Kein sofortiges Bußgeld. Zuerst ordnet die Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG an, was zu tun ist, und setzt eine Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Einordnung unten nennt Ihnen Stufe, Fundstelle und nächsten Schritt. Einen Eurobetrag nennt sie nicht: Das Gesetz gibt keinen her, der sich vorab berechnen ließe.
Vier Stufen, jede mit Fundstelle
Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
Stufe 1: Beurteilung liegt vor, dokumentiert und überprüft
unauffälligSie erfüllen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG und halten die Unterlagen nach § 6 Abs. 1 vor.
§ 5 Abs. 1 und 3 Nr. 6 ArbSchG · § 6 Abs. 1 ArbSchG · § 3 Abs. 1 ArbSchG
Stufe 2: Beurteilung liegt vor, aber unvollständig
nachbesserungsbedürftigSie haben erhoben, aber es fehlt: {fehlend}. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt Unterlagen über alle drei Teile.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG · § 22 Abs. 3 ArbSchG
Stufe 3: Keine Beurteilung der psychischen Belastung
Pflicht nicht erfülltSeit der Ergänzung des § 5 Abs. 3 um die Nummer 6 im Jahr 2013 gehört die psychische Belastung ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. Das Gesetz kennt keinen Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl.
§ 5 Abs. 1 und 3 Nr. 6 ArbSchG · § 22 Abs. 3 ArbSchG · § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 ArbSchG · § 21 Abs. 1a ArbSchG
Stufe 4: Anordnung liegt bereits vor
dringendWenn Ihnen eine Anordnung der Aufsichtsbehörde vorliegt, ist die Frist darin der einzige Termin, der zählt.
§ 22 Abs. 3 ArbSchG · § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 ArbSchG · § 26 ArbSchG
Was die Aufsicht typischerweise feststellt
Zu keiner dieser Beanstandungen nennt das Gesetz einen eigenen Betrag. Angegeben ist deshalb die Fundstelle der verletzten Pflicht und die Folge, die daran anknüpft.
🚫 Beurteilung psychischer Belastungen fehlt vollständig
§ 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG
Das Unternehmen hat bislang keine Beurteilung psychischer Belastungen durchgeführt. Seit der Ergänzung des § 5 Abs. 3 um die Nummer 6 im Jahr 2013 gehört sie ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. Einen Schwellenwert nach Branche oder Beschäftigtenzahl kennt das Gesetz nicht.
Folge: Kein unmittelbares Bußgeld. Die Aufsichtsbehörde ordnet nach § 22 Abs. 3 ArbSchG an, welche Maßnahmen zu treffen sind, und setzt dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.
⚠️ Gefährdungsbeurteilung ohne den Teil psychische Belastung
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG
Eine Gefährdungsbeurteilung liegt vor, enthält aber keinen Abschnitt zu psychischen Belastungen. Häufig wurden nur physische Gefährdungen wie Lärm, Gefahrstoffe oder Ergonomie betrachtet. § 5 Abs. 3 Nr. 6 nennt die psychische Belastung ausdrücklich als Gefährdungsfaktor.
Folge: Die Beurteilung ist insoweit unvollständig. Die Aufsicht kann die Vervollständigung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen.
📄 Unterlagen nach § 6 Abs. 1 fehlen oder sind unvollständig
§ 6 Abs. 1 ArbSchG
Die Beurteilung wurde durchgeführt, die Unterlagen fehlen aber oder decken nicht alle drei Bestandteile ab, die § 6 Abs. 1 verlangt: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Die Zahl der Beschäftigten bestimmt den erforderlichen Umfang der Unterlagen, nicht das Ob.
Folge: Bei einer Besichtigung kann die Aufsicht die Unterlagen verlangen und ihre Erstellung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen. Ein Bußgeld setzt auch hier voraus, dass der Anordnung zuwidergehandelt wird.
🔄 Beurteilung nach wesentlichen Änderungen nicht wiederholt
§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 ArbSchG
Die Beurteilung psychischer Belastungen wurde erstellt, nach wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen aber nicht wiederholt, etwa nach Umstellung auf Homeoffice, Restrukturierung, neuen Arbeitsmitteln oder deutlichem Personalwechsel. § 3 Abs. 1 verlangt, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Folge: Die Aufsicht kann die Wiederholung der Beurteilung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen.
