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Bußgeld-Rechner GB Psych · Stand 2026

Was kostet ein Verstoß gegen §26 ArbSchG — wirklich?

Bis zu 30.000 € Bußgeld, ergänzt durch §110 SGB VII Regress und Geschäftsführer-Haftung. Berechnen Sie Ihr konkretes Risiko — nach Verstoßart, Branche, Bundesland und Vorgeschichte.

30.000 €
Maximalbußgeld §26 ArbSchG
5 %
Mindestprüfquote ab 1.1.2026
13 J.
Pflicht seit 2013 (§5 ArbSchG)
17 ArbSch.-Behörden
in Deutschland zuständig

Bußgeldrahmen

Welche Verstöße mit welchem Strafrahmen?

🚫 Psychische Gefährdungsbeurteilung fehlt vollständig

5.000–30.000 €

§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG i. V. m. §26 ArbSchG · sehr häufig

Das Unternehmen hat bislang keine Beurteilung psychischer Belastungen durchgeführt. Dies ist seit 2013 für alle Arbeitgeber Pflicht – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.

👥 Betriebsrat nicht gemäß §87 BetrVG einbezogen

2.000–20.000 €

§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG · gelegentlich

Der Arbeitgeber hat die GB Psych ohne Einbindung des Betriebsrats durchgeführt. Das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG umfasst Planung, Auswahl der Methode und Ableitung von Maßnahmen. Verletzung kann Unterlassungsklage und Bußgeld nach sich ziehen.

⚠️ Psychische Belastungen in GB nicht erfasst

2.000–15.000 €

§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG · sehr häufig

Eine Gefährdungsbeurteilung liegt vor, enthält aber keinen Abschnitt zu psychischen Belastungen. Häufig wurden nur physische Gefährdungen (Lärm, Chemikalien, Ergonomie) bewertet.

🔧 Abgeleitete Maßnahmen nicht umgesetzt oder kontrolliert

1.500–15.000 €

§3 Abs. 1, §6 ArbSchG · häufig

Die GB Psych wurde korrekt erstellt und dokumentiert, die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen wurden jedoch nicht oder nur teilweise umgesetzt und deren Wirksamkeit nie überprüft. §3 ArbSchG verpflichtet zur tatsächlichen Umsetzung.

🔄 Gefährdungsbeurteilung nicht aktualisiert

1.000–10.000 €

§3 Abs. 1 ArbSchG · häufig

Die GB Psych wurde zwar erstellt, aber nach wesentlichen Änderungen (Einführung Homeoffice, Restrukturierung, neue Technologien, Personalwechsel) nicht angepasst. §3 ArbSchG verpflichtet zur anlassbezogenen Aktualisierung.

📄 Fehlende oder unzureichende Dokumentation (§6 ArbSchG)

500–5.000 €

§6 ArbSchG i. V. m. §25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG · häufig

Die Gefährdungsbeurteilung wurde durchgeführt, aber nicht oder unvollständig dokumentiert. Ab 10 Beschäftigten ist die Schriftform Pflicht. Mängel: fehlende Maßnahmen, keine Verantwortlichen, kein Datum.

Methodik

Wie der Rechner kalkuliert

Ausgangspunkt ist der Standardrahmen der Verstoßart aus §26 ArbSchG (max. 30.000 €). Auf diesen Rahmen werden vier Multiplikatoren angewandt:

  • Größe – <10 MA (×0,6) bis >1.000 MA (×1,3); bildet die Behördenpraxis ab, KMU im unteren Drittel zu bescheiden.
  • Wiederholung – +5 % pro Jahr ohne GB Psych (§17 OWiG-Erschwerer), gedeckelt auf ×2,0.
  • Branche – ×1,0 / ×1,1 / ×1,2 abhängig vom GDA-Schwerpunkt-Status.
  • Betriebsrat – Umgehung trotz §87 BetrVG (×1,25), regulär (×1,0), keiner vorhanden (×0,95).

Die Prüfwahrscheinlichkeit basiert auf der ArbSchKonG-Quote von 5 % p. a. und wird für GDA-Schwerpunkt-Branchen sowie größere Betriebe gradiert. Statistisches Jahresrisiko = Strafrahmen-Mitte × Prüfwahrscheinlichkeit.

Quellen: §26 ArbSchG, ArbSchKonG (BMAS), GDA-Portal, BAuA F2358.

