Untersagung in der Regel die härtere Folge, und sie steht im Gesetz vor dem Bußgeld.

Wer prüft, und ist das je Bundesland verschieden?

Die Aufsicht ist Ländersache. In Nordrhein-Westfalen prüfen die Bezirksregierungen, in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter der Bezirksregierungen, in Berlin das LAGetSi, in Niedersachsen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. Die zuständige Behörde wird im Rechner pro Bundesland angezeigt. Berufsgenossenschaften prüfen ergänzend ihre Mitgliedsbetriebe, verhängen aber keine Bußgelder nach § 25 ArbSchG.

Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe?

Ja. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG kennt keinen Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl. Die Zahl der Beschäftigten bestimmt nach § 6 Abs. 1 den erforderlichen Umfang der Unterlagen, nicht die Frage, ob die Beurteilung zu erfolgen hat.