👥 Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beteiligt
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung ohne Beteiligung des vorhandenen Betriebsrats durchgeführt. Das Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst Planung, Auswahl der Methode und Ableitung der Maßnahmen.
Folge: Das ist kein Bußgeldtatbestand des Arbeitsschutzgesetzes. Das Mitbestimmungsrecht wird betriebsverfassungsrechtlich durchgesetzt, etwa über die Einigungsstelle oder einen Unterlassungsanspruch. Ohne Betriebsrat gibt es hier nichts zu beteiligen und damit auch keinen Vorwurf.
🔧 Festgelegte Maßnahmen nicht umgesetzt oder nie überprüft
§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 ArbSchG
Die Beurteilung wurde erstellt und dokumentiert, die daraus abgeleiteten Maßnahmen wurden aber nicht oder nur teilweise umgesetzt und ihre Wirksamkeit nie überprüft. § 3 Abs. 1 verlangt die Umsetzung und die Überprüfung, § 6 Abs. 1 verlangt Unterlagen über das Ergebnis dieser Überprüfung.
Folge: Die Aufsicht kann die Umsetzung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen und dafür eine Frist setzen. Wird die Anordnung nicht erfüllt, kann sie die betroffene Arbeit untersagen.
Fundstellen für jede Angabe
Die Einordnung rechnet nicht, sie ordnet zu. Die Auswahl der erfüllten Pflichten bestimmt die Stufe, die übrigen Eingaben steuern nur, welche Hinweise erscheinen: Die Betriebsgröße den Umfangshinweis nach § 6 Abs. 1, die Branche den Belastungsschwerpunkt, der Betriebsrat den Mitbestimmungshinweis nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Multiplikatoren, Erwartungswerte und Prüfwahrscheinlichkeiten gibt es nicht mehr, weil für sie keine Quelle existiert.
| Angabe | Fundstelle | Abgerufen |
|---|---|---|
| Beurteilungspflicht, psychische Belastung als Nr. 6 | § 5 Abs. 1 und 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Kein Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl | § 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung | § 6 Abs. 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Anordnung durch die Behörde, angemessene Frist, Untersagung bei Nichterfüllung | § 22 Abs. 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Bußgeldrahmen bis 5.000 und bis 30.000 Euro | § 25 Abs. 1 und 2 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | § 26 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mindestbesichtigungsquote 5 Prozent ab 2026 | § 21 Abs. 1a ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz | § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG | 21.08.2026 |
| Ergänzung der Nr. 6 im Jahr 2013 | Sekundärquellen (Haufe, BAuA) | 21.08.2026 |
Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.
Wird eine Anordnung nicht fristgerecht erfüllt, kann die Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen.
Interaktive Einordnung
§§ 5, 6, 22 und 25 ArbSchG · ohne Betragsprognose, weil das Gesetz keine hergibt
Gemeint ist eine schriftliche Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG, die eine Frist setzt.
Zuständige Aufsicht: Bezirksregierungen NRW
Keine Beurteilung der psychischen Belastung
Seit der Ergänzung des § 5 Abs. 3 um die Nummer 6 im Jahr 2013 gehört die psychische Belastung ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. Das Gesetz kennt keinen Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl.
Was daraus nicht folgt: ein sofortiges Bußgeld. Stellt die Aufsichtsbehörde den Mangel fest, ordnet sie zunächst nach § 22 ArbSchG dessen Behebung an und setzt eine Frist.
Was folgen kann, wenn die Frist verstreicht: Wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG. Der Rahmen dafür reicht nach § 25 Abs. 2 bis zu 30.000 Euro. Wie eine Behörde ihn im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
Nächster Schritt
Ab dem Kalenderjahr 2026 haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder nach § 21 Abs. 1a ArbSchG jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Beginnen Sie mit der Beurteilung, bevor eine Anordnung im Haus liegt.
Fundstellen: § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 6 ArbSchG · § 22 Abs. 3 ArbSchG · § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 ArbSchG · § 21 Abs. 1a ArbSchG
Diese Einordnung gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe eine Behörde im Einzelfall tätig wird, lässt sich vorab nicht berechnen.
