§ 25 ArbSchG · Sachsen-Anhalt · Gesetzesstand 21.08.2026
Bußgeld bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung in Sachsen-Anhalt
Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld. Zuständig in Sachsen-Anhalt: Landesamt Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. Sie ordnet nach § 22 Abs. 3 ArbSchG an, was zu tun ist, und setzt eine Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG.
Rahmen nach § 25 Abs. 2
nur bei Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung
Mindestbesichtigungsquote, § 21 Abs. 1a
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Zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt
Die Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich Arbeitsschutz überwacht die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes in Sachsen-Anhalt. Sie besichtigt Betriebe, kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, und hat dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist zu setzen. Fehlt die Beurteilung psychischer Belastungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG, steht am Anfang diese Anordnung, nicht das Bußgeld.
Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Wie Landesamt Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt die zu besichtigenden Betriebe auswählt, wird nicht veröffentlicht.
Wirtschaftlich prägend in Sachsen-Anhalt sind unter anderem Chemie, Maschinenbau, Logistik, Lebensmittel. Das ist eine Strukturangabe zum Land und sagt nichts darüber aus, welche Betriebe die Aufsicht bevorzugt besichtigt.
Bußgeldrahmen nach § 25 ArbSchG
Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
Wird eine Anordnung nicht fristgerecht erfüllt, kann die Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen.
Bußgelder: § 25 ArbSchG. Straftaten: § 26 ArbSchG, der auf § 25 aufsetzt und beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit voraussetzt.
Fundstellen
| Angabe | Fundstelle | Abgerufen |
|---|---|---|
| Beurteilungspflicht, psychische Belastung als Nr. 6 | § 5 Abs. 1 und 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Kein Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl | § 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Unterlagen über Ergebnis, Maßnahmen, Überprüfung | § 6 Abs. 1 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Anordnung durch die Behörde, angemessene Frist, Untersagung bei Nichterfüllung | § 22 Abs. 3 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Bußgeldrahmen bis 5.000 und bis 30.000 Euro | § 25 Abs. 1 und 2 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | § 26 ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mindestbesichtigungsquote 5 Prozent ab 2026 | § 21 Abs. 1a ArbSchG | 21.08.2026 |
| Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz | § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG | 21.08.2026 |
| Ergänzung der Nr. 6 im Jahr 2013 | Sekundärquellen (Haufe, BAuA) | 21.08.2026 |
Psychische Gefährdungsbeurteilung in Sachsen-Anhalt - nach Stadt
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§5 ArbSchG · Required for every employer in Germany
Are you also responsible for the psychological risk assessment in Sachsen-Anhalt?
Since 2013, every German employer is legally required to assess psychological workplace stressors (§5 ArbSchG). If the authority orders the defect to be remedied and the order is breached, fines run up to €30,000 (§25 ArbSchG). From 2026 the authorities must inspect at least 5% of companies per year (§21 Para. 1a ArbSchG).
- Anonymous survey covering all 6 GDA areas
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30.000 €
Maximum fine where an enforceable order under §22 Para. 3 is breached (§25 Para. 1 No. 2 lit. a and Para. 2 ArbSchG); up to €5,000 in the remaining cases
5 %
Minimum inspection quota of the authorities from 2026 (§21 Para. 1a ArbSchG)
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Häufige Fragen - Sachsen-Anhalt
- Wer prüft die psychische Gefährdungsbeurteilung in Sachsen-Anhalt?
- In Sachsen-Anhalt ist die Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich Arbeitsschutz für die Überwachung des Arbeitsschutzes zuständig. Sie prüft bei Betriebsbesichtigungen, ob die Beurteilung psychischer Belastungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG vorliegt und ob die Unterlagen nach § 6 Abs. 1 ArbSchG vorgelegt werden können.
- Wie hoch ist das Bußgeld in Sachsen-Anhalt bei fehlender psychischer Gefährdungsbeurteilung?
- Auf das Fehlen allein folgt kein Bußgeld, auch nicht in Sachsen-Anhalt. Stellt die Landesamt Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt den Mangel fest, ordnet sie nach § 22 Abs. 3 ArbSchG dessen Behebung an und setzt eine Frist. Erst die Zuwiderhandlung gegen diese vollziehbare Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG. Das Arbeitsschutzgesetz kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach § 25 Abs. 2 sind bis zu 5.000 Euro möglich, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis zu 30.000 Euro. Der höhere Rahmen setzt voraus, dass einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwidergehandelt wird. Wie eine Behörde diesen Rahmen im Einzelfall ausfüllt, richtet sich nach Schwere, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird nicht bundeseinheitlich veröffentlicht.
- Wie oft besichtigt die Landesamt Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt?
- Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Das ist eine Pflichtquote der Behörde, keine Wahrscheinlichkeit für einen einzelnen Betrieb in Sachsen-Anhalt: Welche Betriebe besichtigt werden, entscheidet die Behörde, und die Auswahlkriterien werden nicht als Formel veröffentlicht.
- Was passiert nach einer Besichtigung in Sachsen-Anhalt?
- Die Landesamt Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, und hat dafür, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, eine angemessene Frist zu setzen. Wird die Anordnung fristgerecht erfüllt, entsteht keine Ordnungswidrigkeit. Wird sie nicht erfüllt, kann die Behörde die betroffene Arbeit oder die Verwendung des betroffenen Arbeitsmittels untersagen, und es greift der Bußgeldrahmen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.