Interaktiver Rechner

Bußgeld-Risiko berechnen

§26 ArbSchG · max. 30.000 € · ab 2026 5 % Mindestprüfquote

§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG i. V. m. §26 ArbSchG · Standardrahmen 5.000–30.000 €

Aufsicht: Bezirksregierungen NRW

12.5005.000
5
0seit 2013 (Pflicht-Beginn) →13 J.
Betriebsrat-Status

Zu erwartender Bußgeld-Korridor bei Prüfung

6.840 30.000 €

Multiplikatoren: Größe ×1.00 · Wiederholung ×1.20 · Branche ×1.20 · Betriebsrat ×0.95

Statistisches Jahresrisiko

Strafrahmen-Mitte × Prüfwahrscheinlichkeit (ArbSchKonG ab 2026)

Prüfwahrscheinlichkeit p. a. 9.0 %
Erwarteter Bußgeld-Wert 18.420 €
Erwartetes Risiko / Jahr 1.658 €
vs. Safe Mind einmalig 699 €

Zusätzliches Risiko: §26 ArbSchG max. 30.000 € · §110 SGB VII Regress · §26 ArbSchG Freiheitsstrafe bei Vorsatz

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung?

Nach §26 ArbSchG drohen Bußgelder bis 30.000 € pro Pflichtverstoß. Die konkrete Höhe richtet sich nach Schwere, Dauer und Wiederholung. In der Behördenpraxis liegen Erstverstöße bei kleinen Betrieben meist bei 500–2.500 €, mittlere Verstöße bei 2.500–10.000 €, schwere Fälle ab 10.000 €. Der Rechner oben rechnet Ihren konkreten Korridor mit dokumentierten Multiplikatoren aus.

Ab wann gilt die 5%-Mindestprüfquote?

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG, beschlossen 2021) verpflichtet die Bundesländer ab dem 1. Januar 2026 dazu, jährlich mindestens 5 % aller Betriebe zu kontrollieren. Statistisch bedeutet das: 1 zu 20 Wahrscheinlichkeit pro Jahr und Betrieb — über fünf Jahre faktisch jeder Betrieb mindestens einmal.

Welche Branchen werden 2026 verstärkt geprüft?

GDA-Schwerpunkte 2024–2026: Pflege & Gesundheit, Erziehung & Bildung, Bau & Handwerk, Gastronomie & Hotellerie. Diese Branchen werden überdurchschnittlich häufig kontrolliert (in unserem Modell mit ×1,2 abgebildet). Das BMAS hat 2026 zusätzlich Homeoffice und psychische Belastungen als bundesweite Schwerpunkte definiert.

Was ist der Unterschied zwischen Bußgeld und Regress?

Das Bußgeld nach §26 ArbSchG (max. 30.000 €) zahlt das Unternehmen an die Behörde. §110 SGB VII greift, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit auf vorsätzlich oder grob fahrlässig mangelhaften Arbeitsschutz zurückzuführen ist — dann nimmt die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber persönlich in Regress. Existenzbedrohend kann der Regress werden, das Bußgeld ist meist „nur" finanziell schmerzhaft.

Drohen wirklich Freiheitsstrafen?

Ja, §26 ArbSchG sieht bei vorsätzlichem Handeln und konkreter Gefährdung von Leben oder Gesundheit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Praxis: extrem selten, aber bei groben Fällen (Todesfall, dokumentierte Warnungen ignoriert) wird ermittelt. Geschäftsführerhaftung greift parallel zivilrechtlich.

Wer prüft eigentlich? Bundesländer-spezifisch?

Ja. Die Aufsicht ist Ländersache. In NRW prüfen Bezirksregierungen, in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter, in Berlin das LAGetSi, in Niedersachsen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. Die jeweils zuständige Behörde wird im Rechner oben pro Bundesland angezeigt. Berufsgenossenschaften (BG BAU, BGW, VBG, BGHM, BG ETEM …) prüfen ergänzend ihre Mitgliedsbetriebe.

Wie kann ich das Bußgeld-Risiko strukturell vermeiden?

Nur durch eine vollständig dokumentierte psychische Gefährdungsbeurteilung nach §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG. Konkret: Befragung anonym durchführen, Ergebnisse dokumentieren, Maßnahmen ableiten und nachverfolgen, alle 1–3 Jahre wiederholen. Mit Safe Mind erfüllt ein 50-Mitarbeiter-Betrieb die Pflicht für 699 € einmalig — der Rechner oben zeigt das statistische Jahresrisiko zum Vergleich.