Umfang nach Größe
Bei 50 Beschäftigten sind in der Regel mehrere Tätigkeitsgruppen zu unterscheiden. Der Umfang der Unterlagen nach § 6 Abs. 1 ArbSchG richtet sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten.
Belastungsschwerpunkt
Typische Belastungsschwerpunkte in der Branche Pflege & Gesundheit: Schicht- und Nachtarbeit, emotional anspruchsvolle Arbeit, hohe Verantwortung. Daraus folgt keine Aussage darüber, wie wahrscheinlich eine Besichtigung in Ihrem Betrieb ist.
Mitbestimmung
Ohne Betriebsrat gibt es kein Mitbestimmungsrecht zu beachten. Die fehlende Beteiligung eines nicht vorhandenen Gremiums ist kein Tatbestand.
| Angabe | Fundstelle | Abgerufen |
|---|---|---|
| Beurteilungspflicht, psychische Belastung als Nr. 6 | § 5 Abs. 1 und 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Kein Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl | § 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung | § 6 Abs. 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Anordnung durch die Behörde, angemessene Frist, Untersagung bei Nichterfüllung | § 22 Abs. 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Bußgeldrahmen bis 5.000 und bis 30.000 Euro | § 25 Abs. 1 und 2 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | § 26 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mindestbesichtigungsquote 5 Prozent ab 2026 | § 21 Abs. 1a ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz | § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG | 21.08.2026 |
| Ergänzung der Nr. 6 im Jahr 2013 | Sekundärquellen (Haufe, BAuA) | 21.08.2026 |
Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.
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Thüringen
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Vollständige Behörden-Übersicht und Bundesland-Seiten: Bußgelder GB Psych
Häufig gestellte Fragen
Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld. Stellt die Aufsichtsbehörde den Mangel fest, ordnet sie nach § 22 Abs. 3 ArbSchG dessen Behebung an und setzt dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist. Erst wer dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG. Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
Weil es keinen gibt, der sich vorab berechnen ließe. Das Gesetz nennt zwei Obergrenzen und keine Staffel nach Schwere, und eine bundeseinheitliche Bemessungsrichtlinie der Länder ist nicht veröffentlicht. Frühere Fassungen dieser Seite haben einen Betrag aus Multiplikatoren für Betriebsgröße, Wiederholung, Branche und Betriebsrat gebildet. Diese Faktoren standen in keiner Quelle und sind am 21.08.2026 ersatzlos entfernt worden. Der Rechner ordnet Ihren Betrieb stattdessen einer der vier Stufen der Eskalationskette zu.
Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Das ist eine Pflichtquote der Behörden, keine Wahrscheinlichkeit für einen einzelnen Betrieb: Welche Betriebe besichtigt werden, entscheidet die Behörde nach ihren eigenen Kriterien, und die veröffentlicht sie nicht als Formel.
Bußgelder regelt § 25 ArbSchG. § 26 ArbSchG regelt die Straftat und setzt auf § 25 auf: Er verlangt die beharrliche Wiederholung einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder die vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten durch eine solche Handlung. Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG. Die Behörde kann anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, und hat dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist zu setzen. Wird die Anordnung nicht fristgerecht erfüllt, kann sie die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen. Für einen Betrieb ist diese Untersagung in der Regel die härtere Folge, und sie steht im Gesetz vor dem Bußgeld.
Die Aufsicht ist Ländersache. In Nordrhein-Westfalen prüfen die Bezirksregierungen, in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter der Bezirksregierungen, in Berlin das LAGetSi, in Niedersachsen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. Die zuständige Behörde wird im Rechner pro Bundesland angezeigt. Berufsgenossenschaften prüfen ergänzend ihre Mitgliedsbetriebe, verhängen aber keine Bußgelder nach § 25 ArbSchG.
Ja. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG kennt keinen Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl. Die Zahl der Beschäftigten bestimmt nach § 6 Abs. 1 den erforderlichen Umfang der Unterlagen, nicht die Frage, ob die Beurteilung zu erfolgen hat.